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Auftragsforschung und Forschungskooperationen ...

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Probleme bei Industrieverträgen 3• Geheimhaltung: Der Industriepartner hat einberechtigtes Interesse daran, seine vertraulichenInformationen (internes Know-How, Geschäftsvorgänge,usw.) geheim zu halten.Dieses Interesse muss die Universität respektieren.• Dies gilt auch für die Beschäftigten der Universität.Geheimnisbruch kann i.ü. sogar strafbar sein(§ 203 StGB).Probleme bei Industrieverträgen 3• Geheimhaltung erfordert:– Information/Aufklärung aller Beteiligten– ggf. gesonderte vertragliche Verpflichtung– ggf. Sicherungsmaßnahmen• Primär Aufgabe des Projektleiters!Probleme bei Industrieverträgen 3• Im Vertrag ist zu beachten:• Was ist als geheimhaltungsbedürftig definiert?• Welche Ausnahmen sind geregelt?• Wer trägt die Beweislast?17

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