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Einheitspatent und Einheitspatentgericht - Bardehle Pagenberg

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arbeit teilnehmenden Staaten, die nicht demLondoner Übereinkommen angehören; sieverlangen bisher eine volle Übersetzung derPatentschrift, wenn das Patent nicht in einerihrer Amtssprachen erteilt wurde.Bei dem Einsparungspotential, das sich ausdem Wegfall notwendiger Übersetzungenergibt, sind nicht nur die reinen Übersetzungskosten,sondern auch weitere Kosten wie die inder Mehrzahl der Staaten bestehenden Kostenfür eine vorgeschriebene Vertretung durcheinen nationalen Vertreter oder die Gebührenfür die Einreichung beim nationalen Amt zuberücksichtigen.Für eine Übergangszeit von mindestens 6 <strong>und</strong>höchstens 12 Jahren ist nach Art. 6 EPVÜjedoch in jedem Fall eine komplette Übersetzungdes erteilten Patents einzureichen. Ist dieVerfahrenssprache Deutsch oder Französisch,so ist die Übersetzung in Englisch einzureichen,ist die Verfahrenssprache Englisch, so kann dieÜbersetzung in jeder anderen Amtssprache derEU eingereicht werden.Dabei ist bemerkenswert, dass nach einer Folgenabschätzungder EU-Kommission 50% dererteilten Patente nur in drei Ländern validiertwerden. Dies werden ganz überwiegend dieLänder mit dem höchsten Bestand erteilterPatente, also Deutschland, Frankreich <strong>und</strong> dasVereinigte Königreich sein. Für diese Staatenist nach dem Londoner Übereinkommenkeine Übersetzung erforderlich, während fürdas <strong>Einheitspatent</strong> in der Übergangszeit eineÜbersetzung einzureichen ist. Für die Hälfteder erteilten Patente bedeutet also das <strong>Einheitspatent</strong>unter dem Gesichtspunkt der Übersetzungskosteneine Verschlechterung gegenüberdem Bündelpatent. Der Vollständigkeit halberist anzumerken, dass über die fünf Staatenhinaus, die nie eine Übersetzung verlangen,bei einem Patent mit der VerfahrensspracheEnglisch nach Art. 65 (1) EPÜ keine Übersetzungfür Malta erforderlich ist, bei einem Patentmit der Verfahrenssprache Französisch giltdasselbe für Belgien <strong>und</strong> bei einem Patent mitder Verfahrenssprache Deutsch für Österreich<strong>und</strong> Belgien.5.1.3 Der relevante VergleichDer Patentinhaber muss sich demnach fragen,für welche Länder er mit dem <strong>Einheitspatent</strong>etwas sparen kann <strong>und</strong> in welchen Länderner Schutz braucht. Für die erste Frage muss erseine bisherigen Aufwendungen für Validierungenabschätzen <strong>und</strong> den Ratifizierungsstand desEPGÜ verfolgen, für die andere wird er sich anseinen bisherigen Validierungsgewohnheitenorientieren.Das andere Extrem sind von der Kommissiongeschätzte 1.000 Patente, die in allen 27 EU-Staaten validiert werden. Die Kommission setztdie hierfür anfallenden Validierungskosten mitüber 32.000 € an. Es liegt auf der Hand, dassein Anmelder, der umfassenden territorialenSchutz benötigt, mit dem <strong>Einheitspatent</strong> beiden Übersetzungen hohe Kostenvorteile erzielenwird, auch wenn das Patentreformpaket erstin 13 Mitgliedstaaten anwendbar ist. Währendalso für gut die Hälfte der erteilten Patente dieDer relevante Vergleich25

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