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Auftragsforschung und Forschungskooperationen ...

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<strong>Auftragsforschung</strong> <strong>und</strong><strong>Forschungskooperationen</strong>Rahmenbedingungen <strong>und</strong>GestaltungsmöglichkeitenglichkeitenMarkus Leber, RegierungsratServicezentrum Forschung <strong>und</strong> Innovation (SFI)http://www.zv.uni-wuerzburg.de/sfiInhalt der Veranstaltung (2.7.2007)• Allgemeine Rahmenbedingungen• Typische Problemebei Industrieverträgen• Sonderfälle(u.a. BMBF- <strong>und</strong> EU-Projekte)• Internes, VerwaltungsablaufVorab:Die Frage nach dem Sinn1


Warum Verträge?• Zwingende (gesetzliche) Vorgaben müssenbeachtet werden.• Rechte <strong>und</strong> Pflichten solleneindeutig definiert werden.• Rechtliche <strong>und</strong> finanzielle Risikensollen vermieden werden.=> Rechtssicherheitfür alle BeteiligtenDer juristische RahmenGesetzliche Vorgaben - HSchG• Bayerisches Hochschulgesetz:„Die Hochschulen tragen zur Finanzierung derihnen übertragenen Aufgaben durch Einwerbungvon Mitteln Dritter [...] bei.“[Art. 5 Abs. 1 S. 2 BayHSchG]2


Gesetzliche Vorgaben - HSchG• „Die Hochschulmitglieder, zu deren Dienstaufgabendie selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben inder Forschung gehört, sind berechtigt, im Rahmenihrer dienstlichen Aufgaben auch solcheForschungsvorhaben durchzuführen, die [...] ausMitteln Dritter finanziert werden. Die Durchführungsolcher Vorhaben ist Teil der Hochschulforschung.“[Art. 8 Abs. 1 BayHSchG]Gesetzliche Vorgaben - HSchG• „... wenn die Erfüllung anderer Aufgaben [...] sowiedie Rechte <strong>und</strong> die Erfüllung der Pflichten andererPersonen dadurch nicht beeinträchtigt werden <strong>und</strong>entstehende Folgelasten angemessenberücksichtigt sind. Die Forschungsergebnissesollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlichtwerden.“[Art. 8 Abs. 2 BayHSchG]Gesetzliche Vorgaben - Strafrecht• § 331 StGB, Vorteilsnahme• § 332 StGB, Bestechlichkeit• Gr<strong>und</strong>satz: Wer für die Dienstausübung bzw. füreine bestimmte Diensthandlung einen Vorteilfordert oder annimmt, macht sich strafbar.• Strafbarkeit entfällt bei „Genehmigung durch diezuständige Behörde“.3


Gesetzliche Vorgaben - Strafrecht• Unter dem Aspekt der (ggf.) strafbarenVorteilsannahme/Bestechlichkeit sind insbesondereproblematisch:– Verbindung von Drittmitteleinwerbung <strong>und</strong>Beschaffungsentscheidungen(„Herzklappenskandal“)– Kontoführung außerhalb der Universität(„Förderverein“)– Verstoß gegen Dienstpflichten iRd Lehre(„externe Diplomarbeiten“)Gesetzliche Vorgaben - Strafrecht• § 263 StGB, Betrug• § 264 StGB, Subventionsbetrug• Gr<strong>und</strong>satz: Wer durch falsche oder unvollständigeAngaben eine Leistung (z.B. Zuwendungim Rahmen der BMBF-Forschungsförderung)„erschleicht“, kann sich wegen Betruges strafbarmachen.Gesetzliche Vorgaben - Steuerrecht• Die Universität nimmt mehr <strong>und</strong> mehr amallgemeinen Wirtschaftsverkehr teil <strong>und</strong> gerät daherauch verstärkt ins Blickfeld des Steuerrechts (<strong>und</strong>der Finanzämter).• Aktuell:– Abschaffung der Umsatzsteuerbefreiung für<strong>Auftragsforschung</strong> (seit 1.1.2004)– Verselbständigung des Klinikums auch insteuerrechtlicher Hinsicht4


Gesetzliche Vorgaben - Steuerrecht• Wie jeder Steuerpflichtige muss die Universität überalle steuerlich relevanten Vorgänge (insbes.Zahlungen) Aufzeichnungen führen <strong>und</strong> ggf.Auskunft geben.• Bei unrichtigen oder unvollständigen Angabenkommt auch hier Strafverfolgung (Steuerhinterziehungu.ä.) in Betracht.Drittmittelrichtlinien• „Verwaltungsvorschriften zur Annahme <strong>und</strong>Verwendung von Mitteln Dritter an Hochschulen“(DriMirR) vom 21.10.2002• Interne Vorschriften ohne Außenwirkung• Neuregelung nach Novelle des HSchG zu erwartenPrinzipien & Gr<strong>und</strong>sätze• „Trennungsprinzip“Zahlungen von Drittmitteln an Hochschulen dürfennicht in Abhängigkeit von Umsatzgeschäftenerfolgen.Insbesondere darf die Gewährung von Drittmittelnnicht mit Beschaffungsentscheidungen derHochschule verknüpft werden.5


Verträge aller ArtWas ist ein „Vertrag“?• Ein Vertrag begründet Rechte <strong>und</strong> Pflichten derVertragsparteien.• Zustandekommen durch übereinstimmendeErklärung der Parteien• Abschluss <strong>und</strong> Inhalt von Verträgen sindgr<strong>und</strong>sätzlich frei („Vertragsautonomie“).• Schriftform ist in bestimmten Fälle zwingend,ansonsten aus Beweisgründen empfehlenswert.• Vertretungsberechtigung?Bindungswirkung von Verträgen• Ein Vertrag ist keine unverbindliche Absichtserklärung,sondern rechtlich bindend, d.h. er kannauch gerichtlich durchgesetzt werden.• Auch eine sog. „Absichtserklärung“ (Letter of Intent)kann rechtlich verbindliche Regelungen enthalten.• Die Bezeichnung ist irrelevant, entscheidend istder Inhalt.7


„Forschungsverträge“• Üblicherweise werden verschiedene Arten von„Forschungsverträgen“ unterschieden (Übergängefließend):– Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungs-Auftrag(FE-Vertrag i.e.S.)– (FE-)Kooperationsvertrag– Zuwendungsvertrag– (Geheimhaltungsvereinbarungen, Material TransferAgreements, usw. usw.)Vertragstypen - GemeinsamkeitenFür alle genannten Vertragsarten gilt:• nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt• Vertragspartner grds. FS Bayern(vertreten durch die Universität)=> Prüfung durch SFI=> Unterzeichnung durch Kanzlerin (oder Vertreter)• Verwaltung der Mittel durch Universität(intern anordnungsbefugt: Projektleiter)• Durchführung ist DienstaufgabeFE-Auftrag• „<strong>Auftragsforschung</strong>“:Auftraggeber definiert Aufgaben <strong>und</strong> Arbeitsumfang,beansprucht Ergebnisse für sich.• Interesse am Ergebnis beim Auftraggeber• (idealerweise) Voll-Finanzierung durchAuftraggeber8


Kooperationsvertrag• Gleichberechtigte Partnerschaft:Ziel <strong>und</strong> Vorgehensweise werden gemeinsamdefiniert, Ergebnisse gemeinsam verwertet.• Interesse am Ergebnis bei allen Beteiligten• Anteilige FinanzierungZuwendung• Leistung (idR Zahlung) an die Universität ohneGegenleistung zur Förderung der Forschungallgemein oder auf einem bestimmten Gebiet• Geldgeber sind typischerweise öffentliche Stellen(DFG, BMBF, EU etc.) oder gemeinnützigeStiftungen/VereineProbleme mit der Industrie?9


Probleme bei Industrieverträgen 1• Das A <strong>und</strong> O beim FE-Auftrag ist die Definition dergeschuldeten Arbeiten. Entscheidend ist imEinzelfall, was konkret vereinbart wurde.• Immer eine ausdrückliche Vorhabensbeschreibungerstellen <strong>und</strong> dem Vertrag beifügen!• Auf keinen Fall mehr versprechen alsrealistischerweise eingehalten werden kann!Probleme bei Industrieverträgen 1• Beispiel für eine Projektbeschreibung:„Problem X wird gelöst.“• Höchst problematisch, denn hier wird„zu viel versprochen“!• Besser: „Problem X wird auf der Basis des Standesder Technik untersucht. Es wird ein Berichtvorgelegt, der mögliche Lösungen darstellt.“Probleme bei Industrieverträgen 1• Problem: Industriepartner wollen gelegentlichausdrücklich einen „Werkvertrag“.• Bei einem Werkvertrag übernimmt der Auftragnehmerdie Verpflichtung, ein bestimmtes „Werk“herzustellen.• Aber: Bei einem Forschungsvorhaben kann keineGarantie für das Gelingen oder für ein bestimmtesErgebnis gegeben werden.=> Werkvertrag nur ausnahmsweise <strong>und</strong> nur beiklar definierten <strong>und</strong> erfüllbaren Aufgaben.10


Probleme bei Industrieverträgen 2• Problem: VergütungDie Art der Vergütung sollte eindeutig festgelegtwerden.• Pauschalvergütung ?• Aufwendungsersatz ?• Vollkostenersatz ?Probleme bei Industrieverträgen 2Pauschalvergütung, Varianten:• reine Pauschalvergütung= ein Gesamtbetrag für alle Leistungen• mengenabhängige Pauschale, z.B. nach Anzahl derVersuche, Probanden o.ä.• Zeitpauschale: monatlich, pro St<strong>und</strong>e, ...(Nach Wertigkeit staffeln!)Probleme bei Industrieverträgen 2Aufwendungsersatz:• Es werden nur die tatsächlich entstandenen <strong>und</strong>nachgewiesenen Aufwendungen erstattet.• Nachteil: wenig finanzieller Handlungsspielraum,keine „Restmittel“• Vorschlag:Pauschalbetrag aus vorkalkulierten Ausgabenplus einem „Aufschlag“ (für indirekte Kosten).11


Probleme bei Industrieverträgen 2„Zukunftsmusik“: Kostenersatz• Es werden die kalkulatorischen Gesamtkosten(direkte Kosten + Gemeinkosten) ermittelt <strong>und</strong>ersetzt (ggf. anteilig).• Im Universitätsbereich bislang nicht praktiziert.Ausnahme: EU-Forschungsförderung• In anderen Bereichen bitte bis auf weiteresvermeiden!Probleme bei Industrieverträgen 2• Bei der Kalkulation muss immer auch derZahlungsplan berücksichtigt werden (Konto-Minus,Insolvenzrisiko).• Sinnvollerweise sollte ein Teil der Vergütung(mind. 25%) bereits bei Projektbeginn fällig werden,der Rest beim Erreichen von Zwischenzielen(„Milestones“) bzw. bei Projektabschluss.Probleme bei Industrieverträgen 2• Bei Industriedrittmitteln gilt in jedem Fall: BeiEingang der Zahlung werden 5% als Gemeinkostenbeitrag(Overhead) abgezogen. Diesefehlen dann u.U. für die Projektdurchführung.• Kein Overhead bei BMBF, DFG, gemeinnützigenStiftungen usw.Bei Abgrenzungsfragen im Einzelfall => Ref. 3.4• Overhead immer von vornherein einkalkulieren!12


Probleme bei Industrieverträgen 2Beispiel:• vorkalkulierte Projektausgaben (Bedarf): 10.000,- €Overhead?• 0,05 x 10.000 => 500,- ???• Falsch! Overhead ≈ 526,30 € !⇒ Sinnvolle Vertragssumme: 11.000,- €(kalkulierte Ausgaben + Overhead + „Reserve“)• Merke: Vertragssumme ≥ Bedarf / 0,95Probleme bei Industrieverträgen 2• Annahme ausländischer Währung ist gr<strong>und</strong>sätzlichmöglich.• Umrechnung bei Zahlungseingang• mglw. Probleme bei Wechselkursschwankungen!=> Vergütung möglichst immer in €!Andernfalls: Vergütung möglichst vorab.Exkurs:Probleme mit der Steuer?13


Exkurs: Umsatzsteuer & Vorsteuer• Meistens kein Problem: UmsatzsteuerIndustrieverträge unterliegen in der Regel derUmsatzsteuer.• Besonderheiten bei Auslandsberührung.• Da die USt. für den Industriepartner eindurchlaufender Posten ist, wird sie in der Regeleinfach auf die Rechnungssummeaufgeschlagen.Exkurs: Umsatzsteuer & Vorsteuer• Ein Unternehmer im Sinne des UStG (= jemand,dessen Leistungen USt-pflichtig sind) ist imGegenzug vorsteuerabzugsberechtigt, d.h. dasFinanzamt erstattet ihm die sog. Vorsteuer(= USt. auf die vom Unternehmer bezogenenLeistungen).• Sinn: Bei Leistungsketten wird die Steuer nichtakkumuliert, sondern es wird jeweils nur der„Mehrwert“ besteuert.Unternehmer 2U2 führt fdie USt., die er U1 in Rechnungstellt, an das Finanzamt ab.USt.FinanzamtLeistungNetto-Betrag+ USt.Unternehmer 114


Unternehmer 2USt.FinanzamtU1 macht den anU2 gezahltenSteuerbetrag beimFinanzamt alsVorsteuer geltend.LeistungNetto-Betrag+ USt.Unternehmer 1Vorsteuer-ErstattungUSt.U1 stellt seinem Abnehmerwiederum USt. . in Rechnung<strong>und</strong> führt fdiese ab.Netto-Betrag+ USt.LeistungUnternehmer 3(oder (oder Verbraucher)Unternehmer 2USt.FinanzamtLeistungNetto-Betrag+ USt.Unternehmer 1Vorsteuer-ErstattungIst der Letztabnehmer keinUnternehmer, kann erkeine Vorsteuer geltendmachen. Er trägt also diewirtschaftliche Steuerlast.Netto-Betrag+ USt.Für r Unternehmer 1 ist die USt.ein durchlaufender Posten.LeistungUnternehmer 3(oder (oder Verbraucher)Exkurs: Umsatzsteuer & Vorsteuer• Wirtschaftsunternehmen sind in der Regelinsgesamt zum Vorsteuerabzug berechtigt,gemeinnützige <strong>und</strong> staatliche Einrichtungen in derRegel nicht.• Ist die Universität Würzburgvorsteuerabzugsberechtigt?JEIN ...15


Exkurs: Umsatzsteuer & Vorsteuer• Vorsteuerabzugsberechtigt ist die Universität nurinsoweit, wie sie als Unternehmer (i.S.d. UStG)tätig ist, also insbesondere im Bereich der <strong>Auftragsforschung</strong>(= Betrieb gewerblicher Art„entgeltliche Forschungstätigkeit“)• Die Abgrenzung findet auf der Ebene des Fonds(Anordnungsstelle/Finanzstelle) statt.=> strikte Trennung von steuerpflichtigen <strong>und</strong>steuerfreien Fonds!zurück zur Industrie ...Nur dieser Betrag steht im Vertrag:„45.000,- € zzgl. USt.“Probleme bei Industrieverträgen 2Zusammenfassendes Beispiel Projektkalkulation:Personal (Lohnnebenkosten nicht vergessen!)6 MM "BAT IIa" (jetzt: TV-L !!!) 30.000,00Hiwis 5.000,0035.000,00Sachmittel (ohne Vorsteuer!) 5.000,00Summe Finanzbedarf 40.000,00Overhead 2.105,26Vertragssumme (Bedarf / 0,95) 42.105,26 => 45.000,00Umsatzsteuer (Vertragssumme x 0,07) 3.150,00Bruttobetrag 48.150,0016


Probleme bei Industrieverträgen 3• Geheimhaltung: Der Industriepartner hat einberechtigtes Interesse daran, seine vertraulichenInformationen (internes Know-How, Geschäftsvorgänge,usw.) geheim zu halten.Dieses Interesse muss die Universität respektieren.• Dies gilt auch für die Beschäftigten der Universität.Geheimnisbruch kann i.ü. sogar strafbar sein(§ 203 StGB).Probleme bei Industrieverträgen 3• Geheimhaltung erfordert:– Information/Aufklärung aller Beteiligten– ggf. gesonderte vertragliche Verpflichtung– ggf. Sicherungsmaßnahmen• Primär Aufgabe des Projektleiters!Probleme bei Industrieverträgen 3• Im Vertrag ist zu beachten:• Was ist als geheimhaltungsbedürftig definiert?• Welche Ausnahmen sind geregelt?• Wer trägt die Beweislast?17


Probleme bei Industrieverträgen 4• Wissenschaftliche Publikationen ?• Die Universität ist gesetzlich verpflichtet, dieErgebnisse ihrer Forschungsarbeiten zeitnah ingeeigneter Weise zu veröffentlichen.• Für den Industriepartner ist es hingegen häufigwichtig, Forschungsergebnisse geheim zu halten,da solches geheime Know-How einenWettbewerbsvorteil bedeutet.Probleme bei Industrieverträgen 4• Veröffentlichungsrecht sollte im FE-Vertrag geregeltwerden.• Vorsicht, Falle! In vielen FE-Verträgen fallen dieProjektergebnisse ausdrücklich unter dieGeheimhaltungsregelungen.Dann muss das Verhältnis von Geheimhaltung <strong>und</strong>Veröffentlichung besonders genau geprüft werden.Probleme bei Industrieverträgen 4Der Vertrag sollte:• den Gr<strong>und</strong>satz ausdrücklich festhalten, dassVeröffentlichungen von Ergebnissen zulässig sind;• einen klaren „Fahrplan“ (Fristen) für das Verfahrenbei Veröffentlichungen vorgeben;• dem Auftraggeber nur dann eine Verhinderung oderVerzögerung der VÖ erlauben, wenn es hierfürgewichtige sachliche Gründe gibt.18


Probleme bei Industrieverträgen 5Rechte an Projektergebnissen• Vorfrage 1: Was sind Projektergebnisse?• Übliche Definition:Alle Erkenntnisse, Unterlagen, Berichte, Prototypen,Computerprogramme etc., die im Rahmen desProjekts entwickelt werden.Probleme bei Industrieverträgen 5• Vorsicht Falle!Ergebnisse, die nur anlässlich eines Projektsgemacht werden, ohne mit diesen in eineminhaltlichen Zusammenhang zu stehen(Gelegenheitsentwicklungen) sollten nicht alsProjektergebnisse behandelt werden.• Zweck: Schutz des vorhandenen Know-Hows <strong>und</strong>der künftigen Arbeitsfreiheit des InstitutsProbleme bei Industrieverträgen 5• Vorfrage 2: Wie sind Projektergebnisse rechtlich zuqualifizieren? Wie sind sie rechtlich geschützt?• Projektergebnisse können (u.a.) sein:– Know-How– urheberrechtsfähiges Werk– patentfähige Erfindung• Die gesetzlichen Rechtsfolgen sind völlig unterschiedlich,dies muss im Vertrag berücksichtigtwerden.19


Probleme bei Industrieverträgen 5„bloßes“ Know-How• keine gesetzliche Regelung => „ungeschützt“• „Schutz“ von Know-How kann nur überGeheimhaltung erfolgen=> vertragliche Geheimhaltungsregelungen• Problem: Vertrag gilt nur zwischen den Vertragsparteien,kein Schutz gegenüber Dritten.Probleme bei Industrieverträgen 5urheberrechtsfähiges Werk• z.B. Abschlussbericht, Software, ...• Bei sog. „Auftragswerk“ stehen dieVerwertungsrechte zunächst dem Arbeitgeber zu.• Typische Regelung im FE-Vertrag:Die Universität räumt dem Auftraggeberumfassende Verwertungsrechte ein(incl. Vervielfältigung, Bearbeitung, usw.).Probleme bei Industrieverträgen 5schutzrechtsfähige Erfindung• Kann über ein Patent (seltener: Gebrauchsmuster)geschützt werden.Wichtig: Neuheit + schriftl. Antrag erforderlich• Nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen(ArbEG) kann der Arbeitgeber Diensterfindungendes Arbeitnehmers in Anspruch nehmen <strong>und</strong> diesedann zum Patent anmelden oder an einen Drittenübertragen.20


Probleme bei Industrieverträgen 6• Typische Industrieforderung: Die Universität sollDiensterfindungen in Anspruch nehmen <strong>und</strong>sämtliche Rechte unentgeltlich auf den Auftrageberüberleiten.• Aber: Die Übertragung von Rechten an Erfindungenstellt eine Zusatzleistung dar, die gesondertvergütet werden sollte. Dies muss im FE-Vertragausdrücklich vereinbart werden.Probleme bei Industrieverträgen 6• Erfinder an Hochschulen können nach§ 42 ArbEG ggf. Sonderrechte beanspruchen:– Nr. 1: Veröffentlichungsrecht– Nr. 2: Zurückbehaltungsrecht– Nr. 3: Nutzungsrecht• Der Auftraggeber verlangt häufig einen Verzicht aufdiese Sonderrechte. Dieser muss (im Verhältniszwischen Auftraggeber <strong>und</strong> Wissenschaftler)separat geregelt werden.Probleme bei Industrieverträgen 7• Vorsicht, Falle!Bei der Durchführung des Projekts wendet dieUniversität idR ihr bereits vorhandenes Know-How an.• Wenn der Auftraggeber zur Nutzung derProjektergebnisse auch selbst Zugriff auf diesesVor-Know-How benötigt, ist eine gesonderteRegelung angebracht.• Unbedingt prüfen: Kollidierende Verpflichtungen?Angemessene Vergütung?21


Probleme bei Industrieverträgen 8• Kann ein Projekt vorzeitig beendet werden?Von wem? Unter welchen Voraussetzungen?• Kündigungsmöglichkeit kann nach dem Gesetzgrds. frei vereinbart werden.• Problem: Bestehende Verbindlichkeiten (insbes.befristete Arbeitsverträge) können u.U. nicht bezahltwerden.Probleme bei Industrieverträgen 8Variante 1: „ordentliche“ Kündigung• In vielen Fällen als „Ausstiegsmöglichkeit“sachgerecht, z.B. falls bestimmte „Milestones“ nichterreicht werden.• Wichtig: angemessene Fristen!• Ausstiegsrecht sollte beiden Seiten zu gleichenBedingungen zustehen.Probleme bei Industrieverträgen 8Variante 2: „außerordentliche“ fristlose Kündigung• „aus wichtigem Gr<strong>und</strong>“=> insbesondere: Vertragsverletzungen• Ist kraft Gesetzes (§ 314 BGB) immer möglich,keine besondere Regelung erforderlich.• Sinnvoll ist aber ggf. eine Klarstellung, was alswichtiger Gr<strong>und</strong> angesehen wird (z.B. Weggangdes Projektleiters, Wegfall der finanziellenFörderung durch Dritte).22


Probleme bei Industrieverträgen 8• Abwicklung im Falle der Kündigung?• Abwicklungskosten: Verbindlichkeiten, die z.Zt. derKündigung bestehen <strong>und</strong> nicht rückgängig gemachtwerden können, insbes. laufende Arbeitsverträge• Falls die Kündigung durch den Auftraggeberverursacht wurde, sollte dieser auch dieAbwicklungskosten tragen. (Andernfalls fallen diesedem Instituts-Etat zur Last.)Probleme bei Industrieverträgen 9• Vertragsstrafen?• gr<strong>und</strong>sätzlich nicht akzeptabel• Haftungsbegrenzung?• Anzustreben ist eine Begrenzung desHaftungsrisikos, abhängig von den Umständen desEinzelfall.• Wichtig: Sind Drittschäden in Betracht zu ziehen?(insbes. bei Probanden im klinischen Bereich)Probleme bei Industrieverträgen 10• Welches Recht gilt für einen Vertrag?• Möglichst immer deutsches Recht.• Gerichtsstand?• Vorzugsweise Würzburg.• Abweichungen nur unter besonderen Umständen.23


Probleme bei Industrieverträgen 11• Wann tritt ein Vertrag in Kraft?• Gr<strong>und</strong>sätzlich mit dem Datum der (letzten)Unterschrift• Rückwirkendes oder verzögertes Inkrafttreten kannvereinbart werden.• Rückwirkung nur ausnahmsweise<strong>und</strong> nur „in Maßen“.Probleme bei Industrieverträgen 12Formalien:• Vertragspartner: Freistaat Bayern,vertreten durch die Universität Würzburg.Adresse: Sanderring 2, 97070 Würzburg• Die durchführende Stelle (Institut, Lehrstuhl,Klinik) <strong>und</strong> der Projektleiter sollten angegebenwerden (z.B. im Rubrum).• Unterschriften:– Kanzlerin oder Vertreter– Projektleiter (idR)Problememit den Mitarbeitern?24


Einbindung der Mitarbeiter• Durchführung von FE-Verträgen ist für dieMitarbeiter idR Dienstaufgabe. Für das FE-Projektals solches ist daher kein gesonderter Vertrag mitdem Mitarbeiter erforderlich.• Vorsicht bei „freien“ Mitarbeitern, Doktoranden,Stipendiaten, Emeriti etc.! Diese müssen gesondert„eingefangen“ werden.Einbindung der Mitarbeiter 2• Auch bei Beschäftigten müssen manche Fragengesondert geregelt werden, wenn dieAnforderungen des Vertragspartners über die„normalen“ Dienstpflichten hinausgehen, z.B.:– Geheimhaltung/Veröffentlichungen– Rechte an Ergebnissen– Verzicht auf die Sonderrechte aus § 42 ArbEGEinbindung der Mitarbeiter 3• Vorgehensweise:• In jedem Fall sollten alle Projektmitarbeiter eineallgemeine Erklärung unterschreiben.• Formulierungshinweise siehe EzF(Muster in Vorbereitung).• Bei besonderen Vorgaben durch Vertragspartner<strong>und</strong> bei „freien“ Mitarbeitern: Formulierung mit SFIabklären.25


Diplomanden & Doktoranden• Problematisch ist die Verknüpfung von FE-Aufträgen <strong>und</strong> Prüfungsleistungen (insbes.Diplomarbeiten, Dissertationen).• Merke:– Die Rechte an Prüfungsarbeiten gehören demKandidaten selbst!– Die Universität verkauft keine Prüfungsarbeiten!Probleme mit dem BMBF?BMBF-Förderung• Im Rahmen von BMBF-Verb<strong>und</strong>projekten sindverschiedene Arten der Beteiligung üblich:• Zuwendungsempfänger: Jeder (gleichberechtigte)Verb<strong>und</strong>partner erhält eine direkte Zuwendung vomBMBF (meist über einen Projektträger).oder26


„Unterverträge“ bei BMBF-Projekten• Zuwendungsweiterleitung: Der (Erst-)Zuwendungsempfänger (=Verb<strong>und</strong>koordinator) wirdvom BMBF/PT ermächtigt, einen Teil derZuwendung an die anderen (Letzt-)Zuwendungsempfängerweiterzuleiten.• (Unter-)Auftrag: Ein Auftragnehmer wird lediglichim Interesse eines (vom BMBF geförderten)Verb<strong>und</strong>partners tätig, ist nicht selbstVerb<strong>und</strong>partner.Zuwendung oder Auftrag?• Die Stellung als Zuwendungsempfänger (ZE) ist idRvorzuziehen, da sie für die Universität deutlicheVorteile bietet.• Hierauf muss bereits bei der Antragstellung <strong>und</strong>ggf. Verhandlung mit dem Projektträger geachtetwerden!• Ein (Unter-)Auftrag ist grds. nur bei einem(wissenschaftlich <strong>und</strong> finanziell) untergeordnetenProjektanteil der Universität angemessen.Universität als Auftragnehmer• Für Unteraufträge gibt das BMBF ein bestimmtesVertragsmuster vor (Nebenbestimmungen BEBF-ZE/AN 98), das für den Unterauftragnehmer sehrnachteilig ist.• In diesen Fällen besteht in der Regel wenigVerhandlungsspielraum.=> Möglichst vermeiden!27


Kooperationsvertrag• Bei Verb<strong>und</strong>projekten enthält der Zuwendungsbescheidmeist die Auflage, dass zusätzlich einKooperationsvertrag aller Verb<strong>und</strong>partnerabzuschließen ist.• Der KV soll die Zusammenarbeit aller Partner,Einräumung von Nutzungsrechten zurProjektdurchführung, Verwertung der Ergebnisseetc. regeln.• Federführung für Vertragserstellung idR bei derkoordinierenden Einrichtung des Verb<strong>und</strong>es.Kooperationsvertrag• Für den KV in Verb<strong>und</strong>projekten gibt es kauminhaltliche Vorgaben vom BMBF. Das entsprechende„Merkblatt“ wird oft ohne wesentlicheÄnderungen als Vertragstext übernommen.• I.d.R. empfiehlt es sich, den tatsächlichenRegelungsbedarf im Einzelfall anhand desMerkblattes zu identifizieren <strong>und</strong> nur das vertraglichzu regeln, was wirklich regelungsbedürftig ist.Probleme mit der EU?28


EU-Forschungsförderung• Hinsichtlich der rechtlichen Form sehr vielfältig <strong>und</strong>häufig von der zuständigen Generaldirektion derKommission abhängig.• Die nachfolgenden Aussagen gelten primär für das7. Forschungsrahmenprogramm (FP7).FP7-Cooperation: Zwei Verträge• Für Kooperations-Projekte im FP7 sind(mindestens) zwei Verträge abzuschließen:• „Grant Agreement“ (= Zuwendungsvertrag)zwischen der EU-Kommission <strong>und</strong> allen BeteiligtenVerbindliches Muster seitens der EU• „Consortium Agreement“ (=Kooperationsvertrag)der Konsortialpartner untereinanderZwischen den Partnern frei verhandeltFP7: „Consortium Agreement“• CA-Vorbereitung <strong>und</strong> -Verhandlung ist Aufgabe desProjektkoordinators.• Achtung: Enger Zeitrahmen! ConsortiumAgreement sollte möglichst schon vor dem GrantAgreement abgeschlossen sein, ggf. bereits in derAntragsphase.• Zahlreiche juristische Detailprobleme, daher injedem Fall rechtzeitig Kontakt mit dem EU-Referenten aufnehmen!29


Probleme mit „Exoten“ ?„Exotische“ Geldgeber & Partner• Bei „exotischen“ Geldgebern <strong>und</strong> Kooperationspartnernist Vorsicht geboten <strong>und</strong> eine besondersgenaue Prüfung der Konditionen erforderlich.• Dies betrifft insbesondere:– Geldgeber/Partner außerhalb der EU– Finanzierung (auch mittelbar) durch ausländischeRegierungenBeispiel: NIH• Bei Zuwendungen durch die National Institutes ofHealth (USA) gelten sehr umfangreicheZuwendungsbestimmungen (Grant PolicyStatement), die einige „Überraschungen“ enthalten.• Merkblatt bei Referat 3.4 erhältlich.30


Probleme mit der Verwaltung?Verwaltungsablauf (typisch)• Projektbeschreibung (Inhalte, Zeitplan, Vergütungetc.) werden idR vom Projektleiter mit demVertragspartner vereinbart.• Möglichst parallel hierzu sollte bereits einVertragsentwurf erstellt werden.• Vertragsentwurf entweder durch Vertragspartneroder durch Universität, in jedem Fall Prüfung <strong>und</strong>ggf. Verhandlung durch SFI.• (Merke: Je früher der Jurist eingeschaltet wird,desto weniger hat man mit ihm zu tun.)Gibt es Muster?• Es gibt keine „Muster“ im Sinne eines Allro<strong>und</strong>-Formulars, das ohne individuelle Anpassungen fürjeden Fall verwendet werden könnte.• Für einzelne typische Konstellationen können„Bausteine“ bzw. „Textgerüste“ zur Verfügunggestellt werden, die an den konkreten Einzelfallangepasst werden können <strong>und</strong> müssen.31


Notwendige Unterlagen• Vollständiger Vertrag (mind. 2 Originale)• Anlagen (insbesondere Vorhabensbeschreibung,ggf. Kalkulation)• „Erklärung zum Forschungs-/Drittmittel-Vorhaben“=> Vordruck: http://www.zv.uni-wuerzburg.de/sfi• Bei Vorlage zur Unterschrift durch die Universitätsollten alle anderen Beteiligten schonunterschrieben haben.Typische <strong>und</strong> vermeidbare Fehler• „Alte“ Verträge werden unbesehen für andersgelagerte Fälle übernommen.• Wesentliche Punkte werden mit demVertragspartner nur mündlich vereinbart oderbewusst offen gelassen.• Dem Vertragspartner wird mehr Vertrauenentgegen gebracht als der eigenen Verwaltung.• „Juristerei ist einfach. Lesen kann jeder.“Fragen?Ansprechpartner:• Drittmittelverwaltung:Herr Gloggengießer (-2294) & Mitarbeiter, Ref. 3.4• Steuern: Herr Spahn (-6033), Ref. 3.2• Verträge & sonstige juristische Fragen:Herr Leber (-2199), EU-Forschungsreferent, SFI32

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