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auditorium - DEKRA Certification

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6|7ARBEITSMITTELArbeitgeber-Pflichtenneu geregeltDie Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV) fasst verschiedene rechtlicheAnforderungen an Arbeitsmittelund überwachungsbedürftige Anlagenzusammen, angepasst an die europäischenRichtlinien und die Forderungendes Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).Was bedeutet das für den Unternehmerin seiner Rolle als Arbeitgeber?Beschaffenheit undBetrieb von ArbeitsmittelnIm Gegensatz zu den EG-Richtlinien, indenen inzwischen die Beschaffenheitsanforderungenfür viele Arbeitsmittel geregeltsind (Maschinenrichtlinie, ATEX-Richtlinie, Aufzugsrichtlinie, Druckgeräterichtlinieetc.), trennte das deutscheSystem (AufzV, DruckBehV, DampfkV,VbF etc.) bisher nicht zwischen Beschaffenheitund Betrieb. Die fällige Novellierungfand durch Zusammenführungaller Vorschriften zum technischen Arbeitsschutzin einer einzigen, EG-konformenVerordnung statt: der Betriebssicherheitsverordnung(BetrSichV) alsGrundlage für ein anwenderfreundlichesAnlagen- und Betriebssicherheitsrecht.Der neue Ansatzder BetrSichVArbeitsmittel sind laut VerordnungstextWerkzeuge, Geräte, Maschinen sowieAnlagen (d. h. mehrere in Wechselwirkungstehende Funktionseinheiten). Neudaran ist, dass auch überwachungsbedürftigeAnlagen jetzt als Arbeitsmittelangesehen werden, wenn der Arbeitgeberselbst der Anlagenbetreiber ist, der Beschäftigtesie also bei der Arbeit benutzt– wie etwa einen Reaktionsbehälter inder chemischen Industrie.Die BetrSichV fordert vom Arbeitgeber,die notwendigen Maßnahmen zur sicherenBereitstellung und Benutzung derArbeitsmittel zu ermitteln und ihrensicheren Betrieb zu gewährleisten. Konkretwird dem Arbeitgeber damit dieDurchführung einer Gefährdungsbeurteilungabverlangt, was letztlich auchaus § 5 ArbSchG resultiert. GemäßBetrSichV müssen dabei jedoch nichtnur die Gefährdungen berücksichtigtwerden, die mit der Benutzung derArbeitsmittel selbst verbunden sind,sondern auch solche, die sich durchWechselwirkungen zwischen den einzelnenArbeitsmitteln, durch Arbeitsstoffeoder aus der Arbeitsumgebungergeben können.Um dem Wunsch vieler Arbeitgeber aufÜbernahme von mehr Eigenverantwortungund Flexibilität gerecht zu werden,legt die Verordnung in Bezug auf dieerforderlichen Prüfungen vielfach nurnoch einen groben Rahmen fest. Artund Umfang der Prüfung sowie diePrüffristen sind vom Arbeitgeber selbstzu ermitteln. Er hat außerdem zu definieren,über welche Qualifikation undErfahrung der jeweilige Prüfer verfügenmuss. In der Praxis mündet dieses Verfahrenin einen innerbetrieblichen Prüfplan,das so genannte Arbeitsmittelkataster,das Auskunft über den sicherheitstechnischenZustand der Arbeitsmittel,die Prüftermine und Verantwortlichkeitengibt.Was ist nun zu beachten?Arbeitgeber müssen sich bewusst sein,dass die BetrSichV neben größeren Freiheitenauch neue Pflichten mit sichbringt. Unterstützung, etwa bei der Gefährdungsbeurteilung,bieten Sachverständigenorganisationenwie <strong>DEKRA</strong>mit standardisierten Checklisten und individuellenBeratungsdienstleistungen.Empfehlenswert ist es zudem, die Sicherheitvon Arbeitsmitteln in bestehendenManagementsystemen zu verankern,auch wenn dies in der Verordnung nichtformell gefordert wird. In jedem Fallaber ist baldiges Handeln angezeigt, daÜbergangsfristen nur für solche überwachungsbedürftigenAnlagen gelten,die zum Zeitpunkt der BetrSichV-Veröffentlichungbereits betrieben wurden.

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