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Skandia Dread Disease AVB

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Umganges mit einer HIV-infizierten Person durch denKontakt mit Blut oder Körperflüssigkeiten der HIVinfiziertenPerson oder mit einem HIV-kontaminiertenGegenstand erworben undI das Ereignis, das zu einem derartigen Kontakt führte,muss während der Dauer des Versicherungsschutzesstattgefunden haben und entsprechend den aktuellgültigen Verfahrensweisen berichtet, untersucht unddokumentiert worden sein, die für die Tätigkeit gelten,in deren Verlauf es sich ereignete undI die Versicherte Person muss sofort, spätestens aberinnerhalb von 10 Tagen nach dem Ereignis untersuchtworden sein und darf hierbei nachweislichkeine Antikörper gegen das HIV aufgewiesen haben.Darüber hinaus muss die Infektion entsprechend denetablierten Verfahrensweisen nachgewiesen wordensein. Erfolgt der Nachweis durch Blutanalysen, müssendiese innerhalb von 6 Monaten nach dem Ereignis dasVorliegen bzw. die Neubildung von HIV oder Antikörperngegen ein solches Virus aufzeigen.3.2.3.2 Die Infektion der Versicherten Person mit dem HumanImmunodeficiency Virus (HIV) oder das Leiden an einemAcquired Immune Deficiency Syndrome (AIDS) ist ebenfallsversichert, wenn sie nachweisbar durch die Verabreichungvon Blutprodukten innerhalb der EU während derDauer des Versicherungsschutzes verursacht wurde.3.2.4 Krebs3.2.4.1 Vorliegen eines histologisch (= durch feingeweblicheoder mikroskopische Untersuchung) nachgewiesenenmalignen (= bösartigen) Tumors, der charakterisiertist durch eigenständiges Wachstum, infiltrative Wachstumstendenz(= Eindringen in fremde Körpergewebe)und Metastasierungstendenz (= Bildung von Tochtergeschwulsten).Unter den Begriff „Krebs“ fallen auch diemalignen Tumorformen des Blutes, der blutbildendenOrgane und des Lymphsystems einschließlich Leukämien(= Blutkrebs), Lymphomen und Morbus Hodgkin (=Lymphdrüsenkrebs).3.2.4.2 Ausgeschlossen sind jedoch:I alle Formen von Lymphomen und Kaposi-Sarkomenbei gleichzeitig vorhandener HIV-Infektion,I Vorstufen von Krebserkrankungen wie z. B. nichtinvasivesCarcinoma in situ (einschließlich ZervixdysplasieCIN-1, CIN-2 und CIN-3), sonstige praemaligne odersemimaligne TumorenI alle Tumoren der Prostata, die histologisch nicht mindestensals Stadium B (II) bzw. als T2 gekennzeichnetwurdenI alle Hauttumoren. Abweichend hiervon sind alle invasivenmalignen Melanome (= schwarzer Hautkrebs)gedeckt.3.2.4.3 Es besteht kein Versicherungsschutz für eine schwereErkrankung gemäß Ziffer 3.2.4.1 innerhalb der ersten dreiMonate nach dem in den Ziffern 1.1 und 1.2 benanntenBeginn des Versicherungsschutzes (Wartezeit). Nacheiner Erhöhung des Versicherungsschutzes für schwereErkrankungen gilt dies bezogen auf den erhöhten Teil,ausgenommen hiervon sind Erhöhungen, die im Rahmender Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhungdes Tarifbeitrages und der Versicherungsleistungen(Dynamik) durchgeführt werden.3.2.5 Multiple SkleroseEindeutige Diagnose der Multiplen Sklerose mit nachweisbarenpathologischen (=krankhaften) Befunden in denzum Zeitpunkt des Leistungsantrages geltenden Diagnosetechniken(klinische und bildgebende Verfahren) undseit mindestens 6 Monaten bestehenden motorischen odersensorischen Funktionsstörungen (= Bewegungs- oderGefühlsstörungen).3.2.6 Nierenversagen3.2.6.1 Nicht mehr behebbares Funktionsversagen beider Nierenaufgrund dessen eine regelmäßige Dialyse (= Blutwäsche)oder eine Nierentransplantation notwendig wird.3.2.6.2 Abweichend von Ziffer 2.1.2 Satz 1 beginnt die 14tägigeKarenzzeit mit Aufnahme der Dauer-Dialyse oder nachDurchführung der Transplantation oder nach Aufnahme ineine offizielle Transplantationswarteliste.3.2.7 SchlaganfallDauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen Hirninfarkt(Blutung oder Embolie/Gefäßverschluss) mit nicht mehrbehebbaren neurologischen Folgeerscheinungen und entsprechendenpathologischen (=krankhaften) Befunden inder bildgebenden Diagnostik des Gehirns (Computertomographieoder Kernspintomographie). Ausgeschlossen sindtransistorische ischämische Attacken (TIA).3.3 Leistungsvoraussetzungen für die weiteren ausschließlichim Tarif DDK12 versicherten Krankheiten und Ereignisse:3.3.1 Alzheimer Krankheit/ Präsenile DemenzEindeutige Diagnose einer präsenilen Demenz (= Beeinträchtigungder Hirnleistungen) einschließlich Alzheimer-Demenz(= Alzheimer Erkrankung) vor Vollendung des 67. Lebensjahresmit pathologischen (=krankhaften) Befunden in einemder folgenden Testverfahren:I Mini-Mental-Status-Test oderI Alzheimers Assessment-Scale.3.3.2 Aorta-Transplantationschirurgie3.3.2.1 Durchführung operativer Maßnahmen zur Behandlung dererkrankten Aorta, die eine Exzision (= Entfernung) und chirurgischenErsatz des erkrankten Teils der Aorta durch einekünstliche Gefäßprothese erfordert. Eingeschlossen sindErkrankungen des thorakalen und abdominalen Teils derAorta (= Hauptstamm der großen Körperschlagader, der imBrust- und Bauchraum liegt), jedoch nicht deren Äste.3.3.2.2 Abweichend von Ziffer 2.1.2 Satz 1 beginnt die 14tägigeKarenzzeit mit der Durchführung operativer Maßnahmenoder der eindeutigen Bestätigung, dass ein solcher Eingriffaufgrund des Vorliegens der in Ziffer 3.3.2.1 genanntenVoraussetzungen notwendig ist.3.3.3 Bakterielle MeningitisDurch Bakterien hervorgerufene Entzündung der weichenHirn- und Rückenmarkshäute mit nicht mehr behebbarenneurologischen Folgeerscheinungen.3.3.4 BlindheitVollständiger, dauerhafter und nicht mehr behebbarer Verlustdes Sehvermögens auf beiden Augen mit einem Restsehvermögenkleiner als 1/50 der Norm. Ein Restsehvermögen kleiner als1/50 der Norm bedeutet, dass ein Gegenstand, den ein Normalsichtigerin 50 m erkennt, erst in 1 m Entfernung erkannt wird.3.3.5 Creutzfeldt-Jakob-KrankheitEindeutige Diagnose einer Creutzfeldt-Jakob-Krankheit mitdem Vorliegen von entsprechenden neurologischen Ausfällen.3.3.6 EnzephalitisSchwere Entzündung des Hirngewebes mit nicht mehrbehebbaren neurologischen Folgeerscheinungen.3.3.7 Fortgeschrittene LungenerkrankungLungenerkrankung, die zu einer nicht reversiblen chronischrespiratorischenInsuffizienz sowie zur Ruhedyspnoe undNotwendigkeit der Sauerstoffversorgung wegen Hypoxieführt. Die Diagnose muss anhand folgender Befunde eindeutigmittels Ganzkörperplethysmographie oder anderergleichwertiger Verfahren, die unabhängig von der Mitarbeitdes Patienten sind, belegt werden:I der FEV1-Wert (forciertes expiratorisches Volumen in der1. Sekunde = Tiffenau-Test oder Atemstoßwert) beträgtdauerhaft und irreversibel weniger als 1 Liter und/oder dieVK (Vitalkapazität = max. Volumen pro Atemzug) beträgtdauerhaft und irreversibel weniger als 55 % der alters-,größen- und geschlechtsspezifischen Norm undI die arterielle Blutgasanalyse (ohne Sauerstoffgabe) ergibteinen partiellen Sauerstoffdruck von auf Dauer wenigerals 55 mm Hg (PaO2 I 55mm Hg).3.3.8 GehörlosigkeitVollständiger, dauerhafter und nicht mehr behebbarer Verlustdes gesamten Hörvermögens auf beiden Ohren. Einebeidseitige Hörminderung von mindestens 80 dB in der Tonschwellenaudiometrie(= Hörtest) auf allen Frequenzen auchunter Verwendung von Hörhilfen ist mit einer Gehörlosigkeitgleichzusetzen.3.3.9 Herzklappenchirurgie3.3.9.1 Durchführung medizinisch notwendiger chirurgischerMaßnahmen zum Ersatz oder zur Wiederherstellung einer4 124 BE 01/2012

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