November 2007 - Gewerbeverband des Kantons Luzern
November 2007 - Gewerbeverband des Kantons Luzern
November 2007 - Gewerbeverband des Kantons Luzern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Recht<br />
Designrecht – früher Muster- und Modellrecht genannt<br />
Vereinfachter Designschutz<br />
in Europa<br />
Das Designrecht, früher Muster- und Modellrecht genannt, schützt<br />
die Gestaltung von Produkten, Produkteteilen und deren Verpa -<br />
ckungen vor Nachahmungen und schmarotzerischer Ausnützung.<br />
Der Schutz entsteht mit der Hinterlegung und Eintragung im nationalen<br />
oder im internationalen Register. Auf den 1. Januar 2008 tritt<br />
die EU dem internationalen Haager Registrierungssystem bei.<br />
Urs Hess-Odoni*.<br />
Der Autor dieses Artikels<br />
ist Dr. iur. Rechtsanwalt<br />
und Notar, eingetragen<br />
im Anwaltsregister <strong>des</strong><br />
<strong>Kantons</strong> <strong>Luzern</strong>. Urs<br />
Hess-Odoni ist Lehr -<br />
beauftragter Fachhochschule<br />
Zentralschweiz<br />
und betreut in der KMU-<br />
Sprechstunde <strong>des</strong> KGL<br />
den Bereich Bau und<br />
Submissionen.<br />
Mit dem Designgesetz werden Gestaltungen von<br />
Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen geschützt,<br />
die namentlich durch die Anordnung<br />
von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder<br />
durch das verwendete Material charakterisiert<br />
sind (Art. 1 DesG), sofern die Gestaltung neu<br />
Von Urs Hess-Odoni<br />
und eigenartig ist (Art. 2 DesG). Als Designs können<br />
zweidimensionale Produkte (z.B. Stoff- und<br />
Papiermuster, Logos, Icoons usw.) oder dreidimensionale<br />
Gegenstände (z.B. Möbel, Lampen,<br />
Besteck, Schachteln, Flaschen, Spielzeuge usw.)<br />
aller Art in Frage kommen.<br />
Maximal 25 Jahre wirksam<br />
Ein Design ist neu, wenn der Öffentlichkeit vor<br />
der Hinterlegung kein identisches Design zugänglich<br />
gemacht worden ist. Allerdings wird<br />
diese Voraussetzung eingeschränkt, denn eine<br />
Vorveröffentlichung ist nur schutzhindernd,<br />
wenn sie den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen<br />
bekannt sein konnte. Eigenartig<br />
und damit schutzwürdig ist eine Gestaltung,<br />
wenn sie sich in wesentlichen Merkmalen von<br />
den in den Fachkreisen bekannten Formen<br />
unterscheidet. Die Schwelle für dieses Kriterium<br />
ist nicht besonders hoch. Das Designrecht hat eine<br />
gewisse Nähe zum Urheberrecht, stellt aber<br />
etwas geringere Anforderungen. Formal kommt<br />
die Schutzwirkung nur zustande, wenn das Design<br />
hinterlegt und angemeldet wird. Dadurch<br />
unterscheidet sich die schweizerische Regelung<br />
von derjenigen in der EU, die auch für nicht<br />
hinterlegte Designs (dort Geschmacksmuster<br />
genannt) einen allerdings sehr beschränkten<br />
Schutz bietet. Der Schutz wird für maximal 25<br />
Jahre (5 x 5 Jahre) ab der Anmeldung gewährt.<br />
Bedeutung <strong>des</strong> Designs für KMU<br />
Viele Firmen – vor allem KMU – haben ihre Produkte<br />
und deren Verpackung in einer durchaus<br />
originellen und charakteristischen Weise gestal-<br />
tet, sodass sie diesen Schutz beanspruchen können.<br />
Diese gestalterischen Leistungen stellen<br />
einen Teil <strong>des</strong> inneren Werts der Firma dar. Sie<br />
können im Rahmen eines wirkungsvollen IP-<br />
Managements bewertet und genutzt werden. So<br />
kann ein Design zum Beispiel verpfändet werden.<br />
Designrechte spielen aber auch bei einer Firmenübertragung<br />
oder Nachfolgeregelung eine<br />
wichtige Rolle. Wer ein geschütztes Design hat,<br />
kann Dritten die Nachahmung (sklavische Nachahmung<br />
oder ähnliche Ausführung) verbieten<br />
und sich so den Wettbewerbsvorteil sichern, der<br />
mit <strong>des</strong>sen Erarbeitung geschaffen wurde.<br />
Nationale und internationale Hinterlegung<br />
Grundsätzlich ist das Designrecht, wie die anderen<br />
Urheberrecht auch, national geregelt. Dies<br />
bedeutet, dass in jedem Land, in dem der Schutz<br />
wirksam sein soll, eine Anmeldung zu erfolgen<br />
hat. Das ist recht mühsam. Seit mehr als achtzig<br />
Jahren gibt es daher das System der Haager Verträge,<br />
das ermöglicht, mit einer einzigen internationalen<br />
Registrierung bei der WIPO (World<br />
Intellectual Property Organisation) in Genf eine<br />
Vielzahl von Ländern zu erreichen. Dieses<br />
System – dem die Schweiz von Anfang an angehört<br />
– litt bisher am Nachteil, dass ihm viele Länder<br />
in Europa und in Übersee nicht angehörten,<br />
so dass die internationale Registrierung für diese<br />
Länder nicht möglich war. Auf den 1. Januar<br />
2008 tritt die EU als Ganzes dem Haager System<br />
bei, sodass ab dann für alle europäischen Länder,<br />
die der EU angehören, eine einzige Anmeldung<br />
bei der WIPO genügen wird. Damit wird der<br />
Designschutz in Europa wesentlich vereinfacht,<br />
was die Hinterlegung und Anmeldung attraktiver<br />
macht.<br />
Zeitliche Beschränkung<br />
Ein Nachteil <strong>des</strong> Designrechts ist die zeitliche<br />
Schutzbeschränkung auf maximal 25 Jahre. Im<br />
Unterschied zum Patentrecht, bei dem die beschränkte<br />
Schutzdauer gut begründet ist, lässt<br />
sich diese Einschränkung letztlich nicht rechtfertigen.<br />
Zu beachten ist aber, dass sich ein Design<br />
(z. B. eine Flaschen- oder Verpackungsform), das<br />
während seiner Schutzdauer intensiv gebraucht<br />
und beworben wird, zur durchgesetzten Marke<br />
(Art. 2 lit, a MSchG) verdichten kann, sodass das<br />
Design nachher als Formmarke angemeldet und<br />
geschützt werden kann. �<br />
<strong>November</strong> <strong>2007</strong> 31 <strong>Luzern</strong>er Gewerbe Zeitung