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Skandia Dread Disease AVB

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10. Versicherungsbeiträge10.1 Beitragsbestandteile10.1.1 Aus den kalkulierten Versicherungsbeiträgen werden zumeinen Kosten für den Risikoschutz und zum anderen, die mitdem Abschluss und der Verwaltung von Versicherungsverträgenentstehenden Kosten, die so genannten Abschluss-,Vertriebs- und Verwaltungskosten gedeckt. Diese Kostenwerden bei der Beitragskalkulation entsprechend den nachfolgendenAbsätzen berücksichtigt und werden daher nichtgesondert in Rechnung gestellt.10.1.2 Abschluss- und Vertriebskosten10.1.2.1 Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahrennach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnungmaßgebend. Hierbei werden die ersten Tarifbeiträge zurTilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskostenherangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungenim Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebesin der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildungder Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2RechVersV in Verbindung mit § 169 Abs. 3 VVG bestimmtsind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach derDeckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnenwährend der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Tarifbeiträgebeschränkt.10.1.2.2 Darüber hinausgehende sonstige Abschluss- und Vertriebskostensind ebenfalls in den Tarifbeitrag einkalkuliertund werden während der vertraglich vereinbartenBeitragszahlungsdauer aus den Tarifbeiträgen getilgt.10.1.3 Verwaltungskosten10.1.3.1 Die bei der Tarifkalkulation angesetzten Kosten für dieVerwaltung der Verträge werden während der vertraglichvereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den Tarifbeiträgengetilgt.10.1.3.2 Im Falle der Beitragsfreistellung gemäß Ziffer 15 werdendie für die restliche Vertragslaufzeit anfallenden Verwaltungskostenbei der Bildung der beitragsfreien Versicherungssummenberücksichtigt.10.2 Beitragszahlungsweise10.2.1 Die Beiträge zu Ihrem Versicherungsvertrag sind für jedeVersicherungsperiode zu entrichten. Die Versicherungsperiodebeträgt je nach vereinbarter Beitragszahlungsweiseein Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. BeiVereinbarung einer monatlichen, viertel- oder halbjährlichenZahlungsweise werden – bezogen auf den bei jährlicherBeitragszahlung zu zahlenden Tarifbeitrag – Zuschlägein Höhe von 5 % bei monatlicher, 3 % bei vierteljährlicherund 2 % bei halbjährlicher Zahlungsweise erhoben. DieserZuschlag ist im jeweiligen Tarifbeitrag gemäß Ziffer 10.3.1enthalten.10.2.2 Ihr erster Beitrag (der so genannte Erstbeitrag) wird – unabhängigvom Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglichnach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedochnicht vor dem mit Ihnen vereinbarten Versicherungsbeginn.Alle weiteren Beiträge (so genannte Folgebeiträge) werdenjeweils zu Beginn der Versicherungsperiode fällig.10.2.3 Für die Beitragszahlung ist grundsätzlich das Lastschriftverfahrenvorgesehen. Wir ziehen die Beiträge bei Fälligkeit vondem uns angegebenen Konto ein. Ihre Beiträge können Siejedoch auch auf unser Konto überweisen. Andere Zahlungsartensind ausgeschlossen (z. B. Scheck und Barzahlung).10.2.4 Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und IhreKosten. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es,wenn Sie termin- oder fristgerecht gemäß Ziffer 10.2.2 allesgetan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht und Ihrem Versicherungsvertragzugeordnet werden kann bzw. der Beitragvon uns eingezogen werden kann und Sie einer berechtigtenEinziehung nicht widersprechen. Konnte der geschuldete Beitragohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden,ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglichnach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderungerfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogenwerden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlungaußerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.10.2.5 Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir etwaigeBeitragsrückstände verrechnen.10.3 Beitrag und Beitragsgarantiezeit10.3.1 BeitragBegrifflich unterscheiden wir zwischen den sogenanntenTarif- und Zahlbeiträgen. Sofern in diesen Bedingungen vonBeiträgen gesprochen wird, sind hiermit die Zahlbeiträgegemeint. Beziehen wir uns auf den Tarifbeitrag, ist dieserBegriff an den entsprechenden Stellen ausdrücklich genannt.10.3.1.1 TarifbeitragAls Tarifbeitrag wird der Beitrag bezeichnet, der sichunter Berücksichtigung der Ihrem Versicherungsvertragzugrunde gelegten Kalkulationsgrundlagen, der vereinbartenVersicherungsleistungen gemäß Ziffer 2, der vereinbartenBeitragszahlungsweise gemäß Ziffer 10.2.1, dervereinbarten Beitragsgarantiezeit gemäß Ziffer 10.3.2 undder beruflichen, gesundheitlichen und besonderen Gegebenheitenund Gefährdungen der Versicherten Person fürdie vereinbarte Beitragszahlungsweise Ihres Versicherungsvertragesergibt.10.3.1.2 ZahlbeitragAls Zahlbeitrag wird der Beitrag bezeichnet, der – ausgehendvom Tarifbeitrag – in Abhängigkeit von der gewähltenÜberschussverwendungsart (vgl. Ziffer 9.5) tatsächlichfür jede Versicherungsperiode zu entrichten ist. Bei Wahlder Überschussverwendungsart „Anlage in Investmentfonds“entspricht die Höhe des Zahlbeitrages der desTarifbeitrages. Bei Wahl der Überschussverwendungsart„Beitragsverrechnung“ wird die Ihrem Versicherungsvertragfür ein Versicherungsjahr zugeordnete laufendeÜberschussbeteiligung – sofern vorhanden – mit demTarifbeitrag verrechnet und führt zu einem entsprechendverminderten Zahlbeitrag.10.3.2 BeitragsgarantiezeitMit Vertragsschluss gilt grundsätzlich eine Beitragsgarantiezeitvon 5 Jahren als vereinbart. Sie können jedochabweichend hiervon auch eine ganzzahlige Beitragsgarantiezeitzwischen 6 und 10 Jahren vereinbaren. Die Höhe desTarifbeitrags gemäß Ziffer 10.3.1.1 ist für den vereinbartenZeitraum garantiert. Zum Ablauf der vereinbarten Beitragsgarantiezeitsind wir berechtigt, den Tarifbeitrag gemäß Ziffern10.3.3.1 und 10.3.3.2 neu festzusetzen. Nach Ablauf einerBeitragsgarantiezeit beginnt eine neue Beitragsgarantiezeitin der zuletzt vereinbarten Länge. Eine Änderung (d. h. Verkürzungoder Verlängerung) der Beitragsgarantiezeit ist zumAblauf des jeweils laufenden Beitragsgarantiezeitraums fürden kommenden Beitragsgarantiezeitraum möglich.10.3.3 Beitrags- und Leistungsänderung10.3.3.1 Vor Ablauf des jeweils laufenden Beitragsgarantiezeitraumssind wir gemäß § 163 VVG zu einer Neufestsetzungdes vereinbarten Tarifbeitrags gemäß Ziffer 10.3.1.1berechtigt, wenn:I sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend undnicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagendes vereinbarten Tarifbeitrags geändert hat,I der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neufestgesetzte Tarifbeitrag angemessen und erforderlichist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungzu gewährleisten, undI ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagenund die Voraussetzungen der vorgenanntenVoraussetzungen überprüft und bestätigt hat.Eine Neufestsetzung des Tarifbeitrags ist insoweit ausgeschlossen,als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunktder Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliertwaren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuardies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbarenstatistischen Kalkulationsgrundlagen hätteerkennen müssen.10.3.3.2 Sie können verlangen, dass anstelle einer Erhöhung desTarifbeitrags gemäß Ziffer 10.3.3.1 die Versicherungsleistungenentsprechend herabgesetzt werden. Nach einerBefreiung von der Beitragszahlungspflicht gemäß Ziffer 15sind wir unter den Voraussetzungen der Ziffer 10.3.3.1 zurHerabsetzung der Versicherungsleistungen berechtigt.10.3.3.3 Die Neufestsetzung des Tarifbeitrags und die Herabsetzungder Versicherungsleistungen werden zu Beginndes zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung derNeufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfürmaßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt,frühestens jedoch zu Beginn des neuen Beitragsgarantiezeitraums.10 124 BE 01/2012

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