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November 2007 - Gewerbeverband des Kantons Luzern

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Recht<br />

Designrecht – früher Muster- und Modellrecht genannt<br />

Vereinfachter Designschutz<br />

in Europa<br />

Das Designrecht, früher Muster- und Modellrecht genannt, schützt<br />

die Gestaltung von Produkten, Produkteteilen und deren Verpa -<br />

ckungen vor Nachahmungen und schmarotzerischer Ausnützung.<br />

Der Schutz entsteht mit der Hinterlegung und Eintragung im nationalen<br />

oder im internationalen Register. Auf den 1. Januar 2008 tritt<br />

die EU dem internationalen Haager Registrierungssystem bei.<br />

Urs Hess-Odoni*.<br />

Der Autor dieses Artikels<br />

ist Dr. iur. Rechtsanwalt<br />

und Notar, eingetragen<br />

im Anwaltsregister <strong>des</strong><br />

<strong>Kantons</strong> <strong>Luzern</strong>. Urs<br />

Hess-Odoni ist Lehr -<br />

beauftragter Fachhochschule<br />

Zentralschweiz<br />

und betreut in der KMU-<br />

Sprechstunde <strong>des</strong> KGL<br />

den Bereich Bau und<br />

Submissionen.<br />

Mit dem Designgesetz werden Gestaltungen von<br />

Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen geschützt,<br />

die namentlich durch die Anordnung<br />

von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder<br />

durch das verwendete Material charakterisiert<br />

sind (Art. 1 DesG), sofern die Gestaltung neu<br />

Von Urs Hess-Odoni<br />

und eigenartig ist (Art. 2 DesG). Als Designs können<br />

zweidimensionale Produkte (z.B. Stoff- und<br />

Papiermuster, Logos, Icoons usw.) oder dreidimensionale<br />

Gegenstände (z.B. Möbel, Lampen,<br />

Besteck, Schachteln, Flaschen, Spielzeuge usw.)<br />

aller Art in Frage kommen.<br />

Maximal 25 Jahre wirksam<br />

Ein Design ist neu, wenn der Öffentlichkeit vor<br />

der Hinterlegung kein identisches Design zugänglich<br />

gemacht worden ist. Allerdings wird<br />

diese Voraussetzung eingeschränkt, denn eine<br />

Vorveröffentlichung ist nur schutzhindernd,<br />

wenn sie den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen<br />

bekannt sein konnte. Eigenartig<br />

und damit schutzwürdig ist eine Gestaltung,<br />

wenn sie sich in wesentlichen Merkmalen von<br />

den in den Fachkreisen bekannten Formen<br />

unterscheidet. Die Schwelle für dieses Kriterium<br />

ist nicht besonders hoch. Das Designrecht hat eine<br />

gewisse Nähe zum Urheberrecht, stellt aber<br />

etwas geringere Anforderungen. Formal kommt<br />

die Schutzwirkung nur zustande, wenn das Design<br />

hinterlegt und angemeldet wird. Dadurch<br />

unterscheidet sich die schweizerische Regelung<br />

von derjenigen in der EU, die auch für nicht<br />

hinterlegte Designs (dort Geschmacksmuster<br />

genannt) einen allerdings sehr beschränkten<br />

Schutz bietet. Der Schutz wird für maximal 25<br />

Jahre (5 x 5 Jahre) ab der Anmeldung gewährt.<br />

Bedeutung <strong>des</strong> Designs für KMU<br />

Viele Firmen – vor allem KMU – haben ihre Produkte<br />

und deren Verpackung in einer durchaus<br />

originellen und charakteristischen Weise gestal-<br />

tet, sodass sie diesen Schutz beanspruchen können.<br />

Diese gestalterischen Leistungen stellen<br />

einen Teil <strong>des</strong> inneren Werts der Firma dar. Sie<br />

können im Rahmen eines wirkungsvollen IP-<br />

Managements bewertet und genutzt werden. So<br />

kann ein Design zum Beispiel verpfändet werden.<br />

Designrechte spielen aber auch bei einer Firmenübertragung<br />

oder Nachfolgeregelung eine<br />

wichtige Rolle. Wer ein geschütztes Design hat,<br />

kann Dritten die Nachahmung (sklavische Nachahmung<br />

oder ähnliche Ausführung) verbieten<br />

und sich so den Wettbewerbsvorteil sichern, der<br />

mit <strong>des</strong>sen Erarbeitung geschaffen wurde.<br />

Nationale und internationale Hinterlegung<br />

Grundsätzlich ist das Designrecht, wie die anderen<br />

Urheberrecht auch, national geregelt. Dies<br />

bedeutet, dass in jedem Land, in dem der Schutz<br />

wirksam sein soll, eine Anmeldung zu erfolgen<br />

hat. Das ist recht mühsam. Seit mehr als achtzig<br />

Jahren gibt es daher das System der Haager Verträge,<br />

das ermöglicht, mit einer einzigen internationalen<br />

Registrierung bei der WIPO (World<br />

Intellectual Property Organisation) in Genf eine<br />

Vielzahl von Ländern zu erreichen. Dieses<br />

System – dem die Schweiz von Anfang an angehört<br />

– litt bisher am Nachteil, dass ihm viele Länder<br />

in Europa und in Übersee nicht angehörten,<br />

so dass die internationale Registrierung für diese<br />

Länder nicht möglich war. Auf den 1. Januar<br />

2008 tritt die EU als Ganzes dem Haager System<br />

bei, sodass ab dann für alle europäischen Länder,<br />

die der EU angehören, eine einzige Anmeldung<br />

bei der WIPO genügen wird. Damit wird der<br />

Designschutz in Europa wesentlich vereinfacht,<br />

was die Hinterlegung und Anmeldung attraktiver<br />

macht.<br />

Zeitliche Beschränkung<br />

Ein Nachteil <strong>des</strong> Designrechts ist die zeitliche<br />

Schutzbeschränkung auf maximal 25 Jahre. Im<br />

Unterschied zum Patentrecht, bei dem die beschränkte<br />

Schutzdauer gut begründet ist, lässt<br />

sich diese Einschränkung letztlich nicht rechtfertigen.<br />

Zu beachten ist aber, dass sich ein Design<br />

(z. B. eine Flaschen- oder Verpackungsform), das<br />

während seiner Schutzdauer intensiv gebraucht<br />

und beworben wird, zur durchgesetzten Marke<br />

(Art. 2 lit, a MSchG) verdichten kann, sodass das<br />

Design nachher als Formmarke angemeldet und<br />

geschützt werden kann. �<br />

<strong>November</strong> <strong>2007</strong> 31 <strong>Luzern</strong>er Gewerbe Zeitung

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