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Skandia Dread Disease AVB

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Ihnen – soweit nichts anderes vereinbart ist – die in solchenFällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschaleGebühr gesondert in Rechnung stellen. Sofern Sie uns nachweisen,dass die der Gebühr zugrunde liegenden Annahmenin Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen, oderdie Gebühr der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffernist, entfällt die Gebühr bzw. wird sie – im letzteren Falle – entsprechendherabgesetzt.23.2 Von dritter Seite in Rechnung gestellte Kosten werden wirebenfalls von Ihnen einfordern, sofern diese in Ihrem Auftragoder in Ihrem mutmaßlichen Interesse von uns erbracht wurden.23.3 Die Gebühren betragen beispielsweise bei:I Ausstellung einer Ersatzurkundefür den VersicherungsscheinI Rückläufern im LastschriftverfahrenI Bearbeitung von Abtretungenoder VerpfändungenI Kosten für Zustellung ins AuslandI Kosten für die Beantragung vonbehördlichen Unterlagen jeweilsI VersicherungsnehmerwechselI Kosten für die Bearbeitung einerEinzelfallermächtigung zur Entbindungvon der Schweigepflicht10,00 EUR4,00 EUR15,00 EUR5,00 EUR20,00 EUR25,00 EUR10,00 EUR23.4 Soweit für vorstehend nicht aufgeführte VertragsänderungenGebühren anfallen, werden wir Ihnen diese vor Durchführungder Änderung in Textform mitteilen.23.5 Die in Ziffer 23.3 aufgeführten Gebühren weisen den Standzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus. Die Höhe derGebühren kann von uns nach billigem Ermessen (§ 315 desBürgerlichen Gesetzbuches) für die Zukunft geändert werden.Eine Übersicht der aktuellen Gebührenhöhe können Siejederzeit bei uns anfordern. Hinsichtlich der Kosten für eineÜberweisung unserer Leistungen aus dem Versicherungsvertraggilt Ziffer 25.24. Mitwirkungspflichten (Unterlagen und Nachweise) im Leistungsfall24.1 Unterlagen und Nachweise nach Eintritt einer schwerenErkrankung oder eines schweren Unfalls24.1.1 Das Vorliegen einer schweren Erkrankung gemäß Ziffer 3oder eines schweren Unfalls gemäß Ziffer 4 muss von einemdeutschen oder in der EU praktizierenden Facharzt ausdem jeweiligen medizinischen Fachgebiet nachgewiesenwerden. Wir erkennen auch Nachweise von Fachärzten ausdem jeweiligen medizinischen Fachgebiet an, die in einemder folgenden Staaten eine gültige staatliche Zulassung alsFacharzt besitzen und aktive Mitglieder der dort ansässigenÄrztekammer sind: Australien, Island, Kanada, Liechtenstein,Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA. Auf Antrag könnenwir auch Nachweise von entsprechenden Fachärzten,die in einem anderen Staat eine Zulassung besitzen und Mitgliedder entsprechenden Ärztekammer sind, anerkennen.24.1.2 Wir erkennen Berichte in deutscher, englischer, französischer,italienischer und spanischer Sprache im Originalan; Berichte in anderen Sprachen müssen uns in einer voneinem vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher beglaubigtenÜbersetzung eingereicht werden. Erhobene Befundesind uns im Original zu überlassen.24.1.3 In Ihrem Interesse empfehlen wir Ihnen, uns umgehendschriftlich zu benachrichtigen, wenn Gründe für die Annahmebestehen, dass der Gesundheitszustand der VersichertenPerson (oder, soweit anwendbar, eines mitversichertenKindes) die Voraussetzungen für das Vorliegen einer odermehrerer schwerer Erkrankungen gemäß Ziffer 3 oder einesschweren Unfalls gemäß Ziffer 4 erfüllt oder dies Nahe liegt.Dies ermöglicht es uns, weitere medizinische oder sonstigeNachweise zu veranlassen, die wir benötigen, um denAnspruch frühestmöglich zu prüfen.24.1.4 Um den geltend gemachten Anspruch zu prüfen, benötigen wir:I Einen Facharztbericht zur Bestätigung des Vorhandenseinseiner schweren Erkrankung oder eines schwerenUnfalls unter Angabe der durchgeführten Diagnostik undder erhobenen Befunde. Wir können weitere detaillierteärztliche Zeugnisse oder Berichte über den Beginn undVerlauf der Beschwerden verlangen, aufgrund derer einAnspruch auf Versicherungsleistungen geltend gemachtwird. Wir können auch verlangen, dass die VersichertePerson oder das mitversicherte Kind sich der Untersuchungdurch einen von uns gewählten Arzt unterziehen.I Eine Geburtsurkunde zum Nachweis des Alters der VersichertenPerson oder des mitversicherten Kindes.I Amtlicher Nachweis darüber, dass das mitversicherteKind leibliches Kind, Stiefkind oder Adoptivkind der VersichertenPerson ist (sofern von uns verlangt).I Nachweis der Zahlung des letzten Beitrags (sofern vonuns verlangt).24.1.5 Die mit den Nachweisen gemäß Ziffer 24.1.4 verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.Wir tragen jedoch diejenigen Kosten, die durch diegemäß Ziffer 24.1.4 Absatz 1 Satz 2 und 3 weiteren detailliertenärztlichen Zeugnisse oder Berichte oder Untersuchungenverursacht werden.24.1.6 Während des angemessenen Zeitraums, den wir für die Prüfungdes Anspruchs benötigen und auch für die Zeit nachAnerkennung eines ersten Leistungsanspruches müssenSie alle Beiträge weiter zahlen. Andernfalls kann es zumVerlust des Versicherungsschutzes sowie zum Verlust desAnspruchs auf Fortbestand des Vertrages gemäß Ziffer 7.1und 7.2 kommen. Die Beitragszahlungspflicht erlischt erst mitAnerkennung eines zweiten Leistungsfalles rückwirkend zudem Zeitpunkt, an dem der zweite Leistungsfall eingetretenist. Eventuell zuviel gezahlte Beiträge (für die Zeitspanne derLeistungsprüfung zwischen Eintritt des die Leistungspflichtauslösenden Ereignisses und Anerkennung eines zweitenLeistungsfalles gemäß Ziffer 7.1 und 7.2 werden wir zurückerstatten.24.2 Unterlagen und Nachweise nach dem Tod der VersichertenPerson24.2.1 Der Tod der Versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen.24.2.2 Um den Anspruch zu prüfen, benötigen wir:I die Vorlage des Versicherungsscheins,I Nachweis der Zahlung des letzten Beitrags (sofern vonuns verlangt),I eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltene Sterbeurkundeder Versicherten Person,I ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis überdie Todesursache sowie ggf. über Beginn und Verlauf derKrankheit, die zum Tode der Versicherten Person geführthat,I weitere Informationen oder Nachweise, die nach denUmständen zur Prüfung des Anspruchs erforderlich sind.24.2.3 Die mit der Erfüllung unserer Anforderungen gemäß Ziffer24.2.2 verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistungbeansprucht.24.3 Sofern die zur Prüfung unserer Leistungspflicht verlangtenNachweise es erfordern, Ärzte, Bedienstete von Krankenhäusernund sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen,andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen,Berufsgenossenschaften oder Behörden, die in denzur Begründung von Ansprüchen eingereichten Unterlagengenannt sind oder die an der Heilbehandlung beteiligt waren,zu befragen (z. B. bei Fragen zur Diagnose oder dem Behandlungsverlauf),haben Sie die entsprechende Befreiung von derSchweigepflicht zu erteilen oder aber die erforderlichen Nachweiseselbst einzuholen und uns zur Verfügung zu stellen.24.4 Wir können nach dem Eintritt des Versicherungsfalles vonIhnen verlangen, dass Sie jede Auskunft erteilen, die zurFeststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangesunserer Leistungspflicht erforderlich ist. Belege könnenwir insoweit verlangen, als Ihnen deren Beschaffung billigerweisezugemutet werden kann. Steht das Recht auf dievertragliche Leistung einem Dritten zu, hat auch dieser diePflichten nach Satz 1 zu erfüllen.24.5 Verletzung von MitwirkungspflichtenSolange eine Mitwirkungspflicht gemäß Ziffer 24.1 bis Ziffer24.4 von Ihnen, der Versicherten Person oder demAnsprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wirvon der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässigerVerletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt,unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens14 124 BE 01/2012

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