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Aufsatz Streit in der Erbengemeinschaft _2 - JusMeum

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Bevollmächtigte zwar nur die Befugnis zur Vertretung dieses e<strong>in</strong>zelnen Miterben(BGH, IV ZR 172/73, NJW 1975, 382). Da e<strong>in</strong>e Vertretung <strong>der</strong> Erbengeme<strong>in</strong>schaftaber nur für alle Miterben <strong>in</strong> Betracht kommt (BGH, Xa ZR 110/09, ZEV 2010, 478),kann <strong>der</strong> Bevollmächtigte nach e<strong>in</strong>er solchen E<strong>in</strong>zelkündigung auch die Erbengeme<strong>in</strong>schaftnicht mehr rechtswirksam vertreten (Erman, BGB, § 168 RNr. 5). Damittritt das gleiche Ergebnis e<strong>in</strong>, wie wenn die Kündigung <strong>der</strong> Vollmacht durch alleErben für die gesamte Erbengeme<strong>in</strong>schaft ausgesprochen worden wäre. Der Bevollmächtigtebleibt somit zwar für die Miterben vertretungsbefugt, die die Vollmachtnicht wi<strong>der</strong>rufen haben, doch kann er von dieser „Restvollmacht“ nicht mehr für diegesamte Erbengeme<strong>in</strong>schaft Gebrauch machen; deshalb kann er auch nicht mehrüber die Nachlasskonten verfügen.III Die Verwaltung des Nachlasses durch e<strong>in</strong>e Mehrheit <strong>der</strong> Miterben1) Die Voraussetzungen <strong>der</strong> MehrheitsverwaltungDie §§ 2038 II, 745 BGB ermöglichen es den Mitglie<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>er Erbengeme<strong>in</strong>schaft,mit <strong>der</strong> Mehrheit ihrer Stimmen Maßnahmen <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Verwaltung zubeschließen. Bei <strong>der</strong> Entscheidung, ob e<strong>in</strong>e Verwaltung ordnungsgemäß ist, kommtes auf den Standpunkt e<strong>in</strong>es vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers an(BGH, IV ZR 82/04, NJW 2006, 439 = BGHZ 164, 181). Dabei darf ke<strong>in</strong> strenger Maß-stab angelegt werden, da dies die Verwaltung des Nachlasses entgegen den Vorstel-lungen des Gesetzgebers erschweren würde. Zur ordnungsgemäßen Verwaltunggehören Entscheidungen über die Ausübung des Besitzes und über die Benutzungo<strong>der</strong> Nutzung von Nachlassgegenständen durch Miterben (BGH, V ZR 73/77, NJW1978, 2157 = WM 1978, 1012; BGH, III ZR 109/65, WM 1968, 1172). Der BGH hatferner die Kündigung des Mietverhältnisses über e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Grundstück (II ZR159/09, ZEV 2010, 476), e<strong>in</strong>es Mietvertrages (XII ZR 210/05, NJW 2010, 765) sowiedie Umschichtung von Vermögenswerten (IV ZR 82/04, NJW 2006, 439 = BGHZ 164,181) als ordnungsgemäße Verwaltung angesehen. Nach OLG Koblenz (5 U 505/10,ZErb 2011, 01) kann die Veräußerung e<strong>in</strong>es Grundstücks auch dann e<strong>in</strong>e Maßnahmeordnungsgemäßer Verwaltung se<strong>in</strong>, wenn es <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zige werthaltige Bestandteildes Nachlasses ist. Ordnungsgemäße Verwaltung kann auch die Begründung e<strong>in</strong>esMietverhältnisses über e<strong>in</strong> Nachlassgrundstück se<strong>in</strong> (KG, 8 U 7969/00, KGR 2002,102) sowie die Kündigung e<strong>in</strong>es Darlehens (OLG Frankfurt, 29.07.2011, 2 U 255/10).Das OLG Naumburg (23.12.2004, 2 U 122/04 (Lw) hat die Mehrheit <strong>der</strong> Erben überdie Durchsetzung <strong>der</strong> Herausgabe e<strong>in</strong>es Pachtgrundstücks durch e<strong>in</strong>en Miterben ane<strong>in</strong>en Dritten und das OLG Nürnberg (6 U 4052/99, OLGR 2001, 19) über die Vergütunge<strong>in</strong>es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Unternehmen des Erblassers beschäftigten Arbeitnehmersentscheiden lassen. E<strong>in</strong>e Maßnahme <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Verwaltung ist auch <strong>der</strong>Abschluß e<strong>in</strong>es Maklervertrags für e<strong>in</strong> Nachlassgrundstück; denn dadurch wird desenfreihändiger Verkauf vorbereitet und e<strong>in</strong>e - meist nachteilige - Zwangsversteigerungnach § 180 ZVG vermieden. Nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört dieEntscheidung über die Bestattung des Erblassers (RGZ 100, 171); denn darüber entscheidet<strong>der</strong> Totensorgeberechtigte, <strong>der</strong> ke<strong>in</strong> Erbe se<strong>in</strong> muß (BGH, III R 148/71,NJW 1973, 2103 = BGHZ 61, 238).Die Miterben können mit ihrer Mehrheit e<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> mehrere von ihnen o<strong>der</strong> Dritte mit<strong>der</strong> Verwaltung des Nachlasses beauftragen. Diese Maßnahme bietet sich bei„Quertreibern“ o<strong>der</strong> verfe<strong>in</strong>deten Miterben (OLG Hamm, 10 U 79/10, ZEV 2011, 538)sowie bei länger bestehenden und vielköpfigen Erbengeme<strong>in</strong>schaften an (BGH, IIIZR 255/68, NJW 1971, 1265 = BGHZ 56, 47). Die Bevollmächtigung e<strong>in</strong>es Miterbenkann auch stillschweigend erfolgen, z. Bsp. durch e<strong>in</strong>e wi<strong>der</strong>spruchslose Duldung4

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