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Skandia Dread Disease AVB

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HAWIE, WST o.ä.), zu den schlechtesten 10 % derDurchschnittsbevölkerung gehören.I Konzentration/Aufmerksamkeit:Die geistige Leistungsfähigkeit in Bezug auf Konzentrationbzw. Aufmerksamkeit ist so schwer gestört (z.B.durch eine Demenz, Schizophrenie, Psychose), dassdie Versicherte Person nicht mehr in der Lage ist,alltagsrelevante Tätigkeiten auszuführen. Die Erkrankung/ Verletzung des zentralen Nervensystems istdurch einen Neurologen, Psychiater oder Nervenarztfestzustellen. Zudem müssen die Ergebnisse einesTests, der die Konzentration prüft (z.B. D2, TAP), zuden schlechtesten 10 % der Durchschnittsbevölkerunggehören.I Gedächtnis:Die geistige Leistungsfähigkeit in Bezug auf dasGedächtnis ist so schwer gestört (z.B. durch eineDemenz, Schizophrenie, Psychose), dass die VersichertePerson nicht mehr in der Lage ist, alltagsrelevanteTätigkeiten auszuführen. Die Erkrankung/ Verletzung des zentralen Nervensystems ist durcheinen Neurologen, Psychiater oder Nervenarzt festzustellen.Zudem müssen die Ergebnisse eines Tests,der Gedächtnis prüft (z.B. VLMT, AVLT o.ä.), zu denschlechtesten 10 % der Durchschnittsbevölkerunggehören.I Exekutiv-Funktion (Handlungsplanung):Die geistige Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Handlungsplanungist so schwer gestört (z.B. durch eineDemenz, Schizophrenie, Psychose), dass die VersichertePerson nicht mehr in der Lage ist, alltagsrelevanteTätigkeiten auszuführen. Die Erkrankung / Verletzungdes zentralen Nervensystems ist durch einenNeurologen, Psychiater oder Nervenarzt festzustellen.Zudem müssen die Ergebnisse eines Tests, der dieHandlungsplanung prüft (z.B. Turm von Hanoi, ZVT,o.ä.), zu den schlechtesten 10 % der Durchschnittsbevölkerunggehören.Eine Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit liegtebenfalls vor bei:I Anordnung gesetzlicher Betreuung:Ein deutsches Gericht hat anhand eines psychiatrischenGutachtens entschieden, dass die VersichertePerson mindestens 12 Monate lang ununterbrochenund vollumfänglich gesetzlich betreut werden muss.oderI Orientierunglosigkeit:Die Versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, sichzeitlich, örtlich und zur eigenen Person zu orientieren.3.3.26 Schwere Erkrankungen aufgrund von EpidemienIn Ergänzung zu Ziffer 6 wird ausdrücklich klargestellt,dass wir auch die volle zugesagte Leistung für denFall des Eintritts einer schweren Erkrankung erbringen,wenn durch virale oder bakterielle Erreger eineEpidemie ausgelöst wird, die gemäß der aktuellen WHODefinition als Phase 6 Epidemie eingestuft wird und dieVersicherte Person von einer solchen Infektion so starkin ihren gesundheitlichen Verhältnissen beeinträchtigt,dass sie dauerhaft in der Funktion von Herz (z.B. durchbeta-hämolysierende Streptokokken wie Scharlach beimErwachsenen), Lunge (z.B. durch Pneumokokken oderPneumocystis carinii) , Niere (z.B. durch EHEC, das enterohämorrhagischeEscherichia Coli Bakterium) dergestalteingeschränkt ist, wie in den Ziffern „Nierenversagen“,„Kardiomyopathie“, „Herzklappenchirurgie“ und „FortgeschritteneLungenerkrankung“ beschrieben.4. Versicherter schwerer Unfall4.1 Versicherungsschutz besteht bei Vereinbarung des TarifsDDK12 auch für einen schweren Unfall der VersichertenPerson, soweit im Versicherungsschein oder einem Nachtragzum Versicherungsvertrag nicht ausdrücklich etwasAbweichendes vereinbart ist. Ein Leistungsanspruch wegeneines schweren Unfalls besteht, wenn die Versicherte Personinfolge eines Unfalles nach geltenden medizinischenBehandlungsstandards mehr als 28 Tage in ununterbrochenerAbfolge stationärer, davon mindestens 72 Stundenununterbrochener intensivmedizinischer, Krankenhausbehandlungbedurfte. Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungenliegt vor, wenn durch ein plötzlich von außen auf den Körpereinwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigungder Versicherten Person eintritt.4.2 Die Höhe der Versicherungsleistung für den Fall des Eintrittseines schweren Unfalles beträgt 25 % der zum Zeitpunkt desUnfalleintritts vereinbarten Versicherungssumme für schwereErkrankungen, höchstens jedoch 75.000 EUR.5. Kindermitversicherung5.1 Mitversicherte KinderDie leiblichen Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder (imHaushalt der Versicherten Person lebende Kinder des Ehepartners)der Versicherten Person sind ab einem Alter von30 Tagen und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversicherteKinder im Sinne dieser Bedingungen. Versicherungsschutzbesteht für jedes Kind der Versicherten Person,dass als mitversichertes Kind im Sinne dieser Bedingungengilt. Ausgeschlossen und damit keine mitversicherten Kinderim Sinne dieser Bedingungen sind solche Kinder, für die wirvor Vertragsschluss bereits eine Leistung aus anderen mituns abgeschlossenen <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Verträgen derselbenVersicherten Person erbracht haben.5.2 Leistung für mitversicherte Kinder5.2.1 Eine Versicherungsleistung für ein mitversichertes Kinderbringen wir – vorbehaltlich Ziffer 5.3 bis Ziffer 5.5 -, wennbei dem mitversicherten Kind die in den Ziffern 3 und 4 definiertenLeistungsvoraussetzungen während der Dauer desVersicherungsschutzes eintreten und bedingungsgemäßnachgewiesen werden, und für die eingetretene schwereErkrankung bzw. den schweren Unfall im Rahmen des für dieVersicherte Person vereinbarten Tarifs (DDB12 oder DDK12)Versicherungsschutz besteht.5.2.2 Die Höhe der Versicherungsleistung aus der Kindermitversicherungbeträgt 50 % der zum Zeitpunkt des Eintritts derschweren Erkrankung bzw. des schweren Unfalls für denjeweiligen Leistungsfall vereinbarten Versicherungssumme,höchstens jedoch 35.000,00 EUR. Eine Leistung aus diesemVertrag wird für jedes mitversicherte Kind nur einmalerbracht; es wird danach nicht mehr als mitversichertes Kindim Sinne dieser Bedingungen angesehen.5.3 Karenzzeit in der KindermitversicherungDer Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der Kindermitversicherungwegen Eintritts einer gemäß Ziffer 5.2.1versicherten schweren Erkrankung entsteht grundsätzlicherst, wenn das mitversicherte Kind einen Zeitraum von 14Tagen (Karenzzeit) seit deren fachärztlicher Diagnose überlebt.Sofern der Beginn der Karenzzeit von diesem Grundsatzabweicht oder unsere Leistungspflicht den Ablauf einer Wartezeitvoraussetzt, ist dies bei den betreffenden schwerenErkrankungen in Ziffer 3 ausdrücklich genannt. Überlebt dasmitversicherte Kind die Karenzzeit nicht, zahlen wir keineLeistung5.4 Leistungsausschlüsse in der Kindermitversicherung5.4.1 Im Rahmen der Kindermitversicherung sind Leistungen beiEintritt einer vollständigen Erwerbsminderung gemäß Ziffer3.3.24 und im Todesfall gemäß Ziffer 2.3 ausgeschlossen.5.4.2 Im Rahmen der Kindermitversicherung sind Leistungenausgeschlossen, wenn einer der in Ziffer 6 genannten Ausschlussgründefür das mitversicherte Kind vorliegt.5.4.3 Leistungen sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn eine imRahmen der Kindermitversicherung versicherte schwereErkrankung bzw. ein schwerer Unfall des mitversichertenKindes bereits vor Vertragsschluss ärztlich diagnostiziertwurde oder die Versicherte Person oder der Versicherungsnehmerauf anderem Weg hiervon Kenntnis hatte.5.4.4 Leistungen sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungenfür eine im Rahmen der Kindermitversicherungversicherte schwere Erkrankung bzw. einenschwerer Unfall des mitversicherten Kindes zwar erst nachBeginn des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 1 eingetretensind, jedoch vorI Erreichen eines Alters von dreißig Tagen oder6 124 BE 01/2012

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