10. Versicherungsbeiträge10.1 Beitragsbestandteile10.1.1 Aus den kalkulierten Versicherungsbeiträgen werden zumeinen Kosten für den Risikoschutz und zum anderen, die mitdem Abschluss und der Verwaltung von Versicherungsverträgenentstehenden Kosten, die so genannten Abschluss-,Vertriebs- und Verwaltungskosten gedeckt. Diese Kostenwerden bei der Beitragskalkulation entsprechend den nachfolgendenAbsätzen berücksichtigt und werden daher nichtgesondert in Rechnung gestellt.10.1.2 Abschluss- und Vertriebskosten10.1.2.1 Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahrennach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnungmaßgebend. Hierbei werden die ersten Tarifbeiträge zurTilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskostenherangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungenim Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebesin der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildungder Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2RechVersV in Verbindung mit § 169 Abs. 3 VVG bestimmtsind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach derDeckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnenwährend der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Tarifbeiträgebeschränkt.10.1.2.2 Darüber hinausgehende sonstige Abschluss- und Vertriebskostensind ebenfalls in den Tarifbeitrag einkalkuliertund werden während der vertraglich vereinbartenBeitragszahlungsdauer aus den Tarifbeiträgen getilgt.10.1.3 Verwaltungskosten10.1.3.1 Die bei der Tarifkalkulation angesetzten Kosten für dieVerwaltung der Verträge werden während der vertraglichvereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den Tarifbeiträgengetilgt.10.1.3.2 Im Falle der Beitragsfreistellung gemäß Ziffer 15 werdendie für die restliche Vertragslaufzeit anfallenden Verwaltungskostenbei der Bildung der beitragsfreien Versicherungssummenberücksichtigt.10.2 Beitragszahlungsweise10.2.1 Die Beiträge zu Ihrem Versicherungsvertrag sind für jedeVersicherungsperiode zu entrichten. Die Versicherungsperiodebeträgt je nach vereinbarter Beitragszahlungsweiseein Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. BeiVereinbarung einer monatlichen, viertel- oder halbjährlichenZahlungsweise werden – bezogen auf den bei jährlicherBeitragszahlung zu zahlenden Tarifbeitrag – Zuschlägein Höhe von 5 % bei monatlicher, 3 % bei vierteljährlicherund 2 % bei halbjährlicher Zahlungsweise erhoben. DieserZuschlag ist im jeweiligen Tarifbeitrag gemäß Ziffer 10.3.1enthalten.10.2.2 Ihr erster Beitrag (der so genannte Erstbeitrag) wird – unabhängigvom Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglichnach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedochnicht vor dem mit Ihnen vereinbarten Versicherungsbeginn.Alle weiteren Beiträge (so genannte Folgebeiträge) werdenjeweils zu Beginn der Versicherungsperiode fällig.10.2.3 Für die Beitragszahlung ist grundsätzlich das Lastschriftverfahrenvorgesehen. Wir ziehen die Beiträge bei Fälligkeit vondem uns angegebenen Konto ein. Ihre Beiträge können Siejedoch auch auf unser Konto überweisen. Andere Zahlungsartensind ausgeschlossen (z. B. Scheck und Barzahlung).10.2.4 Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und IhreKosten. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es,wenn Sie termin- oder fristgerecht gemäß Ziffer 10.2.2 allesgetan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht und Ihrem Versicherungsvertragzugeordnet werden kann bzw. der Beitragvon uns eingezogen werden kann und Sie einer berechtigtenEinziehung nicht widersprechen. Konnte der geschuldete Beitragohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden,ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglichnach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderungerfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogenwerden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlungaußerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.10.2.5 Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir etwaigeBeitragsrückstände verrechnen.10.3 Beitrag und Beitragsgarantiezeit10.3.1 BeitragBegrifflich unterscheiden wir zwischen den sogenanntenTarif- und Zahlbeiträgen. Sofern in diesen Bedingungen vonBeiträgen gesprochen wird, sind hiermit die Zahlbeiträgegemeint. Beziehen wir uns auf den Tarifbeitrag, ist dieserBegriff an den entsprechenden Stellen ausdrücklich genannt.10.3.1.1 TarifbeitragAls Tarifbeitrag wird der Beitrag bezeichnet, der sichunter Berücksichtigung der Ihrem Versicherungsvertragzugrunde gelegten Kalkulationsgrundlagen, der vereinbartenVersicherungsleistungen gemäß Ziffer 2, der vereinbartenBeitragszahlungsweise gemäß Ziffer 10.2.1, dervereinbarten Beitragsgarantiezeit gemäß Ziffer 10.3.2 undder beruflichen, gesundheitlichen und besonderen Gegebenheitenund Gefährdungen der Versicherten Person fürdie vereinbarte Beitragszahlungsweise Ihres Versicherungsvertragesergibt.10.3.1.2 ZahlbeitragAls Zahlbeitrag wird der Beitrag bezeichnet, der – ausgehendvom Tarifbeitrag – in Abhängigkeit von der gewähltenÜberschussverwendungsart (vgl. Ziffer 9.5) tatsächlichfür jede Versicherungsperiode zu entrichten ist. Bei Wahlder Überschussverwendungsart „Anlage in Investmentfonds“entspricht die Höhe des Zahlbeitrages der desTarifbeitrages. Bei Wahl der Überschussverwendungsart„Beitragsverrechnung“ wird die Ihrem Versicherungsvertragfür ein Versicherungsjahr zugeordnete laufendeÜberschussbeteiligung – sofern vorhanden – mit demTarifbeitrag verrechnet und führt zu einem entsprechendverminderten Zahlbeitrag.10.3.2 BeitragsgarantiezeitMit Vertragsschluss gilt grundsätzlich eine Beitragsgarantiezeitvon 5 Jahren als vereinbart. Sie können jedochabweichend hiervon auch eine ganzzahlige Beitragsgarantiezeitzwischen 6 und 10 Jahren vereinbaren. Die Höhe desTarifbeitrags gemäß Ziffer 10.3.1.1 ist für den vereinbartenZeitraum garantiert. Zum Ablauf der vereinbarten Beitragsgarantiezeitsind wir berechtigt, den Tarifbeitrag gemäß Ziffern10.3.3.1 und 10.3.3.2 neu festzusetzen. Nach Ablauf einerBeitragsgarantiezeit beginnt eine neue Beitragsgarantiezeitin der zuletzt vereinbarten Länge. Eine Änderung (d. h. Verkürzungoder Verlängerung) der Beitragsgarantiezeit ist zumAblauf des jeweils laufenden Beitragsgarantiezeitraums fürden kommenden Beitragsgarantiezeitraum möglich.10.3.3 Beitrags- und Leistungsänderung10.3.3.1 Vor Ablauf des jeweils laufenden Beitragsgarantiezeitraumssind wir gemäß § 163 VVG zu einer Neufestsetzungdes vereinbarten Tarifbeitrags gemäß Ziffer 10.3.1.1berechtigt, wenn:I sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend undnicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagendes vereinbarten Tarifbeitrags geändert hat,I der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neufestgesetzte Tarifbeitrag angemessen und erforderlichist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungzu gewährleisten, undI ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagenund die Voraussetzungen der vorgenanntenVoraussetzungen überprüft und bestätigt hat.Eine Neufestsetzung des Tarifbeitrags ist insoweit ausgeschlossen,als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunktder Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliertwaren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuardies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbarenstatistischen Kalkulationsgrundlagen hätteerkennen müssen.10.3.3.2 Sie können verlangen, dass anstelle einer Erhöhung desTarifbeitrags gemäß Ziffer 10.3.3.1 die Versicherungsleistungenentsprechend herabgesetzt werden. Nach einerBefreiung von der Beitragszahlungspflicht gemäß Ziffer 15sind wir unter den Voraussetzungen der Ziffer 10.3.3.1 zurHerabsetzung der Versicherungsleistungen berechtigt.10.3.3.3 Die Neufestsetzung des Tarifbeitrags und die Herabsetzungder Versicherungsleistungen werden zu Beginndes zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung derNeufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfürmaßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt,frühestens jedoch zu Beginn des neuen Beitragsgarantiezeitraums.10 124 BE 01/2012
11. Nichtzahlung von Beiträgen11.1 Nichtzahlung des Erstbeitrags11.1.1 Wird der Erstbeitrag nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 10.2.2gezahlt, sind wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist –nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Siedie Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktrittkönnen wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfungdurchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen.11.1.2 Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfallesnoch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet,sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oderdurch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufdiese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflichtbesteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird,dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.11.2 Nichtzahlung eines FolgebeitragesWenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag,den Sie uns aus dem Versicherungsverhältnis schulden,nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 10.2.2 zahlen oder dieser nichtrechtzeitig eingezogen werden konnte, erhalten Sie von unseine Mahnung in Textform. Begleichen Sie den Rückstandnicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfristvon mindestens 14 Tagen, so entfällt bzw. vermindert sich mitAblauf der Frist Ihr Versicherungsschutz. Auf diese und weitereRechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklichhinweisen.12. Rückkaufswert12.1 Bestimmte Leistungen aus Ihrem Versicherungsvertrag (z. B.bei Kündigung vor Eintritt eines ersten Leistungsfalls gemäßZiffer 13.2 und Beitragsfreistellung gemäß Ziffer 15) richtensich nach dem Rückkaufswert. Der Rückkaufswert entsprichtnicht der Summe der eingezahlten Beiträge.12.2 Der Rückkaufswert Ihrer <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Versicherung istentsprechend § 169 VVG das nach anerkannten Regeln derVersicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen derPrämienkalkulation zum maßgeblichen Stichtag berechneteDeckungskapital der Versicherung, jedoch mindestens derBetrag des Deckungskapitals, der sich bei gleichmäßiger Verteilungder angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten aufdie ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichenRegelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Derso ermittelte Wert wird um einen so genannten Stornoabzuggemäß § 169 Abs. 5 VVG in Höhe von 100 EUR vermindert.12.3 Mit dem Stornoabzug in Höhe von 100 EUR wird dem zusätzlichenVerwaltungsaufwand Rechnung getragen. Sofern Sieuns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegendenAnnahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nichtzutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist,entfällt der Abzug bzw. wird er – im letzteren Falle – entsprechendherabgesetzt.12.4 Wir sind gemäß § 169 Abs. 6 VVG berechtigt, den gemäßZiffer 12.2 berechneten Betrag angemessen herabzusetzen,soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belangeder Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdungder dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgenergebenden Verpflichtungen, auszuschließen.Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.12.5 Die nach den vorstehenden Bestimmungen berechneten Rückkaufswertesind im Versicherungsschein ausgewiesen. Siesind bis zu einer Neufestsetzung des Tarifbeitrags gemäß Ziffer10.3.3 unveränderlich. Jede Neufestsetzung des Tarifbeitragsführt zu einer Neuberechnung der Rückkaufswerte gemäßZiffer 12.2. Die neu berechneten Rückkaufswerte werden ineinem Nachtrag zum Versicherungsschein ausgewiesen.13. Kündigung13.1 Sie können Ihren Versicherungsvertrag jederzeit zumSchluss einer Versicherungsperiode kündigen.13.2 Bei Kündigung erhalten Sie – sofern vorhanden – den gemäßZiffer 12 zum Schluss der laufenden Versicherungsperiodeberechneten Rückkaufswert als Geldleistung. Beitragsrückständewerden von dem Rückkaufswert abgesetzt. Die Rückzahlungder eingezahlten Beiträge im Fall der Kündigung istausgeschlossen.13.3 Besteht der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Kündigungnur noch unter den Bedingungen der Ziffer 7 fort, weilbereits ein eine erste Leistungspflicht auslösendes Ereignisseseingetreten ist, so wird im Falle der Kündigung keinRückkaufswert fällig.13.4 Ist die Überschussverwendungsart „Anlage in Investmentfonds“vereinbart, zahlen wir Ihnen im Fall der Kündigungzusätzlich zum Rückkaufswert die auf Ihren Vertrag entfallenden– im Sondervermögen geführten – Anteilseinheitenan den gewählten Investmentfonds gemäß Ziffer 9.5 und denBesonderen Bedingungen für die Überschussverwendungsart„Anlage in Investmentfonds“ als Geldleistung aus.13.5 Die Kündigung Ihres Versicherungsvertrages ist – neben demVerlust des Versicherungsschutzes – mit weiteren Nachteilenverbunden. In der Anfangszeit Ihres Versicherungsvertragesist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten(vgl. Ziffer 10.1) nur ein geringer oder kein Rückkaufswertvorhanden. Auch in den Folgejahren sind u. a. wegender benötigten Risikobeiträge gemessen an den gezahltenBeiträgen nur geringe oder keine Rückkaufswerte vorhanden.Nähere Informationen zum Rückkaufswert, seiner Höhe unddarüber, in welchem Ausmaß er veränderlich ist, können Sieden vor Vertragsschluss übergebenen Informationen unddem Versicherungsschein entnehmen (vgl. auch Ziffer 12.5).14. Änderung der BeitragszahlungAuf Antrag können wir mit Ihnen nachträglich die Reduzierungder Beiträge und Versicherungsleistungen vereinbaren.In diesem Fall darf der verbleibende Tarifbeitrag gemäß Ziffer10.3.1.1 – je nach vereinbarter Beitragszahlungsweise – einenMindestbetrag von monatlich 30 EUR, vierteljährlich 90 EUR,halbjährlich 180 EUR oder jährlich 360 EUR nicht unterschreiten.15. Beitragsfreistellung15.1 Anstelle einer Kündigung (Ziffer 13) können Sie zum Schlusseiner Versicherungsperiode verlangen, vollständig von IhrerBeitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Falle setzenwir die Versicherungssumme für den Fall des Eintritts einerschweren Erkrankung und die Versicherungssumme für denTodesfall unter Beibehaltung des zwischen diesen beiden Versicherungssummengewählten Verhältnisses auf beitragsfreieSummen herab. Diese beitragsfreien Summen werden nachanerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für denSchluss der laufenden Versicherungsperiode unter Zugrundelegungdes – gemäß Ziffer 12 gebildeten und um rückständigeBeiträge verminderten – Rückkaufswertes berechnet.15.2 Voraussetzung für die Weiterführung des Versicherungsvertragesunter Befreiung von der Beitragszahlungspflichtist, dass die gemäß Ziffer 15.1 für den Fall des Eintritts einerschweren Erkrankung zu berechnende beitragsfreie Versicherungssummeden Mindestbetrag von 25.000 EUR nichtunterschreitet. Sofern dieser Mindestbetrag nicht erreichtwird, erstatten wir – vorbehaltlich Satz 4 – den gemäß Ziffer12 berechneten Rückkaufswert vermindert um rückständigeBeiträge. Durch die Erstattung des Rückkaufswertes erlischtIhr Versicherungsvertrag. Besteht Ihr Versicherungsvertragim Zeitpunkt des Beitragsfreistellungsverlangens nur nochunter den Bedingungen der Ziffer 7 fort, weil bereits ein eineerste Leistungspflicht auslösendes Ereignis eingetreten ist,und wird der Mindestbetrag nicht erreicht, erlischt der Versicherungsvertrag,ohne dass ein Rückkaufswert fällig wird.Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.15.3 Die Beitragsfreistellung Ihres Versicherungsvertrages istmit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihres Versicherungsvertragesstehen wegen der Verrechnung vonAbschluss- und Vertriebskosten gemäß Ziffer 10.1 keineMittel für die Bildung von beitragsfreien Versicherungssummenzur Verfügung. Auch in den Folgejahren stehenu. a. wegen der benötigten Risikobeiträge gemessen anden gezahlten Beiträgen nur geringe oder keine Mittel fürdie Bildung von beitragsfreien Versicherungssummen zurVerfügung. Weitere Erläuterungen zu den beitragsfreienVersicherungssummen und deren Höhe können Sie den vorVertragsschluss übergebenen Informationen und dem Versicherungsscheinentnehmen.15.4 Die nach den vorstehenden Bestimmungen berechneten beitragsfreienSummen sind im Versicherungsschein ausgewiesen.Sie sind bis zu einer Neufestsetzung des Tarifbeitragesgemäß Ziffer 10.3.3 unveränderlich. Jede Neufestsetzung desTarifbeitrages führt zu einer Neuberechnung der Rückkaufswerteund somit auch zu einer Neuberechnung der beitragsfreienSummen; dies gilt auch für bereits beitragsfrei gestellte124 BE 01/2012 11