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Einheitspatent und Einheitspatentgericht - Bardehle Pagenberg

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ständen <strong>und</strong> Räumlichkeiten, die Entnahmevon Proben, die Beschlagnahme mutmaßlichpatentverletzender Ware, die Beschlagnahmevon Materialien zur Herstellung solcher Ware<strong>und</strong> Verfügungsverbote sind möglich. Inbegründeten Fällen können diese Maßnahmenauch ohne die Anhörung des Gegners angeordnetwerden.Eine „pretrial discovery“ nach US-amerikanischerArt ist allerdings nicht vorgesehen.3.5.4 Berufung in Gr<strong>und</strong>zügenDer Berufung unterliegen alle Endentscheidungen<strong>und</strong> bestimmte Anordnungen des Gerichtsder ersten Instanz. Zur Einlegung der Berufungist jede Partei berechtigt, die mit ihren Anträgenganz oder teilweise unterlegen ist. Die Berufunggegen eine Endentscheidung ist innerhalb vonzwei Monaten nach deren Zustellung einzulegen<strong>und</strong> innerhalb von vier Monaten nach dieserZustellung zu begründen. Die Berufung kannauf rechtliche <strong>und</strong> tatsächliche Gründe gestütztwerden. Neue Tatsachen <strong>und</strong> Beweise könnenim Berufungsverfahren jedoch nur dannberücksichtigt werden, wenn sie nicht bereitsim erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebrachtwerden können. Die Berufung hat keineaufschiebende Wirkung, es sei denn das Berufungsgerichtordnet diese ausnahmsweise aufParteiantrag an. Prinzipiell gleicht der Ablaufdes Verfahrens vor dem Berufungsgericht demerstinstanzlichen Verfahren. Auch hier bereitetder Berichterstatter die mündliche Verhandlungvor. Nach Abschluss des Verfahrens entscheidetdas Berufungsgericht in der Sache <strong>und</strong> verweistnur in Ausnahmefällen an das Gericht ersterInstanz zurück.3.6. GerichtskostenIm Verfahren vor dem EPG haben die ParteienGerichtskosten zu zahlen. Deren Höhe ist vomVerwaltungsausschuss festzusetzen. KonkreteZahlen sind noch nicht bekannt. Das EPGÜenthält jedoch Gr<strong>und</strong>sätze zur Bemessung derGerichtsgebühren. Sie sollen sich aus einerfesten Gebühr <strong>und</strong> einer streitwertabhängigenGebühr zusammensetzen. Für KMUs könnengezielte Unterstützungsmaßnahmen getroffenwerden. Für natürliche Personen ist nach Art.71 EPGÜ Prozesskostenhilfe vorgesehen.3.7. Die zukünftige Rolle des EuGHEPV <strong>und</strong> EPVÜ sind Recht der EU. Die höchsteInstanz zur Auslegung von EU-Recht ist derEuropäische Gerichtshof (EuGH). Daherschreibt das EPGÜ vor, dass das EPG hinsichtlichdes Unionsrechts wie ein nationales Gerichtverpflichtet ist, rechtliche Zweifelsfragen vorabdurch eine Entscheidung des EuGH klären zulassen. Der Entwurf der EPV enthielt in seinenArt. 6 - 8 Definitionen der dem Patentinhabervorbehaltenen Benutzungsformen. Dies führtezu Bedenken gegen eine Einbeziehung desEuGH in die Auslegung des materiellen Patentrechts,die von nationalen Patentrichtern <strong>und</strong>Vertretern der interessierten Kreise im HinblickGerichtskostenBerufung in Gr<strong>und</strong>zügenDie zukünftige Rolle des EuGH19

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