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Die Rechte der Kinder - von logo! einfach erklärt - younicef.de

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(3) <strong>Die</strong> Freiheit, seine Religion o<strong><strong>de</strong>r</strong> Weltanschauung zu bekun<strong>de</strong>n,darf nur <strong>de</strong>n gesetzlich vorgesehenen Einschränkungenunterworfen wer<strong>de</strong>n, die zum Schutz <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Sicherheit,Ordnung, Gesundheit o<strong><strong>de</strong>r</strong> Sittlichkeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Grundrechteund -freiheiten an<strong><strong>de</strong>r</strong>er erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich sind.Artikel 15[Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit](1) <strong>Die</strong> Vertragsstaaten erkennen das Recht <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s an, sichfrei mit an<strong><strong>de</strong>r</strong>en zusammenzuschließen und sich friedlich zuversammeln.(2) <strong>Die</strong> Ausübung dieses Rechts darf keinen an<strong><strong>de</strong>r</strong>en als <strong>de</strong>n gesetzlichvorgesehenen Einschränkungen unterworfen wer<strong>de</strong>n,die in einer <strong>de</strong>mokratischen Gesellschaft im Interesse <strong><strong>de</strong>r</strong> nationaleno<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Sicherheit, <strong><strong>de</strong>r</strong> öffentlichen Ordnung(ordre public), zum Schutz <strong><strong>de</strong>r</strong> Volksgesundheit o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong>öffentlichen Sittlichkeit o<strong><strong>de</strong>r</strong> zum Schutz <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Rechte</strong> und Freiheitenan<strong><strong>de</strong>r</strong>er notwendig sind.Artikel 16[Schutz <strong><strong>de</strong>r</strong> Privatsphäre und Ehre](1) Kein Kind darf willkürlichen o<strong><strong>de</strong>r</strong> rechtswidrigen Eingriffen insein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung o<strong><strong>de</strong>r</strong> seinenSchriftverkehr o<strong><strong>de</strong>r</strong> rechtswidrigen Beeinträchtigungen seinerEhre und seines Rufes ausgesetzt wer<strong>de</strong>n.(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solcheEingriffe o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beeinträchtigungen.Artikel 17[Zugang zu <strong>de</strong>n Medien; Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>- und Jugendschutz]<strong>Die</strong> Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle <strong><strong>de</strong>r</strong> Massenmedienan und stellen sicher, daß das Kind Zugang hat zu Informationenund Material aus einer Vielfalt nationaler und internationalerQuellen, insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e <strong><strong>de</strong>r</strong>jenigen, welche dieFör<strong><strong>de</strong>r</strong>ung seines sozialen, seelischen und sittlichen Wohlergehenssowie seiner körperlichen und geistigen Gesundheitzum Ziel haben. Zu diesem Zweck wer<strong>de</strong>n die Vertragsstaatena) die Massenmedien ermutigen, Informationen und Material zuverbreiten, die für das Kind <strong>von</strong> sozialem und kulturellemNutzen sind und <strong>de</strong>m Geist <strong>de</strong>s Artikels 29 entsprechen;b) die internationale Zusammenarbeit bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Herstellung, beimAustausch und bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Verbreitung dieser Informationen unddieses Materials aus einer Vielfalt nationaler und internationalerkultureller Quellen för<strong><strong>de</strong>r</strong>n;c) die Herstellung und Verbreitung <strong>von</strong> Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>büchern för<strong><strong>de</strong>r</strong>n;d) die Massenmedien ermutigen,<strong>de</strong>n sprachlichen Bedürfnisseneines Kin<strong>de</strong>s, das einer Min<strong><strong>de</strong>r</strong>heit angehört o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ureinwohnerist, beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s Rechnung zu tragen;e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>svor Informationen und Material, die sein Wohlergehenbeeinträchtigen, för<strong><strong>de</strong>r</strong>n, wobei die Artikel 13 und 18 zu berücksichtigensind.Artikel 18[Verantwortung für das Kin<strong>de</strong>swohl](1) <strong>Die</strong> Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, dieAnerkennung <strong>de</strong>s Grundsatzes sicherzustellen, daß bei<strong>de</strong> Elternteilegemeinsam für die Erziehung und Entwicklung <strong>de</strong>sKin<strong>de</strong>s verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung<strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s sind in erster Linie die Eltern o<strong><strong>de</strong>r</strong> gegebenenfalls<strong><strong>de</strong>r</strong> Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s ihrGrundanliegen.(2) Zur Gewährleistung und För<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> in diesem Übereinkommenfestgelegten <strong>Rechte</strong> unterstützen die Vertragsstaatendie Eltern und <strong>de</strong>n Vormund in angemessener Weise bei <strong><strong>de</strong>r</strong>Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für<strong>de</strong>n Ausbau <strong>von</strong> Institutionen, Einrichtungen und <strong>Die</strong>nsten fürdie Betreuung <strong>von</strong> Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n.(3) <strong>Die</strong> Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, umsicherzustellen, daß Kin<strong><strong>de</strong>r</strong> berufstätiger Eltern das Recht haben,die für sie in Betracht kommen<strong>de</strong>n Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>betreuungsdiensteund -einrichtungen zu nutzen.Artikel 19[Schutz vor Gewaltanwendung, Mißhandlung, Verwahrlosung](1) <strong>Die</strong> Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-,Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kindvor je<strong><strong>de</strong>r</strong> Form körperlicher o<strong><strong>de</strong>r</strong> geistiger Gewaltanwendung,Scha<strong>de</strong>nszufügung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Mißhandlung, vor Verwahrlosungo<strong><strong>de</strong>r</strong> Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Ausbeutungeinschließlich <strong>de</strong>s sexuellen Mißbrauchs zu schützen,solange es sich in <strong><strong>de</strong>r</strong> Obhut <strong><strong>de</strong>r</strong> Eltern o<strong><strong>de</strong>r</strong> eines Elternteils,eines Vormunds o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en gesetzlichen Vertreters o<strong><strong>de</strong>r</strong> eineran<strong><strong>de</strong>r</strong>en Person befin<strong>de</strong>t, die das Kind betreut.(2) <strong>Die</strong>se Schutzmaßnahmen sollen je nach <strong>de</strong>n Gegebenheitenwirksame Verfahren zur Aufstellung <strong>von</strong> Sozialprogrammenenthalten, die <strong>de</strong>m Kind und <strong>de</strong>nen, die es betreuen, die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>licheUnterstützung gewähren und an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Formen <strong><strong>de</strong>r</strong> Vorbeugungvorsehen sowie Maßnahmen zur Auf<strong>de</strong>ckung, Meldung,Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung undNachbetreuung in <strong>de</strong>n in Absatz 1 beschriebenen Fällenschlechter Behandlung <strong>von</strong> Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>n und gegebenenfalls fürdas Einschreiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Gerichte.Artikel 20[Von <strong><strong>de</strong>r</strong> Familie getrennt leben<strong>de</strong> Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>; Pflegefamilie; Adoption](1) Ein Kind, das vorübergehend o<strong><strong>de</strong>r</strong> dauernd aus seiner familiärenUmgebung herausgelöst wird o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>m <strong><strong>de</strong>r</strong> Verbleib indieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet wer<strong>de</strong>nkann, hat Anspruch auf <strong>de</strong>n beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Schutz und Beistand<strong>de</strong>s Staates.(2) <strong>Die</strong> Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihres innerstaatlichenRechts an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Formen <strong><strong>de</strong>r</strong> Betreuung eines solchen Kin<strong>de</strong>ssicher.81

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