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(Die Betreibung einleiten) (PDF 85 kb) - Credita

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6. <strong>Die</strong> <strong>Betreibung</strong> <strong>einleiten</strong>Sie haben eine Schuldanerkennung von IhremKunden oder Sie haben den ordentlichenProzess gewonnen. Nun wollen Sieden Kunden betreiben.Wir sagen Ihnen, wie Sie die <strong>Betreibung</strong><strong>einleiten</strong>; was zu tun ist, wenn der KundeRechtsvorschlag erhebt und was Sie sonstbeachten sollten.


Präventions- und Inkasso-Ratgeber 2Allgemeines zur <strong>Betreibung</strong> und dasWichtigste in KürzeIm Gegensatz zum ordentlichen Prozess, ist eine <strong>Betreibung</strong> weit wenigerkompliziert. <strong>Die</strong> gesetzliche Regelung im Bundesgesetz überSchuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist einfach und für die ganzeSchweiz gültig.Das Ziel einer <strong>Betreibung</strong> ist klar: Der Gläubiger soll sein Geld erhaltenund zwar aus dem Vermögen des Schuldners. Der Weg dazu wird inzwei Etappen unterteilt:1. Das EinleitungsverfahrenIm Einleitungsverfahren wird abgeklärt, ob der betreibende Gläubigereine vollstrec<strong>kb</strong>are Forderung gegen den Schuldner besitzt. Im diesemKapitel geht es um das Einleitungsverfahren.2. Das ZwangsvollstreckungsverfahrenIm eigentlichen Zwangsvollstreckungsverfahren nimmt das <strong>Betreibung</strong>s-oder Konkursamt dem Schuldner seine Vermögenswerte odereinen Teil davon weg, verwertet diese und verteilt den Erlös an denoder die Gläubiger. In den zwei folgenden Kapiteln geht es um dasZwangsvollstreckungsverfahren.Am häufigsten sind Sie als Gläubiger mit der <strong>Betreibung</strong> auf Pfändungund der Konkursbetreibung konfrontiert. Das Einleitungsverfahren verläuftbei beiden Verfahren gleich.HinweisAchtung<strong>Die</strong> <strong>Betreibung</strong> auf Pfandverwertung (bei pfandgesicherten Forderungen)oder eine Wechselbetreibung (gestützt auf einen Wechsel odereinen Scheck) muss vom Gläubiger gleich zu Beginn des Verfahrensausdrücklich verlangt werden. Da Sie in der Regel keine pfandgesichertenForderungen oder einen Wechsel haben werden, verzichten wir aufnähere Ausführungen.Im <strong>Betreibung</strong>sverfahren gilt: Wo kein Kläger ist, da ist kein Richter.<strong>Die</strong> <strong>Betreibung</strong>s- und Konkursämter ergreifen nie von sich aus die Initiative.Sie als Gläubiger müssen jeden Schritt im Verfahren selbst beantragen.Betreiben können Sie nur Ansprüche auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung.Sachschulden, wie zum Beispiel Edelmetalle oderWertpapiere, können nicht betrieben werden. Lautet die Forderung aufeine fremde Währung, so müssen Sie diese zum Kurs, an dem Sie die<strong>Betreibung</strong> <strong>einleiten</strong>, umrechnen. Ist eine Umrechnung vertraglich ausgeschlossen(Effektivklausel), dann handelt es sich nicht um eine Geld-,sondern um eine Sachschuld.©Copyright <strong>Credita</strong> AG, www.credita.ch/ratgeber


Präventions- und Inkasso-Ratgeber 3Das Einleitungsverfahren in der ÜbersichtIn der nachfolgenden Übersicht sind die vier Stadien <strong>Betreibung</strong>sbegehren,Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag und Beseitigung des Rechtsvorschlagsdurch den Antrag auf Rechtsöffnung oder im ordentlichen Prozessdargestellt. Alle Verfahrensschritte werden auf den Folgeseitennäher erläutert.<strong>Die</strong> vier Stadien im Einleitungsverfahren1. Stadium<strong>Betreibung</strong>sbegehren2. StadiumZahlungsbefehl3. StadiumRechtsvorschlagKein Rechtsvorschlag4. StadiumRechtsöffnungsbegehrenRückzug RechtsvorschlagAnerkennungsklageBewilligungdefinitiveRechtsöffnungBewilligungprovisorischeRechtsöffnungGutheissungAnerkennungsklageAberkennungsklageAbweisungAberkennungsklageFortsetzungsverfahrenQuelle: AuszugsweiseBeobachterWichtig zu wissen ist, dass bei einer <strong>Betreibung</strong> bestimmte Fristen eingehaltenwerden müssen. Grundsätzlich gilt; wird eine Frist nach Tagenbestimmt, wird der Tag, an dem sie beginnt, nicht mitgezählt; wird eine©Copyright <strong>Credita</strong> AG, www.credita.ch/ratgeber


Präventions- und Inkasso-Ratgeber 4Frist nach Monaten oder Jahren bestimmt, endet sie am Tag, der seinerZahl nach dem Tag entspricht, an dem sie zu laufen begann. Bei einemZahlungsbefehl, der Ihrem Schuldner zum Beispiel am 11. September2007 zugestellt wurde, bleibt ein Jahr gültig. Sie haben also bis spätestensam 11. September 2008 Zeit, die Fortsetzung der <strong>Betreibung</strong> zuverlangen. <strong>Die</strong> Frist endet immer am letzten Tag um Mitternacht. Dannspätestens muss das Dokument der Poststelle in der Schweiz übergebenwerden (massgebend ist der Poststempel). Fällt der letzte Tag einerFrist, egal, ob nach Tagen, Monaten oder Jahren bestimmt, aufeinen Samstag, einen Sonntag oder einen im Kanton anerkannten Feiertag,endet sie erst am nächsten Werktag. Fällt die Frist gar in eineSchonzeit (Das Gesetz kennt Schonzeiten), verlängert sie sich um dreiTage über das Ende dieser Zeit hinaus.Das <strong>Betreibung</strong>sbegehrenTippDas <strong>Betreibung</strong>sbegehren können Sie schriftlich in einem selber geschriebenenBrief, auf einem offiziellen Formular des <strong>Betreibung</strong>samtesoder persönlich beim <strong>Betreibung</strong>samt stellen. Verwenden Sie grundsätzlichdas offizielle Formular, welches Sie von der Website derSchweizer <strong>Betreibung</strong>s- und Konkursbeamten herunterladen können (⇒www.betreibung-konkurs.ch).Was muss im <strong>Betreibung</strong>sbegehren enthalten sein?Das sollte im <strong>Betreibung</strong>sbegehren stehen• Schuldner: Das <strong>Betreibung</strong>samt benötigt bei Privatpersonen den Namen,Vornamen und die genaue Wohnadresse. Bei Unternehmen ist neben demNamen und der Sitzadresse auch der Namen und Vorname eines berechtigtenVertreters anzugeben.• Gläubiger: Da der Schuldner wissen muss, gegen wen er sich zur Wehr setzenkann, muss der Name, Vorname, bei einer juristischen Person die Firmaund die Adresse des Gläubigers aufgeführt sein. Falls Sie sich vertreten lassen,müssen der Name und die Adresse des Vertreters genannt sein.• Post- oder Bankkonto: Falls der Schuldner doch noch bezahlt, sollten Sie©Copyright <strong>Credita</strong> AG, www.credita.ch/ratgeber


Präventions- und Inkasso-Ratgeber 5auch Ihr Post- oder Bankkonto bzw. das von Ihrem Vertreter aufführen.• Forderungssumme und Zins: Den genauen Forderungsbetrag müssen Sieals Gläubiger nennen. Lautet die Forderung auf eine fremde Währung, müssenSie sie selbst zum Kurs am Tag der <strong>Betreibung</strong> in Schweizer Franken umrechnen.Falls Sie Verzugszinsen fordern, müssen Sie die Höhe und den Tag, seitdem Sie ihn verlangen. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5%. Haben Sievertraglich einen höheren vereinbart, können Sie natürlich diesen verlangen.• Forderungsurkunde oder Forderungsgrund: Da der Schuldner wissenmuss, welche Forderung der Gläubiger eintreiben will, müssen Sie angeben,auf welche Urkunde von welchem Datum Sie sich stützen (z.B. Rechnung vom13. Mai 2007).• Weitere Bemerkungen: Falls Sie eine Empfangsbestätigung wünschen,müssen Sie dies darin vermerken. Dafür verrechnet Ihnen das <strong>Betreibung</strong>samtlediglich das Briefporto. Legen Sie das Porto direkt dem <strong>Betreibung</strong>sbegehrenmit einem adressierten und frankierten Brief bei.• Kostenvorschuss: Damit das <strong>Betreibung</strong>samt überhaupt tätig wird, müssenSie den Kostenvorschuss leisten. Falls Sie den Kostenvorschuss auf das Postkontoeinbezahlt haben, legen Sie am besten auch den Einzahlungsbeleg bei(⇒ im Anhang finden Sie die Tarifübersicht).Welches <strong>Betreibung</strong>samt ist zuständig?Sie müssen den richtigen Ort für die <strong>Betreibung</strong> und das zuständige<strong>Betreibung</strong>samt selber ausfindig machen. Das <strong>Betreibung</strong>samt prüftnach Eingang des <strong>Betreibung</strong>sbegehrens nur, ob es dafür zuständig ist.Falls dies nicht zutrifft, schickt Ihnen das <strong>Betreibung</strong>samt das <strong>Betreibung</strong>sbegehrenwieder zurück.Bei Privatpersonen und Inhabern einer Einzelfirma, müssen Sie denSchuldner am Wohnsitz betreiben. Hat Ihr Schuldner in der Schweizkeinen Wohnsitz mehr, müssen Sie ihn dort betreiben, wo er sich gegenwärtigin der Schweiz aufhält. Im Handelsregister eingetragene Unternehmen(juristische Personen), müssen Sie am eingetragenen Sitzbetreiben.TippÜber die Website der Schweizer <strong>Betreibung</strong>s- und Konkursbeamten(www.betreibung-konkurs.ch) finden Sie die Links zu den kantonalenWebsites und können so das zuständige <strong>Betreibung</strong>samt finden.©Copyright <strong>Credita</strong> AG, www.credita.ch/ratgeber


Präventions- und Inkasso-Ratgeber 6Der ZahlungsbefehlDer Zahlungsbefehl wird durch den <strong>Betreibung</strong>sbeamten oder die Postdem Schuldner persönlich zugestellt. Widersetzt sich der Schuldner derZustellung, wird der Zahlungsbefehl durch die Polizei ausgestellt.Wie kann der Schuldner reagieren?Dem Schuldner stehen verschiedene Möglichkeiten offen, wie er aufden Zahlungsbefehl reagieren kann. Was er in den nächsten zehn bzw.zwanzig Tagen unternimmt, bestimmt den weiteren Verlauf des Verfahrens.Reaktionsmöglichkeiten des Schuldners• <strong>Die</strong> Schuld wird bezahlt: Im besten Fall zahlt Ihnen der Schuldner innerhalbvon 20 Tagen die Forderung, den Verzugszins und die <strong>Betreibung</strong>skosten.Zahlt er ans <strong>Betreibung</strong>samt, verlangt das <strong>Betreibung</strong>samt zwar 5% derSchuld, jedoch endet die <strong>Betreibung</strong> automatisch. Zahlt er hingegen an Sie,müssen Sie dem <strong>Betreibung</strong>samt eine entsprechende Meldung machen. <strong>Die</strong>Vorlage der Quittung durch den Schuldner reicht nicht.• Der Schuldner erhebt Rechtsvorschlag: Will der Schuldner die Schuldbestreiten, so erhebt er Rechtsvorschlag. Selbstverständlich kann er dies auchohne Grund tun. Damit blockiert er die <strong>Betreibung</strong>. Es liegt nun wieder an Ihnen,das Verfahren durch Beseitigung des Rechtsvorschlags in Gang zu bringen.• Vorlage von Beweismitteln verlangen: Der Schuldner hat die Möglichkeitbevor er Rechtsvorschlag erhebt, schriftlich oder mündlich vom <strong>Betreibung</strong>samtEinsicht in die Beweismittel zu verlangen. Das <strong>Betreibung</strong>samt lässt daraufhinIhnen eine Aufforderung zukommen mit einer Frist von zehn Tagen, dieBeweismittel vorzulegen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, so musszwar der Schuldner auch ohne vorgelegte Beweismittel Rechtsvorschlag erheben,wenn er die Forderung bestreitet, aber Ihnen wird der Richter in der Regeldie Prozesskosten auferlegen. Falls sich im Prozess gar herausstellt, dasssich der Schuldner zu Recht widersetzt hat, spricht ihm das Gericht gar eineEntschädigung zu.• Beschwerde des Schuldners: Falls der Schuldner findet, dass die©Copyright <strong>Credita</strong> AG, www.credita.ch/ratgeber


Präventions- und Inkasso-Ratgeber 7betreibungsrechtlichen Vorschriften über den Inhalt, die Form und die Art derZustellung verletzt wurden, so kann er bei der Aufsichtsbehörde Beschwerdeerheben. Mit der Fortsetzung der <strong>Betreibung</strong> müssen Sie dann zuwarten, bisdie Aufsichtsbehörde entschieden hat.• Keine Reaktion: Der Schuldner reagiert überhaupt nicht und erhebt auchkeinen Rechtsvorschlag. Der weitere Weg zur Fortsetzung der <strong>Betreibung</strong> stehtIhnen nun offen.Nach Ablauf der zehntägigen Frist, in der der Schuldner reagieren kann,erhalten Sie vom <strong>Betreibung</strong>samt das Doppel des zugestellten Zahlungsbefehls.TippNimmt nun der Schuldner mit Ihnen Kontakt auf und bietet Ihnen dieBezahlung der Forderung oder zumindest eine für Sie akzeptable Teilzahlungan und bittet Sie im Gegenzug um Löschung, dann sollten Siedies in der Regel tun. Im Formularanhang finden Sie ein Muster für eineVereinbarung zur Löschung der <strong>Betreibung</strong> und ein Musterschreiben,mit dem Sie das <strong>Betreibung</strong>samt darüber informieren.Den Rechtsvorschlag beseitigenMit dem Rechtsvorschlag gibt Ihnen der Schuldner zu verstehen, dasses ohne Einschaltung des Gerichts nicht weitergeht. Der Richter mussnun feststellen, wer Recht hat. Ihnen stehen nun diese Möglichkeitenoffen, um zu beweisen, dass Ihre Forderung tatsächlich besteht.1. Definitive RechtsöffnungFalls Sie bereits einen Gerichtsentscheid zu Ihren Gunsten besitzen,können Sie im einfachen Verfahren die Rechtsöffnung verlangen.2. Provisorische RechtsöffnungBesitzen Sie ein Urkunde aus der hervorgeht, dass der von Ihnen behaupteAnspruch berechtigt ist (Thema Schuldanerkennung), könnenSie provisorische Rechtsöffnung verlangen.3. AnerkennungsklageDa Sie keine Urkunde und auch keinen Gerichtsentscheid besitzen ausdem hervorgeht, dass der behauptete Anspruch besteht, so müssen Sieden ordentlichen Prozess <strong>einleiten</strong> und die Forderung einklagen.©Copyright <strong>Credita</strong> AG, www.credita.ch/ratgeber


Präventions- und Inkasso-Ratgeber 84. Der Schuldner zieht den Rechtsvorschlag zurückDer Schuldner kann seinen Rechtsvorschlag auch freiwillig zurückziehen.Ein solcher Rückzug ist aber unwiderruflich.Definitive Rechtsöffnung<strong>Die</strong> definitive Rechtsöffnung können Sie verlangen, wenn Sie einrechtskräftiges und vollstrec<strong>kb</strong>ares Gerichtsurteil gegen den Schuldnerin der Hand haben. Gleichgestellt mit einem solchen Urteil sind ein vorGericht geschlossener Vergleich oder wenn der Schuldner Ihre damaligeKlage ganz oder teilweise anerkannt hat. Beachten müssen Sie, dassder Zahlungsbefehl nur ein Jahr gültig ist. <strong>Die</strong> Frist steht erst still, wennSie die Klage bei Gericht einreichen. Verpassen Sie die Einjahresfrist,müssen Sie mit der <strong>Betreibung</strong> wieder von vorne beginnen.TippDas definitive Rechtsöffnungsbegehren müssen Sie beim zuständigenGericht einreichen. Über die Website der Schweizer <strong>Betreibung</strong>s- undKonkursbeamten (www.betreibung-konkurs.ch) finden Sie die Links zuden kantonalen Websites.Der Schuldner hat dabei nur noch wenige Möglichkeiten, die definitiveRechtsöffnung abzuwenden. Er muss entweder beweisen, dass die betriebeneSchuld bezahlt oder gestundet ist. Zuletzt kann er an dienächst höhere Gerichtsbehörde den Entscheid des Rechtsöffnungsrichtersweiterziehen bzw. diesen anfechten.Provisorische Rechtsöffnung<strong>Die</strong> provisorische Rechtsöffnung können Sie verlangen, wenn Sie eineSchuldanerkennung haben. Für die provisorische Rechtsöffnung giltebenfalls die Einjahresfrist.TippDas provisorische Rechtsöffnungsbegehren müssen Sie beim zuständigenGericht einreichen. Über die Website (www.betreibung-konkurs.ch)finden Sie die Links zu den kantonalen Websites.Dem Schuldner stehen deutlich mehr Abwehrmöglichkeiten offen alsbei der definitiven Rechtsöffnung. Er kann ebenfalls mit der Bezahlung,Stundung oder Verjährung der Forderung argumentieren oder mit©Copyright <strong>Credita</strong> AG, www.credita.ch/ratgeber


Präventions- und Inkasso-Ratgeber 9Indizien darlegen, dass die Forderung in der geltend gemachten Formund Höhe nicht besteht. Wichtig ist: Der Schuldner muss im provisorischenRechtsöffnungsverfahren seine Einwände nicht beweisen, sondernnur glaubhaft mit Indizien untermauern können.Falls der Richter dennoch die provisorische Rechtsöffnung bewilligt, istdie Aberkennungsklage das letzte Verteidigungsmittel des Schuldners.Der Schuldner muss den ordentlichen Prozess gegen Sie <strong>einleiten</strong>. ImUnterschied zum normalen Forderungsprozess sind die Parteirollen vertauscht.Wichtig zu wissen ist: Der Schuldner muss die Aberkennungsklageinnerhalb von 20 Tagen nach der Rechtsöffnung beim zuständigenGericht einreichen. Sollte Ihr Schuldner eine Aberkennungsklageanstrengen, was sehr selten der Fall sein wird, ist es ratsam, einen Anwaltbeizuziehen.AnerkennungsklageFalls Sie weder einen definitiven noch einen provisorischen Rechtsöffnungstitelbesitzen, um den Rechtsvorschlag Ihres Schuldners zu beseitigen,bleibt Ihnen nur die Anerkennungsklage. <strong>Die</strong>se können Sie aucheinreichen, wenn Ihnen das Gericht im Rechtsöffnungsverfahren dieRechtsöffnung verweigert hat.Da die Anerkennungsklage wie ein ganz normaler Forderungsprozessgeführt wird, gehen wir hier nicht mehr näher darauf ein. Wichtig istnur, dass Sie mit der Klage nicht nur beantragen, dass Ihre Forderunganerkannt, sondern auch, dass der Rechtsvorschlag aufgehoben wird.Ansonsten müssen Sie trotz gewonnenem Prozess nochmals bei einemRechtsöffnungsrichter vorsprechen. Auch hier gilt im Übrigen die Einjahresfrist.Der Schuldner zieht den Rechtsvorschlag zurückDer Schuldner kann den Rechtsvorschlag jederzeit zurückziehen. Einsolcher Rückzug ist aber dann unwiderruflich. Falls der Schuldner dieRückzugserklärung gegenüber dem <strong>Betreibung</strong>samt nicht selber abgibt,muss er Sie dazu ausdrücklich ermächtigten.Im Formularanhang finden Sie ein Muster einer Rückzugserklärung, die©Copyright <strong>Credita</strong> AG, www.credita.ch/ratgeber


Präventions- und Inkasso-Ratgeber 10Tippder Schuldner gegenüber Ihnen zum Rückzug des Rechtsvorschlagsabgeben kann.Differenzen mit der BehördeAuch die in das Verfahren involvierten Ämter können Fehler machen.Gegen unangemessene oder rechtswidrige Verfügungen können sichder Schuldner, der Gläubiger aber auch Dritte mit einer Beschwerdewehren. Dasselbe gilt auch, wenn eine Behörde Ihrer Meinung zu Unrechtuntätig bleibt.TippDas Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungenzugesprochen. Es kann deshalb sein, dass Ihr Schuldnermit einer solchen Beschwerde versucht, das Verfahren zu verzögern.Bleiben Sie ruhig. Falls Sie selber eine Beschwerde einreichen wollen,sollten Sie unbedingt einen Anwalt, zumindest zur Beratung, hinzuziehen.©Copyright <strong>Credita</strong> AG, www.credita.ch/ratgeber

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