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Skandia Dread Disease AVB

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I Der Versicherungsschutz für den Fall der vollständigenErwerbsminderung gemäß Ziffer 3.3.24 ist ausgeschlossen.7.1.1.2 Die Leistung im Todesfall gemäß Ziffer 2.3 ist nach Ablaufder Karenzzeit, der die erste Leistungspflicht auslösendenschweren Erkrankung ausgeschlossen.7.1.1.3 Das Recht auf Nachversicherung gemäß Ziffer 17 unddas Recht auf planmäßige Erhöhung des Tarifbeitragesund der Versicherungsleistungen gemäß der BesonderenBedingungen für die planmäßige Erhöhung des Tarifbeitragesund der Versicherungsleistungen (Dynamik) sindausgeschlossen.7.1.2 Tritt ein zweiter Leistungsfall wegen einer schweren Erkrankunggemäß Ziffer 2.1 und unter Berücksichtung der Regelungenin Ziffer 7.1.1. auf, endet der Versicherungsvertrag mitdem Eintritt der weiteren versicherten schweren Erkrankung,d. h. ab dem jeweiligen Beginn der Karenzzeit (vgl. Ziffer 2.1.2Satz 1 und 2) vollständig.7.2 Versicherungsschutz nach Eintritt eines schweren UnfallsDer Eintritt eines schweren Unfalls gemäß Ziffer 2.2 führt nichtzu einer Beendigung des Versicherungsvertrages. Die Leistungwegen eines schweren Unfalls wird jedoch höchstenseinmal erbracht. Der Vertrag wird daher unter Ausschlussdes Leistungsfalls schwerer Unfall gemäß Ziffer 2.2 und unterAnwendung der folgenden weiteren Einschränkungen fortgeführt:Führt der schwere Unfall gemäß Ziffer 2.2 mittelbar oderunmittelbar zu einer schweren Erkrankung gemäß Ziffer 3oder zum Todesfall und wird die Leistungspflicht hierfür demGrunde nach anerkannt, wird eine bereits erbrachte Leistungwegen eines schweren Unfalls gemäß 2.2 auf die für den Fallder schweren Erkrankung bzw. den Todesfall vereinbarte Versicherungsleistungangerechnet. Ausgezahlt wird in diesemFall folglich die Differenz zwischen der jeweils vereinbartenVersicherungssumme und der erbrachten Leistung wegeneines schweren Unfalls. Ist die vereinbarte Leistung für denTodesfall geringer als die Leistung wegen eines schwerenUnfalls kommt somit keine Todesfallleistung zur Auszahlung.7.3 Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod der VersichertenPerson.7.4 Durch die Leistung für ein mitversichertes Kind im Rahmender Kindermitversicherung gemäß Ziffer 2.5 wird das Bestehendes Versicherungsvertrages nicht berührt. Eine Leistungaus diesem Vertrag wird für jedes mitversicherte Kind nureinmal erbracht; es wird danach nicht mehr als mitversichertesKind gemäß Ziffer 5.1 angesehen.8. Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten8.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht8.1.1 Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauendarauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textformgestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortethaben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesonderefür die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen,gesundheitlichen Störungen und Beschwerden.8.1.2 Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, istauch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße undvollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.8.2 Rücktritt8.2.1 Wenn Umstände, die für die Übernahme des VersicherungsschutzesBedeutung haben, von Ihnen oder der VersichertenPerson (vgl. Ziffer 8.1.2) nicht oder nicht richtig angegebenworden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies giltnicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertraglicheAnzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässigverletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichenAnzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auchbei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zuanderen Bedingungen, geschlossen hätten.8.2.2 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalleserklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wennuns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtigangegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellungdes Versicherungsfalles noch für die Feststellungoder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.Haben Sie oder die Versicherte Person die Anzeigepflichtarglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.8.2.3 Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird,zahlen wir den Rückkaufswert gemäß Ziffer 12. Die Rückzahlungder Beiträge können Sie nicht verlangen.8.3 Kündigung8.3.1 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzungder vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz nochauf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertragunter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.8.3.2 Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesenwird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,geschlossen hätten.8.3.3 Kündigen wir die Versicherung, kommen mit der Kündigungdie Vorschriften zur Beitragsfreistellung gemäß Ziffer 15 entsprechendzur Anwendung.8.4 Vertragsanpassung8.4.1 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir denVertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werdendie anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkendVertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzungnicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab derlaufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.8.4.2 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Tarifbeitrag ummehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutzfür den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertraginnerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilungfristlos kündigen. In der Mitteilung werden wir Sie auf dasKündigungsrecht hinweisen.8.5 Ausübung unserer Rechte8.5.1 Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigungund zur Vertragsanpassung nur berufen, wenn wir Siedurch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einerAnzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssenunsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltendmachen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir vonder Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltendgemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübungunserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, aufdie wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wirnachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nachderen Kenntniserlangung angeben.8.5.2 Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassungsind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigtenUmstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.8.5.3 Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahrenseit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfallvor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechteauch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie oderdie Versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oderarglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.8.6 AnfechtungWir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, fallsdurch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst undgewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommenworden ist. Handelt es sich um Angaben der VersichertenPerson, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtungerklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichenAnzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Ziffer 8.2.3 giltentsprechend.8.7 Leistungserweiterung/Wiederherstellung der VersicherungDie Ziffern 8.1 bis 8.6 gelten bei einer unsere Leistungspflichterweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung derVersicherung entsprechend. Die Fristen gemäß Ziffer 8.5.3beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherungbezüglich des geänderten oder wiederhergestelltenTeils neu zu laufen.8.8 ErklärungsempfängerDie Ausübung unserer Rechte erfolgt durch eine schriftlicheErklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern nachIhrem Ableben die Versicherungsnehmereigenschaft nichtauf die Versicherte Person übergeht, und Sie uns keineandere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nachIhrem Ableben ein Empfangsberechtigter gemäß Ziffer 25 alsbevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch8 124 BE 01/2012

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