Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Innenarchitektur der ...
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§ 6<br />
Anrechnung von praktischen Tätigkeiten<br />
Stu<strong>den</strong>ten, die eine fachbezogene Entwurfs- und Planungstätigkeit nachweisen, kann<br />
diese auf Antrag als Praxissemester anerkannt wer<strong>den</strong>. Über die Anrechnung entscheidet<br />
in jedem Fall <strong>der</strong> Prüfungsausschuss.<br />
§ 7<br />
Betreuung <strong>der</strong> Studieren<strong>den</strong><br />
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt in Absprache mit dem Studieren<strong>den</strong> einen<br />
Hochschulbetreuer.<br />
(2) Die Aufgaben des Hochschulbetreuers sind:<br />
- die Herstellung und Pflege von Kontakten zu <strong>den</strong> Praxisstellen,<br />
- die Überprüfung <strong>der</strong> von <strong>den</strong> Studieren<strong>den</strong> vorzulegen<strong>den</strong> Berichte,<br />
- die Unterstützung <strong>der</strong> Hochschule in fachlicher Hinsicht, vor allem bezüglich <strong>der</strong><br />
Eignung und Beratung <strong>der</strong> Ausbildungsstellen,<br />
- die Anerkennung des Praxissemesters sowie die Bewertung und Vergabe <strong>der</strong> Credits.<br />
§ 8<br />
Versicherungsschutz, Haftung<br />
(1) Der Stu<strong>den</strong>t ist während des Praxissemesters kraft Gesetzes gegen Unfall versichert<br />
(§ 539 <strong>der</strong> Reichsversicherungsordnung). Im Versicherungsfalle übermittelt die<br />
Praxisstelle auch <strong>der</strong> Hochschule Wismar eine Kopie <strong>der</strong> Unfallanzeige.<br />
(2) Der Stu<strong>den</strong>t ist während des Praxissemesters in <strong>der</strong> Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung beitragsfrei.<br />
(3) Der Stu<strong>den</strong>t ist während des Praxissemesters nach <strong>den</strong> Bestimmungen <strong>der</strong><br />
stu<strong>den</strong>tischen Krankenversicherung pflichtversichert.