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VPI-Rundschreiben - UIP

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Geschäftsstelle: Schauenburgerstraße 52, 20095 HamburgTelefon: 040/45050-86 oder -87, Telefax: 040/4505090, E-Mail: mail@vpihamburg.de<strong>Rundschreiben</strong> Nr. 1/2006 vom 29. März 2006INHALTSÜBERSICHT:1. JAHRESMITGLIEDERVERSAMMLUNG 2006IN BAMBERG2. COTIF 19993. VERHÄLTNIS ZWISCHEN AVV UNDEINSTELLUNGSVERTRAG4. INSTANDHALTUNGSVORSCHRIFTEN5. TSI „FAHRZEUGE – LÄRM“6. GEFAHRGUTRECHT7. LEERLAUFFRACHTEN-REGELUNG8. RAILION-RUNDSCHREIBEN INP-WAGEN-ANGELEGENHEITEN9. VERANSTALTUNGSHINWEISEAnlage 1: Anfahrtbeschreibung zum Hotel ResidenzschlossBamberg (Punkt 1 – nur für Mitglieder)Anlage 2: Formular Zimmerreservierung Bamberg(Punkt 1 – nur für Mitglieder))Anlage 3: <strong>UIP</strong>-Positionspapier zum EU-Workshop v. 03.02.2006(Punkt 4)1JAHRESMITGLIEDERVERSAMMLUNG2006 IN BAMBERGWie mit <strong>VPI</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Nr. 2/2005angekündigt, findet die Jahresmitgliederversammlung2006 der <strong>VPI</strong> amFreitag, 09. Juni 2006, 10:00 Uhr,imHotel Residenzschloss BambergUntere Sandstraße 32, 96049 BambergTel.: 0951 / 6091-0,Fax: 0951 / 7000-516E-Mail: info@residenzschloss.comInternet: www.residenzschloss.comstatt. Eine Anfahrtbeschreibung ist diesem<strong>Rundschreiben</strong> als Anlage 1 beigefügt.Für die Teilnehmer an der Mitgliederversammlungist im Hotel ResidenzschlossBamberg für die Nacht08./09.06.2006 ein Zimmerkontingentzu folgenden Konditionen reserviert:Einzelzimmer: EUR 115,00Doppelzimmer: EUR 148,00jeweils incl. Frühstücksbuffet.Ein reduziertes Zimmerkontingent stehtbereits am 07. Juni 2006 sowie für dasanschließende Wochenende zu denoben genannten Konditionen zur Verfügung.Zusätzlich sind im nahe gelegenenWelcome Hotel Bamberg, Mußstr. 7,96047 Bamberg (Tel. 0951/7000-0, Fax0951/7000-516) 30 Zimmereinheitenzum Preis von EUR 89,00 pro Einzelzimmer/Tagund EUR 109,00 pro Doppelzimmer/Tagjeweils incl. Frühstücksbuffetfür die Mitglieder der <strong>VPI</strong> reserviert.Die Zimmer sind bis spätestens10. Mai 2006unter dem Stichwort “<strong>VPI</strong>“ unter Verwendungdes beigefügten Formulars(Anlage 2) zu buchen.Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung2006 mit weiteren Informationenzum Ablauf sowie die Anmeldeunterlagenerhalten Sie im Mai.Seite 1 von 5


2 COTIF 19993Die bereits im Jahre 1999 protokollierteÄnderung des Übereinkommens überden internationalen Eisenbahnverkehr(COTIF 1999) tritt nun mit hoher Wahrscheinlichkeitam 1. Juli 2006 in Kraft.Die 27. Ratifikationsurkunde – es sollsich um die der Türkei handeln – befindetsich nach Informationen der OTIF(Zwischenstaatliche Organisation fürden internationalen Eisenbahnverkehr)auf dem Weg zur OTIF in Bern. Damithaben mehr als zwei Drittel der OTIF-Mitgliedstaaten das COTIF 1999 angenommen.Diese Mehrheit ist erforderlich,damit das Übereinkommen in Krafttreten kann. Wenn die 27. Ratifikationsurkundebei der OTIF hinterlegt ist unddie OTIF den Mitgliedstaaten das Zustandekommender erforderlichen Mehrheitmitgeteilt hat, tritt das COTIF 1999am ersten Tag des dritten Kalendermonatsnach der Mitteilung der OTIF inKraft. Erfolgt die Mitteilung im April2006, womit jetzt gerechnet wird, wäredas demnach der 1. Juli 2006.Für die OTIF-Mitgliedstaaten, die ihreRatifikationsurkunde am 1. Juli 2006noch nicht hinterlegt haben – dies könntenbeispielsweise Frankreich, Italien,Schweden, Belgien und das VereinigteKönigreich sein – gilt das COTIF 1999nur, wenn diese Staaten der OTIF mitgeteilthaben, dass sie die neuen Vorschriftenanwenden. Im Interesse derEinheitlichkeit des internationalenEisenbahntransportrechts ist zu hoffen,dass von dieser MöglichkeitGebrauch gemacht wird.Mit dem COTIF 1999 treten auch seineAnhänge in Kraft, so die für die Wagenhalterwichtigen Einheitlichen Rechtsvorschriftenfür Verträge über die Verwendungvon Wagen im internationalenEisenbahnverkehr (CUV).VERHÄLTNIS ZWISCHEN AVV UNDEINSTELLUNGSVERTRAGDer Allgemeine Verwendungsvertrag(AVV) ist ein multilateraler Vertrag, derSeite 2 von 5die Funktion Allgemeiner Geschäftsbedingungenfür die Verwendung fremderGüterwagen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen(EVU) hat. Seinegesetzliche Grundlage sind die EinheitlichenRechtsvorschriften CUV. Überden endgültigen Text des AVV habensich die beteiligten Verbände UIC,ERFA und <strong>UIP</strong> zwar immer noch nichtgeeinigt; es sind aber nur noch wenigeBestimmungen umstritten, so dass inKürze mit dem Abschluss der Verhandlungengerechnet werden kann. Spätestensbei Inkrafttreten des COTIF 1999(siehe oben Punkt 2) soll ein von denbeteiligten Verbänden verabschiedeterAVV-Text vorliegen.Voraussichtlich werden die meistenEVU und Wagenhalter dem AVV beitreten,der damit europaweite Geltung erhält.Da Railion Deutschland die bestehendenEinstellungsverträge erst zum30. Juni 2007 kündigen kann, wird esvorübergehend zu einem Nebeneinandervon AVV und Einstellungsvertragkommen. Railion Deutschland und <strong>VPI</strong>haben sich mit dieser Thematik befasstund folgende Optionen vereinbart:• Der Einsteller tritt dem AVV wahlweisemit oder ohne gleichzeitigeBeendigung des Einstellungsvertragesbei.• Der Einsteller kann den Einstellungsvertragab Geltung des COTIF1999 bis längstens 30.06.2007wahlweise mit oder ohne Haftungsabkommenfortsetzen.Im Einzelnen gilt:1. Auch nach Inkrafttreten des COTIF1999 und Einführung des AVV bestehtkeine rechtliche Unmöglichkeit,den bisherigen Einstellungsvertragfortzusetzen.2. Bei Fortsetzung des bestehendenEinstellungsvertrages gilt im Innenverhältniszwischen RailionDeutschland und dem Einsteller derInhalt des UIC-Merkblatts 433 inseiner jetzigen Fassung weiter.


3. Railion Deutschland wird versuchen,Vereinbarungen mit den einzelnenUIC-Bahnen zu treffen, um auchnach Wegfall des UIC-Merkblatts433 die Verpflichtungen aus demEinstellungsvertrag erfüllen zu können.4. Wenn Railion Deutschland eine einstellungsvertraglichgeschuldeteLeistung nicht erbringen kann, weildie erforderliche Mitwirkung andererBahnen nicht zu erreichen ist, istdem Einsteller gegebenenfalls beinachgewiesenem Schaden Kompensationzu leisten.5. Änderungen im Wagenbestand einesEinstellers lassen den Einstellungsvertragunberührt.6. Tritt ein Einsteller dem AVV bei, ohnezugleich den Einstellungsvertragzu beenden, hat im Innenverhältniszwischen dem Einsteller und RailionDeutschland der EinstellungsvertragVorrang vor dem AVV. Damit beider Durchführung von nebeneinandergeltendem AVV und EinstellungsvertragWidersprüche undKonflikte vermieden werden, bedarfes einer entsprechenden Abstimmungmit den beteiligten Bahnen.7. Über den konkreten Anpassungsbedarfbei den Einstellungsverträgenwerden die Einsteller rechtzeitigdurch Railion Deutschland und, soweitsie der <strong>VPI</strong> angehören, auchdurch die <strong>VPI</strong> informiert.8. Leere Güterwagen sind künftig nichtmehr mit CIM-Frachtbrief, sondernmit CUV-Wagenbrief aufzugeben.9. Will ein Einsteller nach Inkrafttretendes COTIF 1999 dem AVV beitretenund zum gleichen Zeitpunkt denEinstellungsvertrag beenden, sollihm dies ohne Einhaltung der einstellungsvertraglichenKündigungsfristmöglich sein.10. Beendet der Einsteller wegen Beitrittzum AVV den Einstellungsvertragoder verzichtet er mit Inkrafttretendes COTIF 1999 ausdrücklich aufdas einstellungsvertragliche Haftungsabkommen(bei Zugrundelegender gesetzlichen Haftung nachCUV, aber Weitergeltung der sonstigenBestimmungen des Einstellungsvertrages),erstattet ihm RailionDeutschland die bereits gezahlteHaftungspauschale zeitanteilig.Bei Fragen zu den vorstehenden Punktensteht Ihnen die <strong>VPI</strong> zur Verfügung.4 INSTANDHALTUNGSVORSCHRIFTENFür Privatgüterwagen, die bei RailionDeutschland eingestellt sind, geltengrundsätzlich die Instandhaltungsvorschriftender Railion Deutschland.Mit Beendigung der Einstellungsverträgespätestens am 30. Juni 2007 sinddiese Instandhaltungsvorschriften fürdie P-Wagenhalter nicht mehr verbindlich;viele Halter werden sie aber weiterhinihren Instandhaltungsplänenzugrunde legen. Railion Deutschlandund <strong>VPI</strong> haben übereinstimmend ihreAbsicht erklärt, eine gemeinsameGrundlage für die Wageninstandhaltungzu erarbeiten. Diese kann dannnach Bedarf des jeweiligen Halters ergänztwerden.Die Instandhaltung und gegenseitigeAnerkennung des rollenden Eisenbahnmaterialssowie die Zertifizierungder Instandhaltungswerke sind auchaktuelle Themen, mit denen sich die EUbefasst. In den entsprechenden Arbeitsgruppender EU sind die Haltervon P-Wagen durch unseren europäischenDachverband <strong>UIP</strong> vertreten. Die<strong>UIP</strong> hat der EU das als Anlage 3 beigefügtePositionspapier überreicht. Esenthält neben Ausführungen zur gegenseitigentechnischen Anerkennungder Güterwagen und zur Einführung einesnationalen Wagenregisters auchVorschläge für ein künftiges Instandhaltungssystem,das sich an den Vorgabender Europäischen Interoperabilitätsrichtlinieund den Technischen Spezifikationenfür die Interoperabilität(TSI) des konventionellen transeuropäischenEisenbahnsystems orientiert.Seite 3 von 5


Ausgangspunkt der Überlegungen istdie Verantwortlichkeit des Halters fürdie Instandhaltung seiner Fahrzeuge.Liegt der Instandhaltung ein anerkanntesInstandhaltungskonzept zugrundeund wird die Instandhaltung durch einanerkanntes Werk durchgeführt, dannhat der Halter damit einen wesentlichenTeil seiner Sicherheitspflichten erfüllt.5 TSI „FAHRZEUGE – LÄRM“Im Amtsblatt der EU-Kommission vom08.02.2006 ist die Technische SpezifikationInteroperabilität (TSI) „Lärm“ veröffentlichtworden. Sie betrifft alle Artenvon Schienenfahrzeugen, also auchGüterwagen, und soll am 23. Juni 2006in Kraft treten.Die Güterwagen als solche sind Gegenstandder TSI „Güterwagen“, diebisher noch nicht veröffentlicht ist undvoraussichtlich erst Ende 2006 in Krafttreten wird. Wie das Bundesverkehrsministeriumder <strong>VPI</strong> inzwischen bestätigthat, war im zuständigen Regelungsausschussder EU ursprünglichverabredet worden, beide TSI zusammenanzuwenden. Die vorgezogeneNotifizierung der TSI „Lärm“ steht mitdieser Absicht nicht im Einklang. DasBundesverkehrsministerium wird sichdaher im Regelungsausschuss der EUnochmals dafür stark machen, dassbeide TSI zeitgleich angewendet werden.Als Rückfallebene hat das Bundesverkehrsministeriumeine Ausnahmegenehmeregelungfür die Fahrzeuge zugesagt,die im Zeitpunkt des Inkrafttretensder TSI „Lärm“ Gegenstand einesbereits geschlossenen Kauf- oder Bauvertrageswaren. In Verträgen, die nachdem 23.06.2006 geschlossen werden,müsste dann allerdings die Einhaltungder TSI „Lärm“ mit all ihren Konsequenzenfür Bau, Prüfung, Zulassungund Instandhaltung der Wagen vereinbartwerden.<strong>UIP</strong> und <strong>VPI</strong> werden alles daran setzen,dass die TSI „Lärm“ und die TSI„Güterwagen“ nicht isoliert, sondernzusammen gelten und dadurch dieMehrbelastung aus ihrer Umsetzungreduziert wird. Es ist in diesem Zusammenhangdaran zu erinnern, dassInvestitionsentscheidung und Planungbeim Bau von Güterwagen in aller Regellange vor Vertragsabschluss liegen.6 GEFAHRGUTRECHTDas Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hatdas Kesselwagen-Merkblatt überarbeitetund an die neuesten Vorschriften undNormen angepasst. Das aktuelle Kesselwagen-MerkblattNr. 01/2006 enthältAusführungsbestimmungen zu den Kapiteln4.3 und 6.8 des RID. Es betrifft somitden Bau, die Ausrüstung, die Zulassung,die Prüfung, die Kennzeichnung und denBetrieb von Kesselwagen.Außerdem hat das EBA eine Allgemeinverfügungüber die Umrüstung von Gefahrgut-Kesselwagenmit Energieverzehrelementengemäß der SondervorschriftTE 22 RID erlassen. Betroffensind die im Unterabschnitt 1.6.3.27 RIDnäher bezeichneten Gefahrgut-Kesselwagen,die vor dem 01.01.2005 gebautund zugelassen wurden und über den31.12.2010 hinaus weiterbetrieben werdensollen. Diese Kesselwagen müssenmit Crash-Elementen ausgerüstet sein,die die Sondervorschrift TE 22 gemäßAbschnitt 6.8.4 RID erfüllen. Der Energieverzehrder eingebauten Ausrüstungsteilemuss mindestens 500 kJ jeWagenende betragen. Durch die Allgemeinverfügungdes EBA erhalten diebetroffenen Kesselwagen eine ergänzendeBaumusterzulassung für die Umrüstungauf Crash-Elemente. Voraussetzunghierfür ist, dass die in der Allgemeinverfügunggenannten Bedingungeneingehalten sind.Sowohl das Kesselwagen-Merkblatt Nr.01/2006 als auch die Allgemeinverfügungsind im Internet unterwww.eba.bund.de/service/ref33/s 33a.htmzu finden. Wir sehen daher davon ab,die Dokumente als Anlagen diesem<strong>Rundschreiben</strong> beizufügen.Seite 4 von 5


7 LEERLAUFFRACHTEN-REGELUNG8Über die ab 01.01.2006 bei Stinnes/Railiongeltende Leerlauffrachten-Regelung haben wir unsere MitgliederEnde letzten Jahres informiert.Wichtigste Punkte der zwischen Stinnes/Railionund <strong>VPI</strong> vereinbarten Sonderregelungsind eine Ermäßigung dereinheitlichen Leerlauffrachten für dieServicefahrten der Vermieter und Werkesowie die Zusage von Kompensationenfür die Verlader im Rahmen bilateralerVereinbarungen mit Stinnes/Railion.Wegen der Einzelheitenverweisen wir auf unser <strong>Rundschreiben</strong>Nr. 6/2005 vom 02.12.2005 sowie unserergänzendes Schreiben vom19.12.2005 an alle Mitglieder.Sollten sich Schwierigkeiten bei derUmsetzung dieser Vereinbarung ergeben,bitten wir unsere Mitglieder umentsprechende Mitteilung. Stinnes/Railionund <strong>VPI</strong> werden in ihrergemeinsamen Steuerungsgruppe versuchen,bei der Umsetzung der Leerlauffrachtenregelungaufgetretene Problemezu lösen.RAILION-RUNDSCHREIBEN INP-WAGEN-ANGELEGENHEITENRailion Deutschland hat in diesem Jahrbislang folgende <strong>Rundschreiben</strong> in P-Wagen-Angelegenheiten herausgegeben:• <strong>Rundschreiben</strong> Nr. 1/2006 - Instandsetzungvon Federböcken an 2-achsigen GüterwagenDieses <strong>Rundschreiben</strong> ersetzt dasDB-<strong>Rundschreiben</strong> 6/1990, Punkt 4.Dieses <strong>Rundschreiben</strong> ändert die Ril984 26 (B5), Anhang 5, dahingehend,dass bei Radsätzen in Güterwagen-Drehgestellen mit Schraubenfedern(Drehgestell-Bauart Y25) der maximalzulässige Unterschied der Messkreisdurchmesserinnerhalb eines Drehgestellsvon 15 mm auf 20 mm erhöhtwird.Außerdem hat Railion Deutschland einneues Inhaltsverzeichnis der <strong>Rundschreiben</strong>in P-Wagen-Angelegenheitenveröffentlicht (Stand:15.03.2006).Sollten Sie als Einsteller oder Instandhaltungswerkdie genannten Publikationennicht erhalten haben, melden Siedies bitte der <strong>VPI</strong>-Geschäftsstelle.9 VERANSTALTUNGSHINWEISE• 22. - 24. Mai 2006 in München16. Münchner Gefahrgut-TageAuskünfte unter:Tel.: 08191/125-321Fax: 08191/125-600E-Mail: t.drexler@m-i-c.de• 19. - 22. September 2006 in BerlinInnoTrans Internationale FachmesseMotto: „Die ganze Welt des Schienenverkehrsauf einen Blick!“Auskünfte unter:Tel.: 030/3038-2376Fax: 030/3038-2190E-Mail: innotrans@messe-berlin.deInternet: www.innotrans.de• 04. – 06. Oktober 2006 in Dresden8. Internationale Schienenfahrzeugtagung„RAD – SCHIENE 2006“Auskünfte unter:Tel.: 0351/4622733Fax: 0351/4622199E-Mail: rad@mw.htw-dresden.deInternet: www.rad-schiene.de• <strong>Rundschreiben</strong> Nr. 2/2006 - Änderungsmitteilungzur Ril 984 26Seite 5 von 5


Anlage 3zu Pkt. 4 des <strong>VPI</strong>-<strong>Rundschreiben</strong>s 1/2006Workshop on Wagon Use Issues3 rd February 2006<strong>UIP</strong> Position on Mutual Acceptance of TSI and Existing Wagons1. Mutual Acceptance of TSI WagonsDue to the problem which has recently arisen in respect of the mutual acceptance of Notified Bodies(NoBos) in other States by National Safety Authorities (NSAs), the continuation of investment inwagons is seriously threatened. Therefore <strong>UIP</strong> requests that the Commission and ERA use their officesto raise the matter urgently with the safety committee groups to resolve the situation themselveswithout waiting for legislation to be enacted to resolve it.Considering that RIV wagons have been accepted over decades by Railway Undertakings (RUs) onbehalf of other RUs, when the same problem of exceptions existed, <strong>UIP</strong> requests that accredited NoBosshould be accepted by all NSAs to act in similar manner.2. Ongoing Mutual Acceptance and NVR Registration of Existing WagonsThere are some 825000 existing RIV/Domestic Wagons managed by RU and independent Keeperswhich were registered with their maintenance plans by former State Railways. This registrationbecomes obsolete under the Liberalised Regime.Clearly International traffic and traffic in general cannot stop because the previous form of registrationhas ceased.• Therefore there is a need for existing ‘RIV’/domestic-traffic-only wagons to be officially grantedimmediately Grandfather Rights by NSAs for ‘Continued Operation under Mutual Acceptance’• In addition <strong>UIP</strong> requests that the Notified Body (NoBo) should accept a Maintenance Policy usingthe existing Maintenance Plans as already formulated by the previous registering RUs.• <strong>UIP</strong> would further request that existing RU policy and maintenance plans for wagons shouldbecome public documents.It must be acknowledged that such existing wagons have already been accepted by RUs on a mutualacceptance basis for operating throughout previous RIV regulated areas of operation, which includesexisting EU States and COTIF, and they should be registered as such within the new National VehicleRegister (NVR) so that all parties may be aware of their grandfather rights as standing, since at presentthis fact is only recorded in the previous registering RU files and referenced by other RUs through thewagon numbers issued.


3. <strong>UIP</strong> ProposalTo support both the ongoing use of current maintenance standards for existing wagons and themaintenance regime for new TSI wagons, <strong>UIP</strong> considers that to meet the requirements of Directive2001/16/EU Article 18. point 3. and with a view to achieving entry into the NVR of the existingwagons with their grandfather rights confirmed, a keeper should have:-• A Maintenance policy• A Maintenance Plan for each type of wagon, listing actions to be undertaken at required periods.• A Safety Performance Monitoring System (SPM) which enables the Keeper to effect the requiredconstant or routine monitoring, adjustment and maintenance as called for in Article 18.On a broad brush basis, the Maintenance Policy lays down the manner in which maintenance iscontrolled, e.g. the periodicities to be used – time and/or kilometre limitations or the whichever comessooner aspect. – whereby those periods employ the Maintenance Modules in the Maintenance Plan foreach wagon type at the defined periods. The SPM from the results of the said monitoring determineswhether the periodicities for particular wagon types in their varying environmental operations need to beshortened or lengthened. Thus the Keeper controls the safety requirement for his wagons, sets the pacefor his maintenance and can control his costs in an efficient but safe manner.With the foregoing system in place, audited by a National Safety Authority accredited body - not an RU -it can be demonstrated that a Keeper is using SPM to ensure safety whilst also controlling hismaintenance to meet the requirements of the last paragraph of RST-TSI 4.2.8.1. which states:-“The entity responsible for the maintenance of the wagon shall ensure that reliable information aboutmaintenance processes and data specified to be made available in the TSIs are available for theoperating RU, and demonstrate on request of the operating RU that these processes ensure thecompliance of the wagon with the Essential Requirements of Directive 2001/16/EC as modified byDirective 2004/50/EC.”The foregoing concept could form the basis of one standard audit being accepted by all parties in theindustry and thus accrediting the Keeper with a published audit certificate listed in the NVR which eachState National Safety Authority and RU could mutually accept.4. Availability of Mandatory and Safety Relevant Information<strong>UIP</strong> recognises that apart from the fact that the Telematics system and the NVR, with or withoutexisting vehicles, will take some time to be fully implemented there will be the need to be aware in themeantime of accredited workshops, accredited Keepers as outlined above, accredited auditors,accredited safety critical component suppliers, placing into service authorisations which may havelimitations (e.g. engineering certificates), the need to ensure that all parties in the railway industry areworking to the latest mandatory documents and Standards in general. In this respect there is a systemwhich can be set up relatively quickly by using a Collaborative Workspace concept. <strong>UIP</strong> would beinterested in discussing this concept with the Commission and ERA.Union Internationale des Wagons Privés * Internationale Privatgüterwagen-unionInternational Union of Private Wagons2/2

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