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HOAI 2013 - Gemeindeprüfungsanstalt

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5.4.2 Honorarermittlung beim Planen und Bauen im Bestand (§§ 6, 12)GPA-Mitt. Bau 3/<strong>2013</strong>Bei der Honorarermittlung für Leistungen im Bestand gelten nach § 4 Abs. 3, § 6 und§ 12 <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong> folgende Besonderheiten:• Anrechenbarkeit mitzuverarbeitender vorhandener BausubstanzRückkehr zur <strong>HOAI</strong> 1996/2002,• maßnahmenspezifische Ermittlung der HonorarzonePunktebewertung, wie bisher auch,• Umbau-/Modernisierungszuschlagerweiterte Definition des Umbaubegriffs, Rückkehr zur <strong>HOAI</strong> 1996/2002,• InstandsetzungszuschlagErhöhung der Bewertung der Leistungsphase 8 um bis zu 50 %.Im Vorfeld der <strong>HOAI</strong> <strong>2013</strong> wurde die Einführung eines eigenen Leistungsbilds für Leistungen imBestand erwogen. Ein solches Leistungsbild wurde jedoch genauso wenig eingerichtet, wie eineeigene Honorartafel für Bestandsleistungen.Bei Umbauten bzw. Modernisierungen ist das Honorar wie folgt zu ermitteln:(aK Umbau + aK mvB) Tabellenwert x beauftragte Leistung x Umbauzuschlag(aK = anrechenbare Kosten, mvB = mitzuverarbeitende vorhandene Bausubstanz)Mit der Summe der anrechenbaren Kosten des Umbaus bzw. der Modernisierung und der mitzuverarbeitendenBausubstanz wird das Grundhonorar aus der einschlägigen Honorartafel entnommen.Dieses Grundhonorar wird mit dem beauftragten prozentualen Anteil des Leistungsbildsund dem Umbauzuschlag multipliziert.Bei Instandsetzungen / Instandhaltungen ist das Honorar wie folgt zu ermitteln:(aK Instandsetzung- / haltung + aK mvB) Tabellenwert x beauftragte Leistung (ggf. mit IZ auf LP 8)(aK = anrechenbare Kosten; IZ = Instandsetzungszuschlag)Bei Instandsetzungen und Instandhaltungen sieht die <strong>HOAI</strong> keinen Zuschlag auf das Honorarvor. Sie eröffnet jedoch die Möglichkeit, einen Zuschlag auf die Bewertung der Leistungsphase 8(Objektüberwachung / Bauoberleitung) zu vereinbaren, was ebenfalls honorarerhöhend wirkt.Seite 18

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