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Die Rechte der Kinder - von logo! einfach erklärt - younicef.de

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86unmenschlicher o<strong><strong>de</strong>r</strong> erniedrigen<strong><strong>de</strong>r</strong> Behandlung o<strong><strong>de</strong>r</strong> Strafeo<strong><strong>de</strong>r</strong> aber bewaffneter Konflikte gewor<strong>de</strong>n ist. <strong>Die</strong> Genesungund Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>einglie<strong><strong>de</strong>r</strong>ung müssen in einer Umgebung stattfin<strong>de</strong>n,die <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesundheit, <strong><strong>de</strong>r</strong> Selbstachtung und <strong><strong>de</strong>r</strong> Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>sKin<strong>de</strong>s för<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist.Artikel 40[Behandlung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s in Strafrecht und Strafverfahren](1) <strong>Die</strong> Vertragsstaaten erkennen das Recht je<strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s an, das<strong><strong>de</strong>r</strong> Verletzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt o<strong><strong>de</strong>r</strong>überführt wird, in einer Weise behan<strong>de</strong>lt zu wer<strong>de</strong>n, die das Gefühl<strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s für die eigene Wür<strong>de</strong> und <strong>de</strong>n eigenen Wert för<strong><strong>de</strong>r</strong>t,seine Achtung vor <strong>de</strong>n Menschenrechten und Grundfreiheitenan<strong><strong>de</strong>r</strong>er stärkt und das Alter <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s sowie dieNotwendigkeit berücksichtigt, seine soziale Wie<strong><strong>de</strong>r</strong>einglie<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsowie die Übernahme einer konstruktiven Rolle in <strong><strong>de</strong>r</strong> Gesellschaftdurch das Kind zu för<strong><strong>de</strong>r</strong>n.(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung<strong><strong>de</strong>r</strong> einschlägigen Bestimmungen internationalerÜbereinkünfte insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e sicher,a) daß kein Kind wegen Handlungen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Unterlassungen, diezur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem Recht o<strong><strong>de</strong>r</strong>Völkerrecht nicht verboten waren, <strong><strong>de</strong>r</strong> Verletzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Strafgesetzeverdächtigt, beschuldigt o<strong><strong>de</strong>r</strong> überführt wird;b) daß je<strong>de</strong>s Kind, das einer Verletzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Strafgesetze verdächtigto<strong><strong>de</strong>r</strong> beschuldigt wird, Anspruch auf folgen<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>stgarantienhat:I) bis zum gesetzlichen Nachweis <strong><strong>de</strong>r</strong> Schuld als unschuldigzu gelten,II) unverzüglich und unmittelbar über die gegen das Kind erhobenenBeschuldigungen unterrichtet zu wer<strong>de</strong>n, gegebenenfallsdurch seine Eltern o<strong><strong>de</strong>r</strong> seinen Vormund, un<strong>de</strong>inen rechtskundigen o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en geeigneten Beistandzur Vorbereitung und Wahrnehmung seiner Verteidigungzu erhalten,III) seine Sache unverzüglich durch eine zuständige Behör<strong>de</strong>o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein zuständiges Gericht, die unabhängig und unparteiischsind, in einem fairen Verfahren entsprechend <strong>de</strong>mGesetz entschei<strong>de</strong>n zu lassen, und zwar in Anwesenheiteines Rechtskundigen o<strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en geeigneten Beistandssowie sofern dies nicht insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e in Anbetracht <strong>de</strong>s Alterso<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Lage <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s als seinem Wohl wi<strong><strong>de</strong>r</strong>sprechendangesehen wird – in Anwesenheit seiner Eltern o<strong><strong>de</strong>r</strong>seines Vormunds,IV) nicht gezwungen zu wer<strong>de</strong>n, als Zeuge auszusagen o<strong><strong>de</strong>r</strong>sich schuldig zu bekennen, sowie die Belastungszeugen zubefragen o<strong><strong>de</strong>r</strong> befragen zu lassen und das Erscheinenund die Vernehmung <strong><strong>de</strong>r</strong> Entlastungszeugen unter gleichenBedingungen zu erwirken,V) wenn es einer Verletzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Strafgesetze überführt ist,diese Entscheidung und alle als Folge da<strong>von</strong> verhängtenMaßnahmen durch eine zuständige übergeordnete Behör<strong>de</strong>o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein zuständiges höheres Gericht, die unabhängigund unparteiisch sind, entsprechend <strong>de</strong>m Gesetz nachprüfenzu lassen,VI) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers zuverlangen, wenn das Kind die Verhandlungssprache nichtversteht o<strong><strong>de</strong>r</strong> spricht,VII) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten voll geachtetzu sehen.(3) <strong>Die</strong> Vertragsstaaten bemühen sich, <strong>de</strong>n Erlaß <strong>von</strong> Gesetzensowie die Schaffung <strong>von</strong> Verfahren, Behör<strong>de</strong>n und Einrichtungenzu för<strong><strong>de</strong>r</strong>n, die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s für Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>, die einer Verletzung<strong><strong>de</strong>r</strong> Strafgesetze verdächtigt, beschuldigt o<strong><strong>de</strong>r</strong> überführt wer<strong>de</strong>n,gelten o<strong><strong>de</strong>r</strong> zuständig sind; insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>ea) legen sie ein Min<strong>de</strong>stalter fest, das ein Kind erreicht habenmuß, um als strafmündig angesehen zu wer<strong>de</strong>n,b) treffen sie, soweit dies angemessen und wünschenswert ist,Maßnahmen, um <strong>de</strong>n Fall ohne ein gerichtliches Verfahrenzu regeln, wobei jedoch die Menschenrechte und die Rechtsgarantienuneingeschränkt beachtet wer<strong>de</strong>n müssen.(4) Um sicherzustellen, daß Kin<strong><strong>de</strong>r</strong> in einer Weise behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n,die ihrem Wohl dienlich ist und ihren Umstän<strong>de</strong>n sowie <strong><strong>de</strong>r</strong>Straftat entspricht, muß eine Vielzahl <strong>von</strong> Vorkehrungen zurVerfügung stehen, wie Anordnungen über Betreuung, Anleitungund Aufsicht, wie Beratung, Entlassung auf Bewährung,Aufnahme in eine Pflegefamilie, Bildungs- und Berufsbildungsprogrammeund an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Alternativen zur Heimerziehung.Artikel 41[Weitergehen<strong>de</strong> inländische Bestimmungen]<strong>Die</strong>ses Übereinkommen läßt zur Verwirklichung <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Rechte</strong><strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s besser geeignete Bestimmungen unberührt, dieenthalten sinda) im Recht eines Vertragsstaats o<strong><strong>de</strong>r</strong>b) in <strong>de</strong>m für diesen Staat gelten<strong>de</strong>n Völkerrecht.

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