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2004. 05. 26 - .PDF - Gemeinde Wilhering

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Punkt 4Beschluss einer KanalordnungBericht durch die Obfrau des Umweltausschusses, Frau Vzbgm. Renate Kapl.Frau Vzbgm. Kapl verliest folgende Verordnung:V E R O R D N U N Gder Marktgemeinde <strong>Wilhering</strong> vom <strong>26</strong>.<strong>05.</strong>2004 mit der eine Kanalordnung für dasgemeindeeigene öffentliche Kanalnetz erlassen wird.Aufgrund des § 11 Abs. 2 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, LGBl.Nr.27/2001,wird vom <strong>Gemeinde</strong>rat der Marktgemeinde <strong>Wilhering</strong> verordnet::§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung findet auf die im <strong>Gemeinde</strong>gebiet befindlichen Anschlüsse an dasvon der Marktgemeinde <strong>Wilhering</strong> betriebene öffentliche Kanalnetz (im FolgendenKanalisation genannt) Anwendung.§ 2Einleitungsbedingungen(1) Die Bescheide über die wasserrechtliche Bewilligung der Ortskanalisation sindeinzuhalten.(2) Von den anschlusspflichtigen Objekten sind sämtliche häusliche Abwässer(Fäkal-, Wasch-, Bade- und Küchenabwässer) und je nach Entwässerungssystem(§ 3 Abs. 5) die Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.(3) Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltstoffenentsprechend der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung sindeinzuhalten.In die öffentliche Kanalisation dürfen nur Abwässer eingeleitet werden,• die den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht stören,• die das Personal bei der Wartung und Instandhaltung der Anlage nichtgefährden,• die die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigenund• die die Gewässer nicht nachteilig beeinflussen.(4) Der Einsatz von Anlagen zur Zerkleinerung von Küchenabfällen und derenEinbringung in die Kanalisation ist verboten.

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