HAWIE, WST o.ä.), zu den schlechtesten 10 % derDurchschnittsbevölkerung gehören.I Konzentration/Aufmerksamkeit:Die geistige Leistungsfähigkeit in Bezug auf Konzentrationbzw. Aufmerksamkeit ist so schwer gestört (z.B.durch eine Demenz, Schizophrenie, Psychose), dassdie Versicherte Person nicht mehr in der Lage ist,alltagsrelevante Tätigkeiten auszuführen. Die Erkrankung/ Verletzung des zentralen Nervensystems istdurch einen Neurologen, Psychiater oder Nervenarztfestzustellen. Zudem müssen die Ergebnisse einesTests, der die Konzentration prüft (z.B. D2, TAP), zuden schlechtesten 10 % der Durchschnittsbevölkerunggehören.I Gedächtnis:Die geistige Leistungsfähigkeit in Bezug auf dasGedächtnis ist so schwer gestört (z.B. durch eineDemenz, Schizophrenie, Psychose), dass die VersichertePerson nicht mehr in der Lage ist, alltagsrelevanteTätigkeiten auszuführen. Die Erkrankung/ Verletzung des zentralen Nervensystems ist durcheinen Neurologen, Psychiater oder Nervenarzt festzustellen.Zudem müssen die Ergebnisse eines Tests,der Gedächtnis prüft (z.B. VLMT, AVLT o.ä.), zu denschlechtesten 10 % der Durchschnittsbevölkerunggehören.I Exekutiv-Funktion (Handlungsplanung):Die geistige Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Handlungsplanungist so schwer gestört (z.B. durch eineDemenz, Schizophrenie, Psychose), dass die VersichertePerson nicht mehr in der Lage ist, alltagsrelevanteTätigkeiten auszuführen. Die Erkrankung / Verletzungdes zentralen Nervensystems ist durch einenNeurologen, Psychiater oder Nervenarzt festzustellen.Zudem müssen die Ergebnisse eines Tests, der dieHandlungsplanung prüft (z.B. Turm von Hanoi, ZVT,o.ä.), zu den schlechtesten 10 % der Durchschnittsbevölkerunggehören.Eine Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit liegtebenfalls vor bei:I Anordnung gesetzlicher Betreuung:Ein deutsches Gericht hat anhand eines psychiatrischenGutachtens entschieden, dass die VersichertePerson mindestens 12 Monate lang ununterbrochenund vollumfänglich gesetzlich betreut werden muss.oderI Orientierunglosigkeit:Die Versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, sichzeitlich, örtlich und zur eigenen Person zu orientieren.3.3.26 Schwere Erkrankungen aufgrund von EpidemienIn Ergänzung zu Ziffer 6 wird ausdrücklich klargestellt,dass wir auch die volle zugesagte Leistung für denFall des Eintritts einer schweren Erkrankung erbringen,wenn durch virale oder bakterielle Erreger eineEpidemie ausgelöst wird, die gemäß der aktuellen WHODefinition als Phase 6 Epidemie eingestuft wird und dieVersicherte Person von einer solchen Infektion so starkin ihren gesundheitlichen Verhältnissen beeinträchtigt,dass sie dauerhaft in der Funktion von Herz (z.B. durchbeta-hämolysierende Streptokokken wie Scharlach beimErwachsenen), Lunge (z.B. durch Pneumokokken oderPneumocystis carinii) , Niere (z.B. durch EHEC, das enterohämorrhagischeEscherichia Coli Bakterium) dergestalteingeschränkt ist, wie in den Ziffern „Nierenversagen“,„Kardiomyopathie“, „Herzklappenchirurgie“ und „FortgeschritteneLungenerkrankung“ beschrieben.4. Versicherter schwerer Unfall4.1 Versicherungsschutz besteht bei Vereinbarung des TarifsDDK12 auch für einen schweren Unfall der VersichertenPerson, soweit im Versicherungsschein oder einem Nachtragzum Versicherungsvertrag nicht ausdrücklich etwasAbweichendes vereinbart ist. Ein Leistungsanspruch wegeneines schweren Unfalls besteht, wenn die Versicherte Personinfolge eines Unfalles nach geltenden medizinischenBehandlungsstandards mehr als 28 Tage in ununterbrochenerAbfolge stationärer, davon mindestens 72 Stundenununterbrochener intensivmedizinischer, Krankenhausbehandlungbedurfte. Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungenliegt vor, wenn durch ein plötzlich von außen auf den Körpereinwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigungder Versicherten Person eintritt.4.2 Die Höhe der Versicherungsleistung für den Fall des Eintrittseines schweren Unfalles beträgt 25 % der zum Zeitpunkt desUnfalleintritts vereinbarten Versicherungssumme für schwereErkrankungen, höchstens jedoch 75.000 EUR.5. Kindermitversicherung5.1 Mitversicherte KinderDie leiblichen Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder (imHaushalt der Versicherten Person lebende Kinder des Ehepartners)der Versicherten Person sind ab einem Alter von30 Tagen und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversicherteKinder im Sinne dieser Bedingungen. Versicherungsschutzbesteht für jedes Kind der Versicherten Person,dass als mitversichertes Kind im Sinne dieser Bedingungengilt. Ausgeschlossen und damit keine mitversicherten Kinderim Sinne dieser Bedingungen sind solche Kinder, für die wirvor Vertragsschluss bereits eine Leistung aus anderen mituns abgeschlossenen <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Verträgen derselbenVersicherten Person erbracht haben.5.2 Leistung für mitversicherte Kinder5.2.1 Eine Versicherungsleistung für ein mitversichertes Kinderbringen wir – vorbehaltlich Ziffer 5.3 bis Ziffer 5.5 -, wennbei dem mitversicherten Kind die in den Ziffern 3 und 4 definiertenLeistungsvoraussetzungen während der Dauer desVersicherungsschutzes eintreten und bedingungsgemäßnachgewiesen werden, und für die eingetretene schwereErkrankung bzw. den schweren Unfall im Rahmen des für dieVersicherte Person vereinbarten Tarifs (DDB12 oder DDK12)Versicherungsschutz besteht.5.2.2 Die Höhe der Versicherungsleistung aus der Kindermitversicherungbeträgt 50 % der zum Zeitpunkt des Eintritts derschweren Erkrankung bzw. des schweren Unfalls für denjeweiligen Leistungsfall vereinbarten Versicherungssumme,höchstens jedoch 35.000,00 EUR. Eine Leistung aus diesemVertrag wird für jedes mitversicherte Kind nur einmalerbracht; es wird danach nicht mehr als mitversichertes Kindim Sinne dieser Bedingungen angesehen.5.3 Karenzzeit in der KindermitversicherungDer Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der Kindermitversicherungwegen Eintritts einer gemäß Ziffer 5.2.1versicherten schweren Erkrankung entsteht grundsätzlicherst, wenn das mitversicherte Kind einen Zeitraum von 14Tagen (Karenzzeit) seit deren fachärztlicher Diagnose überlebt.Sofern der Beginn der Karenzzeit von diesem Grundsatzabweicht oder unsere Leistungspflicht den Ablauf einer Wartezeitvoraussetzt, ist dies bei den betreffenden schwerenErkrankungen in Ziffer 3 ausdrücklich genannt. Überlebt dasmitversicherte Kind die Karenzzeit nicht, zahlen wir keineLeistung5.4 Leistungsausschlüsse in der Kindermitversicherung5.4.1 Im Rahmen der Kindermitversicherung sind Leistungen beiEintritt einer vollständigen Erwerbsminderung gemäß Ziffer3.3.24 und im Todesfall gemäß Ziffer 2.3 ausgeschlossen.5.4.2 Im Rahmen der Kindermitversicherung sind Leistungenausgeschlossen, wenn einer der in Ziffer 6 genannten Ausschlussgründefür das mitversicherte Kind vorliegt.5.4.3 Leistungen sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn eine imRahmen der Kindermitversicherung versicherte schwereErkrankung bzw. ein schwerer Unfall des mitversichertenKindes bereits vor Vertragsschluss ärztlich diagnostiziertwurde oder die Versicherte Person oder der Versicherungsnehmerauf anderem Weg hiervon Kenntnis hatte.5.4.4 Leistungen sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungenfür eine im Rahmen der Kindermitversicherungversicherte schwere Erkrankung bzw. einenschwerer Unfall des mitversicherten Kindes zwar erst nachBeginn des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 1 eingetretensind, jedoch vorI Erreichen eines Alters von dreißig Tagen oder6 124 BE 01/2012
I dem Zeitpunkt der rechtmäßigen Adoption oderI dem Zeitpunkt der Heirat der Versicherten Person mit demleiblichen Elternteil des mitversicherten Kindes, wenn essich um ein Stiefkind handelt.5.5 Leistungsbegrenzung in der KindermitversicherungEine Leistung aus diesem Vertrag wird für jedes mitversicherteKind nur einmal erbracht. Das gilt auch bei gleichzeitigemEintritt mehrerer schwerer Erkrankungen. Wenn füreine Versicherte Person mehrere <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Verträge mituns abgeschlossen wurden bzw. werden, so ist die Leistungfür jedes mitversicherte Kind in der Summe auf maximal35.000 EUR begrenzt.6. Leistungsausschlüsse – LeistungsbeschränkungenSoweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir bei Eintritteiner schweren Erkrankung oder eines schweren Unfallsgar nicht bzw. beschränkt sich im Todesfall der VersichertenPerson unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des fürden Todestag berechneten Rückkaufswertes der Versicherunggemäß Ziffer 12, wenn der Versicherungsfall verursacht ist:6.1 unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse.Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres giltdiese Einschränkung unserer Leistungspflicht nicht im Falle derTeilnahme der Versicherten Person an einer humanitären Hilfeleistung,friedenserhaltenden Maßnahme oder friedenskonsolidierenden/friedenssichernden Maßnahme der Bundeswehr imRahmen eines UN- oder NATO-Einsatzes außerhalb der BundesrepublikDeutschland sowie bei Einsätzen für humanitäreHilfsorganisationen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.Die Einschränkung unserer Leistungspflicht gilt ebenfalls nichtbis zum Ende des 28. Tages nach Beginn eines Krieges oderBürgerkrieges, von dem die Versicherte Person auf Reisen oderwährend Aufenthalten im Ausland überrascht wird;6.2.1 in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit einemnicht als Kriegsereignis gewürdigten vorsätzlichen Einsatzvon atomaren, biologischen oder chemischen Waffen odervon anderen als Waffe eingesetzten Mitteln mit ähnlichemGefährdungspotenzial (z. B. Sprengstoffe, Flugzeuge oderähnliches) oder dem vorsätzlichen Einsatz oder vorsätzlichenFreisetzen von radioaktiven, biologischen oder chemischenStoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen daraufgerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahlvon Personen zu gefährden;6.2.2 Voraussetzung für die Anwendung dieser Klausel ist, dasszur Bewältigung des Schadensereignisses der Einsatz einerKatastrophenschutzbehörde notwendig war und entwederArtikel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes (Naturkatastrophenoder Unglücksfall), Artikel 91 (Innerer Notstand, ggf. in Verbindungmit Art. 87a), Artikel 115 (Verteidigungsfall) odereine gleichwertige künftige gesetzliche Regelung für denKatastrophenfall zur Anwendung kam oder aber ein Einsatzder Nato Response Force (NFR) notwendig war und so vielePersonen zu Tode gekommen oder von einer hier versichertenschweren Erkrankung betroffen sind, dass dem Unternehmendie Erfüllung der vertraglich zugesagten Versicherungsleistungennicht mehr möglich ist und dies von einemunabhängigen Treuhänder gutachterlich bestätigt wird;6.3 unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, wenn die VersichertePerson auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;6.4 durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch einesVerbrechens oder Vergehens durch die Versicherte Person;6.5 durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder vonmehr als altersentsprechenden Kräfteverfall, absichtlicheSelbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn unsjedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einemdie freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandkrankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wordensind, werden wir leisten;6.6 durch Selbsttötung innerhalb von drei Jahren nach Versicherungsbeginnoder nach Erhöhung des Versicherungsschutzesfür den Todesfall, bezogen auf den erhöhten Teil.Ausgenommen hiervon sind Erhöhungen, die im Rahmen derBesonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung desTarifbeitrages und der Versicherungsleistungen (Dynamik)durchgeführt werden. Wir werden aber leisten, wenn unsnachgewiesen wird, dass die Selbsttötung in einem die freieWillensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafterStörung der Geistestätigkeit begangen worden ist;6.7 durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmervorsätzlich eine bedingungsgemäße schwereErkrankung oder einen bedingungsgemäßen schweren Unfallder Versicherten Person herbeigeführt haben;6.8 durch Abhängigkeit bzw. Missbrauch von Alkohol, Drogenoder Medikamenten; wir leisten aber, wenn die Medikamente,die zur Abhängigkeit geführt haben, durch einen qualifiziertenArzt verschrieben und unter dessen Anleitung eingenommenwurden. Ausgenommen hiervon ist ein durch dieEinnahme verursachter Todesfall; Ziffer 6.6 bleibt unberührt;6.9 durch Erkrankungen, die in kausalem Zusammenhang miteiner HIV-Infektion bzw. Aids Erkrankung stehen, sofern nichtdiese Infektion gemäß Ziffer 3.2.3 (HIV/AIDS – Bluttransfusion/Berufsausübung„) ebenfalls versichert ist und auf dendort erläuterten Infektionswegen erworben wurde.7. Versicherungsschutz bzw. Ende des Versicherungsvertragesnach einem Leistungsfall7.1 Versicherungsschutz nach Eintritt einer schweren Erkrankung7.1.1 Der Versicherungsvertrag besteht nach erstmaligem Eintritteiner versicherten schweren Erkrankung, d. h. ab dem jeweiligenBeginn der Karenzzeit (vgl. Ziffer 2.1.2 Satz 1 und 2),mit reduziertem Versicherungsschutz unter Anwendung derRegelungen in den Ziffern 7.1.1.1 bis 7.1.1.3 fort (sog. Versicherungsschutzfür einen zweiten Leistungsfall).7.1.1.1 Versicherungsschutz für den Fall des Eintritts einer schwerenErkrankung gemäß Ziffer 2.1 besteht – unter Beibehaltungder vereinbarten Versicherungssumme für schwereErkrankungen – unter den folgenden Einschränkungen:I Die schwere Erkrankung, die eine Leistungspflichtgemäß Ziffer 2.1 auslöst, ist aus dem Katalog der gemäßZiffer 3 versicherten schweren Erkrankungen ausgeschlossen.Wegen derselben versicherten schwerenErkrankung, die eine Leistungspflicht auslöst, kann alsokeine weitere Leistungspflicht ausgelöst werden.Beispiel: Die Versicherte Person erleidet einen Herzinfarkt,der zu einer Leistungspflicht führt. Der Herzinfarktist mit Eintritt aus dem Katalog der versichertenschweren Erkrankungen ausgeschlossen. Jeder spätereHerzinfarkt ist nicht mehr versichert.I Alle mittelbaren und unmittelbaren Folgen der eineerste Leistungspflicht gemäß Ziffer 2.1 auslösendenschweren Erkrankung sind vom Versicherungsschutzausgeschlossen, und können - sofern sie später zumEintritt einer anderen versicherten schweren Erkrankunggemäß Ziffer 3 führen – keine weitere Leistungspflichtauslösen.Beispiel: Die Versicherte Person erleidet eine unheilbareKrebserkrankung, die zu einer Leistungspflicht führt.Krebs ist mit Eintritt aus dem Katalog der versichertenschweren Erkrankungen ausgeschlossen. Des Weiterensind alle mittelbaren und unmittelbaren Folgen dieserKrebserkrankung ausgeschlossen. So ist beispielsweiseein im Nachgang eintretendes Stadium Terminale Krankheitgemäß Ziffer 3.3.21 nicht mehr versichert.I Eine weitere Leistungspflicht wegen einer anderen alsder zur ersten Leistungspflicht gemäß Ziffer 2.1 führendenversicherten schweren Erkrankung ist ausgeschlossen,wenn beide Erkrankungen medizinisch aufdie gleiche (Mit-)Ursache, das gleiche Grundleiden und/oder den gleichen Risikofaktor (z. B. Bluthochdruck,Übergewicht, erhöhte Blutfette) zurückzuführen sind.Beispiel: Die Versicherte Person erleidet einen Herzinfarkt,der zu einer Leistungspflicht führt. Der Herzinfarktist mit Eintritt aus dem Katalog der versichertenschweren Erkrankungen ausgeschlossen. Der Herzinfarktwurde verursacht oder mit verursacht von ihremBluthochdruck. Sie erleidet später einen Schlaganfall,der ebenfalls auf ihren Bluthochdruck zurückgeführtwerden kann. Eine Leistungspflicht gemäß 2.1 für denspäteren Schlaganfall besteht nicht.I Bei der Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeitgemäß Ziffer 3.3.17 wird der Anteil der schwerenErkrankung, die eine erste Leistungspflicht gemäß Ziffer2.1 auslöst, nicht berücksichtigt.124 BE 01/2012 7