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(Die Betreibung einleiten) (PDF 85 kb) - Credita

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Präventions- und Inkasso-Ratgeber 84. Der Schuldner zieht den Rechtsvorschlag zurückDer Schuldner kann seinen Rechtsvorschlag auch freiwillig zurückziehen.Ein solcher Rückzug ist aber unwiderruflich.Definitive Rechtsöffnung<strong>Die</strong> definitive Rechtsöffnung können Sie verlangen, wenn Sie einrechtskräftiges und vollstrec<strong>kb</strong>ares Gerichtsurteil gegen den Schuldnerin der Hand haben. Gleichgestellt mit einem solchen Urteil sind ein vorGericht geschlossener Vergleich oder wenn der Schuldner Ihre damaligeKlage ganz oder teilweise anerkannt hat. Beachten müssen Sie, dassder Zahlungsbefehl nur ein Jahr gültig ist. <strong>Die</strong> Frist steht erst still, wennSie die Klage bei Gericht einreichen. Verpassen Sie die Einjahresfrist,müssen Sie mit der <strong>Betreibung</strong> wieder von vorne beginnen.TippDas definitive Rechtsöffnungsbegehren müssen Sie beim zuständigenGericht einreichen. Über die Website der Schweizer <strong>Betreibung</strong>s- undKonkursbeamten (www.betreibung-konkurs.ch) finden Sie die Links zuden kantonalen Websites.Der Schuldner hat dabei nur noch wenige Möglichkeiten, die definitiveRechtsöffnung abzuwenden. Er muss entweder beweisen, dass die betriebeneSchuld bezahlt oder gestundet ist. Zuletzt kann er an dienächst höhere Gerichtsbehörde den Entscheid des Rechtsöffnungsrichtersweiterziehen bzw. diesen anfechten.Provisorische Rechtsöffnung<strong>Die</strong> provisorische Rechtsöffnung können Sie verlangen, wenn Sie eineSchuldanerkennung haben. Für die provisorische Rechtsöffnung giltebenfalls die Einjahresfrist.TippDas provisorische Rechtsöffnungsbegehren müssen Sie beim zuständigenGericht einreichen. Über die Website (www.betreibung-konkurs.ch)finden Sie die Links zu den kantonalen Websites.Dem Schuldner stehen deutlich mehr Abwehrmöglichkeiten offen alsbei der definitiven Rechtsöffnung. Er kann ebenfalls mit der Bezahlung,Stundung oder Verjährung der Forderung argumentieren oder mit©Copyright <strong>Credita</strong> AG, www.credita.ch/ratgeber

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