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HOAI 2013 - Gemeindeprüfungsanstalt

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GPA-Mitt. Bau 3/<strong>2013</strong>Mehrere vergleichbare Objekte§ 11 Abs. 2 <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong>:Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke,Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen,die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhangals Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist dasHonorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.Mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke werdenfür die Honorarermittlung zusammengefasst, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungenvorliegen.[Voraussetzungen der Vorgängerregelung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 <strong>HOAI</strong> 2009) sind in Klammern dargestellt]• weitgehend gleichartige Planungsbedingungen,[<strong>HOAI</strong> 2009: weitgehend vergleichbare Objektbedingungen]• dieselbe Honorarzone,[<strong>HOAI</strong> 2009: dieselbe Honorarzone]• Planung und Errichtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einerGesamtmaßnahme.[<strong>HOAI</strong> 2009: geplant, betrieben und genutzt im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einerGesamtmaßnahme]Nach der amtlichen Begründung ergeben sich aufgrund der Neuformulierung keine wesentlichenÄnderungen gegenüber § 11 Abs. 1 Satz 2 <strong>HOAI</strong> 2009.Allerdings kommt § 11 Abs. 2 <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong> aufgrund der Beschränkung auf „Gebäude, Ingenieurbauwerke,Verkehrsanlagen und Tragwerke“ bei Freianlagen nicht mehr zum Tragen. DieVorgängerregelung sprach noch von „Objekten" und umfasste auch Freianlagen.Die in § 11 Abs. 2 <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong> geforderte Vergleichbarkeit der dort genannten Objekte dürfte nurvorliegen, wenn die Objekte demselben <strong>HOAI</strong>-Leistungsbereich zuzuordnen sind und gleicheoder zumindest ähnliche Funktionen haben. Dies ist beispielsweise bei Ingenieurbauwerken /Verkehrsanlagen (unterschiedliche Leistungsbereiche) oder bei Kanalisationen / Kläranlagen(unterschiedliche Funktionen) nicht der Fall.Der Begriff der Planungsbedingungen bezieht sich auf Aspekte wie Nutzungsart, bauliche Gestaltung,Bodenverhältnisse, Bauwerksgeometrie, Geländetopographie, Einbindung in die Umgebung,Baurecht, Baustoffe, Bauwerkskonstruktion, Anzahl der Funktionsbereiche, Umfangder Technischen Ausrüstung (vgl. hierzu auch die Kriterien für die Punktebewertung bei derHonorarzoneneinstufung, z.B. § 35 Abs. 2 <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong>).Seite 30

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