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Akademisches Netzwerk für europäische Behindertenpolitik (<strong>ANED</strong>) – VT/2007/005Die Anmerkungen wurden zudem um Bezugnahmen auf den am 1. Dezember 2009 in Kraftgetretenen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergänzt. Lediglichdrei der überprüften Rechtsinstrumente gründeten sich auf die Bezugnahme auf dieDiskriminierung aufgrund einer Behinderung in Artikel 19 AEUV (obschon deren Bekämpfungauch in Artikel 10 AEUV vorgesehen ist und auch die Charta unter das Vertragsrecht fällt). Alleanderen Instrumente gründeten sich auf Vertragsartikel ohne Bezugnahme auf das ThemaBehinderungen (beispielsweise werden sich auf den Verkehrsbereich beziehende Artikelhäufig als Grundlage für Rechtsvorschriften über die Behandlung von Menschen mitBehinderungen im Verkehrswesen herangezogen). Aufgrund des Wesens der Diskriminierungaufgrund einer Behinderung könnte es künftig erforderlich sein, Maßnahmen zur Bekämpfungderartiger Diskriminierungen (wie die behindertengerechte Konzipierung von Produkten) aufArtikel 114 (Binnenmarkt) zu gründen.Empfehlungen (Beispiele):• Den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung sollte in weiteren Bereichen derEU-Politik umfassend Rechnung getragen werden. Dies gilt insbesondere für dieBereiche Gesundheit, Verbraucherschutz und auswärtige Angelegenheiten, in denenBehindertenaspekten in Rechtsvorschriften oder bei politischen Maßnahmen bisherkaum Beachtung geschenkt wird.• Die Behindertendimension der nach Artikel 114 AEUV erlassenen Rechtsvorschriftensollte entsprechend der Erklärung Nr. 22 zum Vertrag von Amsterdam deutlicherherausgestellt werden. Im Legislativverfahren sollten die Vorteile, die die Einbeziehungeines sozialen Aspekts in Binnenmarktvorschriften mit sich bringen würden,berücksichtigt werden.• Der Rückgriff auf nicht rechtsverbindliche Instrumente sollte strategischer und wenigerzufällig erfolgen. Neuere Instrumente sollten in erster Linie darauf abstellen, die bei derVerwirklichung der in älteren Instrumenten vorgegebenen Ziele erreichten Fortschrittezu messen und eine kontinuierliche Politik für einen bestimmten Bereich zu entwickeln.• Alle neuen Instrumente sollten gegebenenfalls dem UN-Übereinkommen über dieRechte von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen und in geeigneter Weiseauf Behinderungen und Personen mit einer Behinderung Bezug nehmen.• Bei der Überarbeitung der geltenden Rechtsvorschriften sollten auch die neuen, im UN-Übereinkommen festgelegten Pflichten berücksichtigt werden.Aufgabe 3.2: Weiterentwicklung der EU-Rechtsvorschriften und -PolitikDer zweite Teil dieser Aufgabe für das Jahr 2009 bestand in der Erörterung möglicherMaßnahmen zur Weiterentwicklung des Behindertenrechts und der Behindertenpolitik derEU. Die zuständige Arbeitsgruppe sollte an die Kommission gerichtete Empfehlungen fürmögliche Maßnahmen (und die diesbezügliche Prioritätensetzung) zur Weiterentwicklung derbestehenden Rechtsvorschriften und/oder politischen Initiativen der EU – insbesondere imRahmen des EU-Aktionsplans für Menschen mit Behinderungen und nach dem für 2010vorgesehenen Beitritt der EU zum einschlägigen UN-Übereinkommen – ausarbeiten.10

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