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Einheitspatent und Einheitspatentgericht - Bardehle Pagenberg

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1. EinleitungDas <strong>Einheitspatent</strong> ist zwar eineSchöpfung der Europäischen Union,unterscheidet sich aber gr<strong>und</strong>legendvon den anderen gewerblichen Schutzrechtender EU, der Gemeinschaftsmarke,dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster<strong>und</strong> dem gemeinschaftlichenSortenschutz dadurch, dass es nicht voneiner EU-Behörde erteilt wird, sondernvom Europäischen Patentamt (EPA).Versuche, ein Gemeinschaftspatent zu schaffen,also ein in Entstehung <strong>und</strong> Bestand eigenständigesPatent der Europäischen Gemeinschaften,später der Europäischen Union, sind seit Endeder 50er Jahre erfolglos geblieben. Hauptstreitpunktewaren über die Jahrzehnte hinweg vorallem ein gemeinsames Gerichtssystem <strong>und</strong>die in Europa stets heikle Sprachenfrage, hiervor allem die Frage, in welche Sprachen einGemeinschaftspatent übersetzt werden muss.Zwei Entwicklungen führten schließlich dazu,dass die Hindernisse auf dem Weg zu einemgemeinschaftsweit einheitlichen Patent überw<strong>und</strong>enwerden konnten:Zum einen die durch den Vertrag von Amsterdamgeschaffene Möglichkeit der „VerstärktenZusammenarbeit“ unter einer Gruppe von EU-Staaten, wenn nicht alle EU-Staaten an dieserZusammenarbeit mitwirken wollen. Dadurchist das Erfordernis der Einstimmigkeit für dienotwendigen Gesetzgebungsakte entfallen.Zum anderen die Entscheidung, das neueEU-Schutzrecht auf möglichst einfache Weisemit dem Erteilungsverfahren vor dem EPA zuver knüpfen <strong>und</strong> es als Option für den Anmelderauszugestalten.2. Das Patent-Reform-Paket2.1. Die rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagenZur Verwirklichung des <strong>Einheitspatent</strong>s warendrei Gesetzgebungswerke erforderlich, die alsPatent-Reform-Paket bezeichnet werden:― die Verordnung über das <strong>Einheitspatent</strong>,― die Verordnung über die Übersetzungsregelungenzum <strong>Einheitspatent</strong> <strong>und</strong>― das Übereinkommen über ein EinheitlichesPatentgericht (im Folgenden EPGÜ). 1Die beiden Verordnungen sind am 31. Dezember2012 veröffentlicht worden. 2 Das Übereinkommenwurde am 19. Februar 2013 von 24 der 27EU-Staaten unterzeichnet. 3Das Patent-Reform-PaketDie rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen1 Ratsdok. 16351/12 vom 11. Januar 2013, rev. deutsche Fassung vom 14. Februar 2013.2 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der VerstärktenZusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes <strong>und</strong> Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf dieanzuwendenden Übersetzungsregelungen, ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1 <strong>und</strong> 89.3 Von den 25 an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten hat Polen bisher nicht unterzeichnet. Italien <strong>und</strong> Spanien nehmen nichtan der verstärkten Zusammenarbeit teil, gleichwohl hat Italien das Übereinkommen unterzeichnet.7

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