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Nr. 4 - Arbeitszeit im Krankenhaus - Dr. Eick & Partner

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<strong>Krankenhaus</strong>-Info <strong>Nr</strong>. 4 Seite 6allem klarstellen soll, dass die Rechtsbeziehungender Krankenkassen zuden Leistungserbringern solche öffentlich-rechtlicherNatur sind.Die Berechnung der vierjährigen Verjährungsfristdes Ende Oktober 1998fällig gewordenen Vergütungsanspruchsdes <strong>Krankenhaus</strong>es richtetsich nach § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. §201 BGB a.F.. Die Verjährung beginntam 01.01.1999 und endet am31.12.2002. Durch die Klageerhebungdes <strong>Krankenhaus</strong>es am 30.12.2002wurde die Verjährung daher nach § 45Abs. 2 SGB I i.V.m. § 204 Abs. 1 Ziff.1 BGB n.F. gehemmt, so dass dieKrankenkasse dem Zahlungsanspruchdie Einrede der Verjährung nicht mitErfolg entgegensetzen konnte.• Konsequenzen für die Praxis:Mit dem Urteil des BSG ist die für dieKrankenhäuser bestehende Rechtsunsicherheitin Folge der Rechtsprechungder erstinstanzlichen Gerichte, dienach § 69 SGB V i.V.m. den zivilrechtlichenVerjährungsvorschriften eineVerjährung der Vergütungsansprüchedes <strong>Krankenhaus</strong>es gegen die Krankenkassein zwei Jahren annahmen, soweitsie vor dem 01.01.2002 bzw. in drei Jahren,soweit sie nach dem 01.01.2002entstanden sind, beendet. Besonders erfreulichist, dass nunmehr für sämtlicheAnsprüche unabhängig davon, auswelchem Zeitraum sie herrühren, dieeinheitliche vierjährige Verjährungsfristgilt. Kehrseite dieser Rechtsprechungist, dass auch die Rückforderungsansprücheder Krankenkassen gegenüberden Krankenhäusern bei Überzahlungnunmehr erst nach Ablauf von vierJahren verjähren.Das Urteil bietet Krankenhäusern dieChance noch offenstehende, bereitsausgetragene Forderungen aus demJahr 2001, die von den Krankenkassenunter dem Hinweis auf die eingetreteneVerjährung bisher nicht beglichen wurden,noch in diesem Jahre zu realisieren.<strong>Dr</strong>. Dagmar Keysers, Hamm<strong>Krankenhaus</strong>finanzierungsrechtVergütungsanspruch bei abgebrochenerstationärer <strong>Krankenhaus</strong>behandlungZUSAMMENFASSUNG:Eine vollstationäre <strong>Krankenhaus</strong>behandlung ist auch dann gegeben,wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des <strong>Krankenhaus</strong>arztes zeitlichüber mindestens einen Tag und eine Nacht erstrecken soll. Einestationäre Behandlung entfällt nicht, wenn der Patient nach Durchführungeines Eingriffs über Nacht verbleiben sollte, aber auf eigenesBetreiben das <strong>Krankenhaus</strong> noch am selben Tag wieder verlässt oderwenn nicht alle geplanten ärztlichen Maßnahmen durchgeführt wordensind und ein Verbleiben des Versicherten über Nacht deshalb nicht erforderlichwar (sog. abgebrochene stationäre <strong>Krankenhaus</strong>behandlung).BSG, Urt. v. 17.03.2005– B 3 KR 11/04 R –• Der Sachverhalt:Ein Patient erschien nach vorangegangenerPlanung in der Klinik des klagenden<strong>Krankenhaus</strong>es, um eine Reihevon Zähnen unter Vollnarkose operativentfernen zu lassen. Bei der voroperativenUntersuchung stellte sich heraus,dass der Patient an einem arteriellenBluthochdruck litt, so dass er wegendes Operationsrisikos gegen 17.00 Uhrin hausärztliche Behandlung entlassenwurde. Das <strong>Krankenhaus</strong> macht gegenüberder Krankenkasse des Patienteneinen Anspruch auf Zahlung desPflegesatzes wegen stationärer <strong>Krankenhaus</strong>behandlunggeltend. Die Krankenkasseist der Ansicht, dass das <strong>Krankenhaus</strong>nur eine vorstationäre Pauschalebeanspruchen kann. Sie stützt dieseAnsicht auf eine entsprechend lautendeStellungnahme des MedizinischenDienstes der Krankenversicherung(MDK). In erster und zweiter Instanzblieb der Klage des <strong>Krankenhaus</strong>es derErfolg versagt.• Die Entscheidung:Die Revision des <strong>Krankenhaus</strong>es hatteErfolg. Während das erkennende LSGnoch argumentiert hatte, dass das Vorliegenstationärer <strong>Krankenhaus</strong>behandlungsich allein danach richte, ob diestationäre Behandlung tatsächlichdurchgeführt worden sei, zog das BSGandere Kriterien zur Abgrenzung vonvollstationärer, teilstationärer und ambulanter<strong>Krankenhaus</strong>behandlung heran.Das BSG betonte, dass eine Definitionzur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeitennur vom Merkmal dergeplanten Aufenthaltsdauer ausgehenkönne. Eine vollstationäre Behandlung<strong>im</strong> Sinne einer physischen und organisatorischenEingliederung in das spezifischeVersorgungssystem eines <strong>Krankenhaus</strong>esist demnach dann gegeben,wenn sie sich nach dem Behandlungsplandes <strong>Krankenhaus</strong>arztes zeitlichüber mindestens einen Tag und eineNacht erstreckt. Eine vollstationäre Behandlungergibt sich dagegen nicht bereitsaus dem Aufenthalt des Versicherten<strong>im</strong> <strong>Krankenhaus</strong> zur Durchführungeiner Operation, ebenso wenigwie aus der Unterzeichnung eines<strong>Krankenhaus</strong>aufnahmevertrages, derDurchführung einer Vollnarkose odereiner mehrstündigen, intensiven postoperativenÜberwachung <strong>im</strong> <strong>Krankenhaus</strong>.Das BSG führt aus, dass der Behandlungsplanzwar in der Regel zuBeginn der Behandlung vom Kranken-<strong>Dr</strong>. <strong>Eick</strong> & <strong>Partner</strong>Sozietät bürgerlichen Rechts – gegründet 1908 von <strong>Dr</strong>. August <strong>Eick</strong>Hamm · Bochum · <strong>Dr</strong>esden · Brandenburg · Erfurt · Rostock · Naumburg · Schwerin www.dr-eick.de

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