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Skandia Dread Disease AVB

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INVESTMENTVERSICHERUNGVORSORGEVersicherun¯sbedin¯un¯enfür die<strong>Skandia</strong> <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong>Versicherun¯Druckstücknummer: 124 BE 01/2012


Allgemeine Informationen1. Informationen zum Versicherer1.1 Wer ist die <strong>Skandia</strong> Lebensversicherung AG?Ein deutsches Versicherungsunternehmen in Form einerAktiengesellschaft mit Sitz in 10553 Berlin, Kaiserin-Augusta-Allee 108 (HRB 39933, Amtsgericht Charlottenburg), das sichinsbesondere auf fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungensowie <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Versicherungen als Hauptgeschäftstätigkeitspezialisiert hat.1.2 Wer ist die zuständige Aufsichtsbehörde?Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen,Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.1.3 Welchem Sicherungsfonds gehört die <strong>Skandia</strong> LebensversicherungAG zur Absicherung der Ansprüche aus den Versicherungsverträgenan?Protektor Lebensversicherungs-AG,Wilhelmstr. 43 G, 10117 Berlin,www.protektor-ag.de. Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehördedie Verträge auf diesen Sicherungsfonds übertragen.2. Informationen zum Vertrag2.1 Welche allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungengelten für das Vertragsverhältnis und welche Spracheist Vertragssprache?Es gelten die Versicherungsbedingungen für die <strong>Skandia</strong><strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Versicherung mit der Druckstücknummer 124BE 01/2012, bestehend aus den Allgemeinen Bedingungenfür die <strong>Skandia</strong> <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Versicherung nach den TarifenDDB12 oder DDK12 – nachfolgend <strong>AVB</strong> genannt -, den BesonderenBedingungen für die planmäßige Erhöhung des Tarifbeitragesund der Versicherungsleistungen (Dynamik) sowie denBesonderen Bedingungen für die Überschussverwendungsart„Anlage in Investmentfonds“. Die Vertragssprache ist Deutsch.Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werdenIhnen daher in Deutsch mitgeteilt und die Kommunikation währendder Laufzeit des Vertrages wird in Deutsch geführt.2.2 Wie wird Ihr Vertrag an Überschüssen beteiligt und welcheBerechnungsgrundsätze und Maßstäbe gelten für dieÜberschussbeteiligung? In welchem Ausmaß sind dieseLeistungen garantiert?Wir beteiligen Sie im Rahmen der Überschussbeteiligung anden festgestellten Überschüssen und an ggf. entstandenenBewertungsreserven. Überschüsse entstehen dann, wenndie Aufwendungen für eingetretene versicherte schwereErkrankungen und Unfälle, die Sterblichkeit und die Kostenniedriger sind, als bei der Beitragskalkulation angenommen.Weitere Überschüsse können aus den Erträgen der Kapitalanlagenentstehen. Die Überschussbeteiligung nehmen wirnach Grundsätzen des Versicherungsaufsichtsgesetzes, desHandelsgesetzbuches und der dazu erlassenen Rechtsverordnungvor, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehördeüberwacht wird. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde könnenwir im Interesse der Versicherungsnehmer die für dieÜberschussbeteiligung vorgesehenen Mittel ausnahmsweisezur Abwendung eines Notstandes (z. B. Verlustabdeckung)heranziehen (§ 56a VAG). Einzelheiten zur Überschussbeteiligungentnehmen Sie bitte der Ziffer 9 <strong>AVB</strong>. Sofern Überschussanteilefür ein Geschäftsjahr festgesetzt werden, werdendiese zu Beginn des in diesem Geschäftsjahr beginnendenVersicherungsjahres Ihrem Versicherungsvertrag zugeordnetund in Abhängigkeit von der vereinbarten Überschussverwendungsartentweder mit den laufenden Tarifbeiträgen verrechnet(„Beitragsverrechnung“) oder mit jeder Beitragszahlung inInvestmentfondsanteile umgewandelt („Anlage in Investmentfonds“).Beachten Sie ggf. bitte die Besonderen Bedingungenfür die Überschussverwendungsart „Anlage in Investmentfonds“,die bei Vereinbarung dieser Überschussverwendungsartdie <strong>AVB</strong> ergänzen.Überschüsse sind ihrem Wesen nach nicht garantiert (garantierteÜberschüsse: 0 EUR). Die Höhe der Überschussbeteiligunghängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar sind.2.3 Welche zusätzlichen Kosten fallen an, die nicht über unsabgeführt oder von uns in Rechnung gestellt werden?Für bestimmte zusätzliche Serviceleistungen können wir Ihnenkostenpflichtige Telefonnummern anbieten, um mit uns in Kontaktzu treten. In diesen Fällen werden wir Sie bei der Angabeder entsprechenden Telefonnummer über die Höhe der konkretenKosten informieren.2.4 Wann können Sie den Versicherungsvertrag beitragsfrei stellen?Sie können jederzeit zum Schluss einer Versicherungsperiodeverlangen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zuwerden (Beitragsfreistellung). Bei einer Beitragsfreistellungsetzen wir die Versicherungssumme für den Fall des Eintrittseiner schweren Erkrankung und die Versicherungssumme fürden Todesfall unter Beibehaltung des zwischen diesen beidenVersicherungssummen vereinbarten Verhältnisses nach anerkanntenRegeln der Versicherungsmathematik auf beitragsfreieSummen herab. Eine Beitragsfreistellung ist nur möglich,wenn die für den Fall des Eintritts einer schweren Erkrankungzu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetragvon 25.000 EUR nicht unterschreitet. Einzelheitenentnehmen Sie bitte der Ziffer 15 <strong>AVB</strong>.2.5 Wann können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?Sie können Ihren Versicherungsvertrag jederzeit zum Schlusseiner Versicherungsperiode schriftlich kündigen. Bei Kündigungvor Eintritt einer ersten versicherten schweren Erkrankung erhaltenSie den gemäß Ziffer 12 <strong>AVB</strong> zum Schluss der laufendenVersicherungsperiode berechneten Rückkaufswert. In diesemRückkaufswert ist ein bei Kündigung anfallender Stornoabzug inHöhe von 100 EUR berücksichtigt. Nach Eintritt einer ersten versichertenschweren Erkrankung wird im Falle der Kündigung keinRückkaufswert fällig. Die Rückzahlung der eingezahlten Beiträgeim Falle der Kündigung ist in jedem Fall ausgeschlossen.Bei Vereinbarung der Überschussverwendungsart „Anlage inInvestmentfonds“erhalten Sie bei Kündigung –sofern vorhanden– zusätzlich den Wert Ihres Überschusskapitals ausgezahlt.Wie sich der Wert Ihres Überschusskapitals berechnet,entnehmen Sie bitte Ziffer 3 der Besonderen Bedingungen fürdie Überschussverwendungsart „Anlage in Investmentfonds“.Die Kündigung Ihres Versicherungsvertrages ist – neben demVerlust des Versicherungsschutzes – mit weiteren Nachteilenverbunden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ziffer 13.5 <strong>AVB</strong>.2.6 An wen können Sie sich gegebenenfalls mit Beschwerdenim Rahmen eines außergerichtlichen Beschwerde- undRechtsbehelfsverfahrens wenden?Sollten Sie mit einem Aspekt unserer Dienstleistung nicht einverstandensein, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.Wir werden bestrebt sein, zu Ihrer Zufriedenheit eine Lösung zufinden. Sie können sich jederzeit auch an den Verein „Versicherungsombudsmanne.V.“, Postfach 080632, 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de wenden, dem wir beigetretensind und dessen Entscheidungen wir uns innerhalb der durchden Verein aufgestellten Regeln unterwerfen. Ihre Möglichkeitden Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Darüberhinaus steht es Ihnen frei, sich mit Beschwerden auch an diein Ziffer 1.2 benannte zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.2.7 Welche steuerlichen Grundsätze gelten?Die Beiträge zur <strong>Skandia</strong> <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Versicherung könnenin der Regel nicht im Rahmen der Vorsorgeaufwendungengemäß § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) abgezogen werden.Die Auszahlung der Versicherungsleistung im Fall des Eintrittseiner schweren Erkrankung, eines schweren Unfalls oder imTodesfall oder die Auszahlung des Rückkaufswertes bei Kündigungist einkommensteuerfrei.Ansprüche bzw. Leistungen aus Lebensversicherungen unterliegender Erbschafts- und Schenkungsteuer, wenn sie aufgrundeiner Schenkung des Versicherungsnehmers oder beidessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z. B. auf Grundeeines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworbenwerden. Der Erwerb bleibt allerdings insoweit steuerfrei, alsdie Freibeträge nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz(ErbStG) nicht überstiegen werden. Erhält derVersicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ist sie nichtschenkungs- bzw. erbschaftsteuerpflichtig.Auf die Beiträge zur <strong>Skandia</strong> <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Versicherung fälltkeine Versicherungsteuer an.Die vorstehenden Angaben beziehen sich auf Versicherungsverträge,die sich im Privatvermögen des Versicherungsnehmersbefinden. Die Angaben wurden von der <strong>Skandia</strong> LebensversicherungAG nach den derzeit geltenden gesetzlichenRegelungen (Stand: 01.10.2011) sorgfältig erstellt. Sie begründenjedoch keine Steuerberatung, sondern dienen lediglichzur Veranschaulichung steuerlicher Aspekte. Die endgültigeFeststellung der Besteuerungsgrundlage obliegt den zuständigenFinanzämtern. Eine Haftung für die erstrebte steuerlicheBehandlung kann daher nicht übernommen werden.2 124 BE 01/2012


Allgemeine Versicherungsbedingungen für die <strong>Skandia</strong> <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Versicherungnach den Tarifen DDB12 oder DDK121. Versicherungsschutz1.1 Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherungsvertragabgeschlossen worden ist und Sie den ersten Beitragzu dem nach Ziffer 10.2.2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunktgezahlt haben. Es besteht jedoch kein Versicherungsschutzvor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsscheinangegebenen Versicherungsbeginn.1.2 Wird der erste Beitrag nicht zu dem maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt,sondern zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt,beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlungbewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Siedie Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.1.3 Sofern in Ziffer 3 für einzelne schwere Erkrankungen eineWartezeit vereinbart ist, besteht in Abweichung von den Ziffern1.1 und 1.2 für diese schweren Erkrankungen Versicherungsschutzerst nach Ablauf der Wartezeit.2. Versicherungsleistungen2.1 Leistung bei Eintritt einer schweren Erkrankung2.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes für den Fall desEintritts einer schweren Erkrankung der Versicherten Personhängt davon ab, welchen Tarif – DDB12 (Basisvariante) oderDDK12 (Komfortvariante) – Sie mit uns vereinbart haben. Versicherungsschutzbesteht hierbei für die in dem gewähltenTarif gemäß Ziffer 3 versicherten schweren Erkrankungen.Die Leistung für den Fall des Eintritts einer schweren Erkrankungder Versicherten Person erbringen wir – vorbehaltlichZiffer 2.4 – bei Vorliegen der in Ziffer 3 genannten Leistungsvoraussetzungenwährend der Dauer des Versicherungsschutzesund bedingungsgemäßem Nachweis. Die Leistungbesteht in der Auszahlung der im Zeitpunkt des Eintritts derschweren Erkrankung für diesen Fall vereinbarten Versicherungssumme.2.1.2 Der Anspruch auf die Leistung bei Eintritt einer schwerenErkrankung entsteht grundsätzlich erst, wenn die VersichertePerson einen Zeitraum von 14 Tagen (Karenzzeit) seit der fachärztlichenDiagnose einer der in Ziffer 3 definierten schwerenErkrankungen überlebt. Sofern der Beginn der Karenzzeit vondiesem Grundsatz abweicht oder unsere Leistungspflicht denAblauf einer Wartezeit voraussetzt, ist dies bei den betreffendenschweren Erkrankungen in Ziffer 3 ausdrücklich genannt.Überlebt die Versicherte Person die Karenzzeit nicht, zahlen wirdie gemäß Ziffer 2.3 vereinbarte Leistung im Todesfall.2.2 Leistung wegen eines schweren UnfallsDie Leistung wegen eines schweren Unfalls erbringen wir –vorbehaltlich Ziffer 2.4 – sofern der Tarif DDK12 vereinbartist, für die Versicherte Person die in Ziffer 4.1 festgelegtenLeistungsvoraussetzungen während der Dauer des Versicherungsschutzesvorliegen und bedingungsgemäß nachgewiesenwerden. Die Leistung besteht in der Auszahlung desgemäß Ziffer 4.2 vereinbarten Betrages.2.3 Leistung im TodesfallDie Leistung im Todesfall erbringen wir - vorbehaltlich Ziffer2.4 – wenn die Versicherte Person während der Dauerdes Versicherungsschutzes stirbt, und bis zu diesem Zeitpunktkein Anspruch auf die Versicherungsleistung wegenschwerer Erkrankung gemäß Ziffer 2.1 entstanden ist. DieLeistung besteht in der Auszahlung der zum Zeitpunkt desTodes für den Todesfall vereinbarten Versicherungssumme.2.4 Ausschlussgründe/LeistungsbeschränkungenVersicherungsleistungen gemäß Ziffern 2.1 bis 2.3 werden garnicht bzw. nur eingeschränkt erbracht, wenn einer der in Ziffer6 genannten Ausschlussgründe vorliegt. Versicherungsleistungennach einem ersten Leistungsfall erbringen wir nurunter den in Ziffer 7 genannten Einschränkungen.2.5 Leistung im Rahmen der KindermitversicherungDie Leistung im Rahmen der Kindermitversicherung erbringenwir, wenn für ein mitversichertes Kind die in Ziffer 5festgelegten Leistungsvoraussetzungen während der Dauerdes Versicherungsschutzes vorliegen und bedingungsgemäßnachgewiesen werden. Die Leistung besteht in der Auszahlungdes gemäß Ziffer 5 vereinbarten Betrages.2.6 Auszahlung der VersicherungsleistungEine Versicherungsleistung gemäß Ziffern 2.1 bis 2.3 und 2.5erbringen wir grundsätzlich als einmalige Geldleistung. Siekönnen jedoch abweichend hiervon die Auszahlung der Versicherungsleistungin maximal fünf jährlichen Raten beantragen.Der Antrag ist mit Geltendmachung eines Leistungsanspruchszu stellen. Die Höhe der einzelnen Rate ist freiwählbar, muss jedoch mindestens 500 EUR betragen.3. Versicherte schwere Erkrankungen3.1 Versicherungsschutz besteht in Abhängigkeit vom vereinbartenTarif DDB12 oder DDK12 für die nachfolgend aufgeführtenschweren Erkrankungen der Versicherten Person, soweit imVersicherungsschein oder einem Nachtrag zum Versicherungsvertragnicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbartist. In Ziffer 3.2 sind die sowohl im Tarif DDB12 alsauch DDK12, in Ziffer 3.3 die weiteren ausschließlich im TarifDDK12 als schwere Erkrankungen versicherten Krankheitenund Ereignisse sowie die jeweiligen Leistungsvoraussetzungendefiniert.3.2 Leistungsvoraussetzungen für die sowohl im Tarif DDB12als auch DDK12 versicherten Krankheiten und Ereignisse:3.2.1 Bypass am Herzen3.2.1.1 Durchführung einer Operation an verengten oder verschlossenenHerzkranzgefäßen, bei der die erkranktenGefäßabschnitte entfernt und durch Bypass-Transplantateersetzt werden. Die Operation muss gemäß den aktuellgültigen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Kardiologieoder einer gleichwertigen europäischen Einrichtungindiziert (= notwendig) sein. Neben Operationsverfahrenam offenen Herzen sind auch minimalinvasive, d. h.endoskopische Verfahren der Bypass-Chirurgie gedeckt.3.2.1.2 Abweichend von Ziffer 2.1.2 Satz 1 beginnt die 14tägigeKarenzzeit mit der Durchführung der Operation oderder eindeutigen Bestätigung, dass ein solcher Eingriffaufgrund des Vorliegens der in Ziffer 3.2.1.1 genanntenVoraussetzungen notwendig ist.3.2.1.3 Es besteht kein Versicherungsschutz für eine schwereErkrankung gemäß Ziffer 3.2.1.1 innerhalb der ersten dreiMonate nach dem in den Ziffern 1.1 und 1.2 benanntenBeginn des Versicherungsschutzes bis zum Zeitpunkt derersten Diagnose einer koronaren Herzkrankheit (Wartezeit).Nach einer Erhöhung des Versicherungsschutzes fürschwere Erkrankungen gilt dies bezogen auf den erhöhtenTeil, ausgenommen hiervon sind Erhöhungen, die imRahmen der Besonderen Bedingungen für die planmäßigeErhöhung des Tarifbeitrages und der Versicherungsleistungen(Dynamik) durchgeführt werden.3.2.2 Herzinfarkt3.2.2.1 Unter Herzinfarkt versteht man das Absterben von Herzmuskelgewebeinfolge unzureichender Blutzufuhr in die betroffenenBereiche des Herzmuskels wegen Verschlusseseines oder mehrerer Herzkranzgefäße. Es muss sich umeinen frischen, während der Laufzeit des Vertrages akutaufgetretenen Infarkt handeln, der mit den dann geltendenkardiologischen Nachweisverfahren eindeutig belegt wurde.3.2.2.2 Andere Erkrankungsformen des Herzmuskels und derHerzkranzgefäße wie zum Beispiel eine Angina Pectorissind unter dieser Definition nicht versichert.3.2.3 HIV/AIDS – Bluttransfusion/Berufsausübung3.2.3.1 Die Infektion der Versicherten Person mit dem HumanImmunodeficiency Virus (HIV) oder das Leiden an einemAcquired Immune Deficiency Syndrome (AIDS) ist unterfolgenden Voraussetzungen versichert:I Die Versicherte Person ist Arzt, Pharmazeut oderBeschäftigter einer medizinischen Einrichtung, derFeuerwehr (oder Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr),der Polizei oder Bundespolizei, eines Krankentransportdienstes,eines Beerdigungsinstituts oder imStrafvollzug undI die Infektion ist im Verlauf der Ausübung einer normalenTätigkeit der Versicherten Person im Rahmeneiner der oben genannten Dienste und infolge des124 BE 01/2012 3


Umganges mit einer HIV-infizierten Person durch denKontakt mit Blut oder Körperflüssigkeiten der HIVinfiziertenPerson oder mit einem HIV-kontaminiertenGegenstand erworben undI das Ereignis, das zu einem derartigen Kontakt führte,muss während der Dauer des Versicherungsschutzesstattgefunden haben und entsprechend den aktuellgültigen Verfahrensweisen berichtet, untersucht unddokumentiert worden sein, die für die Tätigkeit gelten,in deren Verlauf es sich ereignete undI die Versicherte Person muss sofort, spätestens aberinnerhalb von 10 Tagen nach dem Ereignis untersuchtworden sein und darf hierbei nachweislichkeine Antikörper gegen das HIV aufgewiesen haben.Darüber hinaus muss die Infektion entsprechend denetablierten Verfahrensweisen nachgewiesen wordensein. Erfolgt der Nachweis durch Blutanalysen, müssendiese innerhalb von 6 Monaten nach dem Ereignis dasVorliegen bzw. die Neubildung von HIV oder Antikörperngegen ein solches Virus aufzeigen.3.2.3.2 Die Infektion der Versicherten Person mit dem HumanImmunodeficiency Virus (HIV) oder das Leiden an einemAcquired Immune Deficiency Syndrome (AIDS) ist ebenfallsversichert, wenn sie nachweisbar durch die Verabreichungvon Blutprodukten innerhalb der EU während derDauer des Versicherungsschutzes verursacht wurde.3.2.4 Krebs3.2.4.1 Vorliegen eines histologisch (= durch feingeweblicheoder mikroskopische Untersuchung) nachgewiesenenmalignen (= bösartigen) Tumors, der charakterisiertist durch eigenständiges Wachstum, infiltrative Wachstumstendenz(= Eindringen in fremde Körpergewebe)und Metastasierungstendenz (= Bildung von Tochtergeschwulsten).Unter den Begriff „Krebs“ fallen auch diemalignen Tumorformen des Blutes, der blutbildendenOrgane und des Lymphsystems einschließlich Leukämien(= Blutkrebs), Lymphomen und Morbus Hodgkin (=Lymphdrüsenkrebs).3.2.4.2 Ausgeschlossen sind jedoch:I alle Formen von Lymphomen und Kaposi-Sarkomenbei gleichzeitig vorhandener HIV-Infektion,I Vorstufen von Krebserkrankungen wie z. B. nichtinvasivesCarcinoma in situ (einschließlich ZervixdysplasieCIN-1, CIN-2 und CIN-3), sonstige praemaligne odersemimaligne TumorenI alle Tumoren der Prostata, die histologisch nicht mindestensals Stadium B (II) bzw. als T2 gekennzeichnetwurdenI alle Hauttumoren. Abweichend hiervon sind alle invasivenmalignen Melanome (= schwarzer Hautkrebs)gedeckt.3.2.4.3 Es besteht kein Versicherungsschutz für eine schwereErkrankung gemäß Ziffer 3.2.4.1 innerhalb der ersten dreiMonate nach dem in den Ziffern 1.1 und 1.2 benanntenBeginn des Versicherungsschutzes (Wartezeit). Nacheiner Erhöhung des Versicherungsschutzes für schwereErkrankungen gilt dies bezogen auf den erhöhten Teil,ausgenommen hiervon sind Erhöhungen, die im Rahmender Besonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhungdes Tarifbeitrages und der Versicherungsleistungen(Dynamik) durchgeführt werden.3.2.5 Multiple SkleroseEindeutige Diagnose der Multiplen Sklerose mit nachweisbarenpathologischen (=krankhaften) Befunden in denzum Zeitpunkt des Leistungsantrages geltenden Diagnosetechniken(klinische und bildgebende Verfahren) undseit mindestens 6 Monaten bestehenden motorischen odersensorischen Funktionsstörungen (= Bewegungs- oderGefühlsstörungen).3.2.6 Nierenversagen3.2.6.1 Nicht mehr behebbares Funktionsversagen beider Nierenaufgrund dessen eine regelmäßige Dialyse (= Blutwäsche)oder eine Nierentransplantation notwendig wird.3.2.6.2 Abweichend von Ziffer 2.1.2 Satz 1 beginnt die 14tägigeKarenzzeit mit Aufnahme der Dauer-Dialyse oder nachDurchführung der Transplantation oder nach Aufnahme ineine offizielle Transplantationswarteliste.3.2.7 SchlaganfallDauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen Hirninfarkt(Blutung oder Embolie/Gefäßverschluss) mit nicht mehrbehebbaren neurologischen Folgeerscheinungen und entsprechendenpathologischen (=krankhaften) Befunden inder bildgebenden Diagnostik des Gehirns (Computertomographieoder Kernspintomographie). Ausgeschlossen sindtransistorische ischämische Attacken (TIA).3.3 Leistungsvoraussetzungen für die weiteren ausschließlichim Tarif DDK12 versicherten Krankheiten und Ereignisse:3.3.1 Alzheimer Krankheit/ Präsenile DemenzEindeutige Diagnose einer präsenilen Demenz (= Beeinträchtigungder Hirnleistungen) einschließlich Alzheimer-Demenz(= Alzheimer Erkrankung) vor Vollendung des 67. Lebensjahresmit pathologischen (=krankhaften) Befunden in einemder folgenden Testverfahren:I Mini-Mental-Status-Test oderI Alzheimers Assessment-Scale.3.3.2 Aorta-Transplantationschirurgie3.3.2.1 Durchführung operativer Maßnahmen zur Behandlung dererkrankten Aorta, die eine Exzision (= Entfernung) und chirurgischenErsatz des erkrankten Teils der Aorta durch einekünstliche Gefäßprothese erfordert. Eingeschlossen sindErkrankungen des thorakalen und abdominalen Teils derAorta (= Hauptstamm der großen Körperschlagader, der imBrust- und Bauchraum liegt), jedoch nicht deren Äste.3.3.2.2 Abweichend von Ziffer 2.1.2 Satz 1 beginnt die 14tägigeKarenzzeit mit der Durchführung operativer Maßnahmenoder der eindeutigen Bestätigung, dass ein solcher Eingriffaufgrund des Vorliegens der in Ziffer 3.3.2.1 genanntenVoraussetzungen notwendig ist.3.3.3 Bakterielle MeningitisDurch Bakterien hervorgerufene Entzündung der weichenHirn- und Rückenmarkshäute mit nicht mehr behebbarenneurologischen Folgeerscheinungen.3.3.4 BlindheitVollständiger, dauerhafter und nicht mehr behebbarer Verlustdes Sehvermögens auf beiden Augen mit einem Restsehvermögenkleiner als 1/50 der Norm. Ein Restsehvermögen kleiner als1/50 der Norm bedeutet, dass ein Gegenstand, den ein Normalsichtigerin 50 m erkennt, erst in 1 m Entfernung erkannt wird.3.3.5 Creutzfeldt-Jakob-KrankheitEindeutige Diagnose einer Creutzfeldt-Jakob-Krankheit mitdem Vorliegen von entsprechenden neurologischen Ausfällen.3.3.6 EnzephalitisSchwere Entzündung des Hirngewebes mit nicht mehrbehebbaren neurologischen Folgeerscheinungen.3.3.7 Fortgeschrittene LungenerkrankungLungenerkrankung, die zu einer nicht reversiblen chronischrespiratorischenInsuffizienz sowie zur Ruhedyspnoe undNotwendigkeit der Sauerstoffversorgung wegen Hypoxieführt. Die Diagnose muss anhand folgender Befunde eindeutigmittels Ganzkörperplethysmographie oder anderergleichwertiger Verfahren, die unabhängig von der Mitarbeitdes Patienten sind, belegt werden:I der FEV1-Wert (forciertes expiratorisches Volumen in der1. Sekunde = Tiffenau-Test oder Atemstoßwert) beträgtdauerhaft und irreversibel weniger als 1 Liter und/oder dieVK (Vitalkapazität = max. Volumen pro Atemzug) beträgtdauerhaft und irreversibel weniger als 55 % der alters-,größen- und geschlechtsspezifischen Norm undI die arterielle Blutgasanalyse (ohne Sauerstoffgabe) ergibteinen partiellen Sauerstoffdruck von auf Dauer wenigerals 55 mm Hg (PaO2 I 55mm Hg).3.3.8 GehörlosigkeitVollständiger, dauerhafter und nicht mehr behebbarer Verlustdes gesamten Hörvermögens auf beiden Ohren. Einebeidseitige Hörminderung von mindestens 80 dB in der Tonschwellenaudiometrie(= Hörtest) auf allen Frequenzen auchunter Verwendung von Hörhilfen ist mit einer Gehörlosigkeitgleichzusetzen.3.3.9 Herzklappenchirurgie3.3.9.1 Durchführung medizinisch notwendiger chirurgischerMaßnahmen zum Ersatz oder zur Wiederherstellung einer4 124 BE 01/2012


oder mehrerer Herzklappen. Neben Operationen amoffenen Herzen sind auch minimal invasive (= endoskopische)Operationsverfahren gedeckt. Ausgeschlossensind Ballondilatationen zur Behandlung der erkranktenHerzklappe.3.3.9.2 Abweichend von Ziffer 2.1.2 Satz 1 beginnt die 14tägigeKarenzzeit mit der Durchführung der Operation oderder eindeutigen Bestätigung, dass ein solcher Eingriffaufgrund des Vorliegens der in Ziffer 3.3.9.1 genanntenVoraussetzungen notwendig ist.3.3.10 HirntumorEin Tumor im Gehirn mit nicht mehr behebbaren neurologischenFolgeerscheinungen. Tumore und Läsionen derHypophyse sind nicht versichert.3.3.11 KardiomyopathieSchwere Störungen der Pumpfunktion des Herzens aufgrundentweder einer Erweiterung der Herzhöhlen (dilatative Kardiomyopathie)oder einer Zunahme der Herzwanddicke (hypertrophischeKardiomyopathie). Wir werden leisten, wenn dieAuswurffraktion (= EF) unter den Wert von 30 % gesunken istoder schwere Zeichen der Herzleistungsschwäche vorliegen(Herzinsuffizienz im NYHA Stadium IV).3.3.12 KomaEin Zustand der tiefen Bewusstlosigkeit, der die Anwendunglebenserhaltender Systeme notwendig macht, ununterbrochenüber einen Zeitraum von mindestens 96 Stunden anhältund mit nicht mehr behebbaren neurologischen Folgeerscheinungeneinhergeht.3.3.13 LähmungVollständige und nicht mehr behebbare Lähmung von mindestenszwei Gliedmaßen (Arm oder Bein). Die Behinderungmuss durch geeignete neurologische Befunde bestätigt sein.3.3.14 Motoneuron-ErkrankungenEindeutiger Nachweis einer so genannten Motoneuronerkrankung(= Erkrankung der motorischen Nervenbahnen desGehirns oder Rückenmarks).3.3.15 Organtransplantation3.3.15.1 Durchführung einer Transplantation von Herz, Leber,Lunge, Niere, Pankreas (außer der isolierten Inselzelltransplantation),fremdem Knochenmark oder fremdenperipheren Blutstammzellen, wobei die Versicherte Personder Empfänger ist. Geleistet wird auch, wenn die VersichertePerson in eine offizielle Warteliste für den Erhalteines solchen Transplantats aufgenommen wird.3.3.15.2 Abweichend von Ziffer 2.1.2 Satz 1 beginnt die 14tägigeKarenzzeit mit der Durchführung der Transplantation oderder Aufnahme in eine offizielle Warteliste für den Erhalteines solchen Transplantats.3.3.16 Parkinson-KrankheitEindeutige Diagnose einer Parkinson-Krankheit (= Schüttellähmung)von mindestens Stadium III unter Verwendungder Hoehn-und-Yahr-Klassifikation vor Vollendung des 67.Lebensjahres.3.3.17 Pflegebedürftigkeit3.3.17.1 Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegtvor, wenn die Versicherte Person aus ausschließlichgesundheitlichen Gründen bei den unten beschriebenengewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungendes täglichen Lebens selbst bei Verwendungspezieller Geräte oder Ausrüstungen, voraussichtlich dauerndund in erheblichem Maß (mehr als 3 Stunden täglich)fremder Hilfe bedarf. Gewöhnliche und wiederkehrendeVerrichtungen des täglichen Lebens sind:I Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege,Kämmen, Blasen- und DarmentleerungI Ernährung: mundgerechtes Zubereiten und Aufnahmeder NahrungI Mobilität: selbständiges Aufstehen und Zubettgehen,An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen,Verlassen und Wiederaufsuchen der WohnungI Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen,Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln undWaschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen derWohnung.3.3.17.2 Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen entsprichtnicht dem Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sinnedes SGB 11. Ein Leistungsbescheid eines gesetzlichenSozialleistungsträgers ist für uns nicht bindend undbedingt keine Leistungspflicht im Sinne dieser Bedingungen.3.3.18 Poliomyelitis (Kinderlähmung)Nach Abschluss des Vertrages erworbene und durch Laboruntersuchungeneindeutig nachgewiesene Infektion mitdem Poliomyelitis-Virus mit nicht mehr behebbaren neurologischenFolgeerscheinungen.3.3.19 Progressive Supranukleäre BlickpareseEindeutiger Nachweis des Vorliegens einer progressivensupranukleären Blickparese.3.3.20 SprachverlustVollständiger und nicht mehr behebbarer Verlust der Fähigkeitzu sprechen aufgrund einer körperlichen Verletzung oderorganischen Erkrankung.3.3.21 Terminale KrankheitFortgeschrittene oder rasch fortschreitende, unheilbareKrankheit, bei der nach Meinung zweier entsprechend qualifizierter,unabhängig voneinander in der EU praktizierenderFachärzte die Lebenserwartung der Versicherten Personnicht mehr als zwölf Monate beträgt.3.3.22 Schwere Verbrennungen und ErfrierungenVerbrennungen dritten Grades, die mindestens 20 % derKörperoberfläche betreffen. Hautschäden gleichen Schweregradesund gleichen Umfanges, die durch Kälteexpositionhervorgerufen werden, sind mit eingeschlossen.3.3.23 Verlust von GliedmaßenVerlust von mindestens zwei Gliedmaßen durch vollständigekörperliche Abtrennung oberhalb des Handgelenks bzw. desKnöchels. Geleistet wird auch bei erfolgter Replantation(„Wiederannähen“) der abgetrennten Gliedmaßen.3.3.24 Vollständige Erwerbsminderung3.3.24.1 Vollständige Erwerbsminderung liegt vor, wenn die VersichertePerson vor Vollendung des 67. Lebensjahresin Folge Krankheit, Körperverletzung oder Verfalls derkörperlichen oder geistigen Kräfte voraussichtlich dauernd– d. h. für mindestens drei Jahre – außerstande istoder sein wird, irgendeine regelmäßige Erwerbstätigkeitin mehr als nur geringem Umfang, d. h. im Durchschnitttäglich mehr als drei Stunden, auszuüben. Für die Frage,ob die Versicherte Person irgendeine Erwerbstätigkeitregelmäßig ausüben kann, kommt es ausschließlich aufdie gesundheitlichen Verhältnisse der Versicherten Personan; die jeweilige Arbeitsmarktlage und die bisherigeLebensstellung der Versicherten Person werden nichtberücksichtigt.3.3.24.2 Vollständige Erwerbsminderung im Sinne dieser Bedingungenentspricht nicht dem Begriff der teilweisen odervollen Erwerbsminderung im Sinne des SGB 6. Ein Leistungsbescheideines gesetzlichen Sozialleistungsträgersist für uns nicht bindend und bedingt keine Leistungspflichtim Sinne dieser Bedingungen.3.3.25 Einschränkung der geistigen LeistungsfähigkeitEine Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeitliegt vor, wenn die Versicherte Person während der Versicherungsdauerunter Berücksichtigung der nachfolgendgenannten Kriterien infolge Krankheit, Körperverletzungoder einem mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall,nach ärztlicher Beurteilung mindestens 12 Monate langununterbrochen nicht fähig war oder voraussichtlich nichtfähig sein wird, eine der beschriebenen Aktivitäten durchzuführen.Der Verlust der Fähigkeit darf nicht durch zumutbareHeilbehandlungen oder Hilfsmittel behebbar sein.I Auffassung:Die geistige Leistungsfähigkeit in Bezug auf Auffassungist so schwer gestört (z.B. durch eineDemenz, Schizophrenie, Psychose), dass dieVersicherte Person nicht mehr in der Lageist, alltagsrelevante Tätigkeiten auszuführen.Die Erkrankung / Verletzung des zentralen Nervensystemsist durch einen Neurologen, Psychiater oderNervenarzt festzustellen. Zudem müssen die Ergebnisseeines Tests, der die Auffassungsgabe prüft (z.B.124 BE 01/2012 5


HAWIE, WST o.ä.), zu den schlechtesten 10 % derDurchschnittsbevölkerung gehören.I Konzentration/Aufmerksamkeit:Die geistige Leistungsfähigkeit in Bezug auf Konzentrationbzw. Aufmerksamkeit ist so schwer gestört (z.B.durch eine Demenz, Schizophrenie, Psychose), dassdie Versicherte Person nicht mehr in der Lage ist,alltagsrelevante Tätigkeiten auszuführen. Die Erkrankung/ Verletzung des zentralen Nervensystems istdurch einen Neurologen, Psychiater oder Nervenarztfestzustellen. Zudem müssen die Ergebnisse einesTests, der die Konzentration prüft (z.B. D2, TAP), zuden schlechtesten 10 % der Durchschnittsbevölkerunggehören.I Gedächtnis:Die geistige Leistungsfähigkeit in Bezug auf dasGedächtnis ist so schwer gestört (z.B. durch eineDemenz, Schizophrenie, Psychose), dass die VersichertePerson nicht mehr in der Lage ist, alltagsrelevanteTätigkeiten auszuführen. Die Erkrankung/ Verletzung des zentralen Nervensystems ist durcheinen Neurologen, Psychiater oder Nervenarzt festzustellen.Zudem müssen die Ergebnisse eines Tests,der Gedächtnis prüft (z.B. VLMT, AVLT o.ä.), zu denschlechtesten 10 % der Durchschnittsbevölkerunggehören.I Exekutiv-Funktion (Handlungsplanung):Die geistige Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Handlungsplanungist so schwer gestört (z.B. durch eineDemenz, Schizophrenie, Psychose), dass die VersichertePerson nicht mehr in der Lage ist, alltagsrelevanteTätigkeiten auszuführen. Die Erkrankung / Verletzungdes zentralen Nervensystems ist durch einenNeurologen, Psychiater oder Nervenarzt festzustellen.Zudem müssen die Ergebnisse eines Tests, der dieHandlungsplanung prüft (z.B. Turm von Hanoi, ZVT,o.ä.), zu den schlechtesten 10 % der Durchschnittsbevölkerunggehören.Eine Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit liegtebenfalls vor bei:I Anordnung gesetzlicher Betreuung:Ein deutsches Gericht hat anhand eines psychiatrischenGutachtens entschieden, dass die VersichertePerson mindestens 12 Monate lang ununterbrochenund vollumfänglich gesetzlich betreut werden muss.oderI Orientierunglosigkeit:Die Versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, sichzeitlich, örtlich und zur eigenen Person zu orientieren.3.3.26 Schwere Erkrankungen aufgrund von EpidemienIn Ergänzung zu Ziffer 6 wird ausdrücklich klargestellt,dass wir auch die volle zugesagte Leistung für denFall des Eintritts einer schweren Erkrankung erbringen,wenn durch virale oder bakterielle Erreger eineEpidemie ausgelöst wird, die gemäß der aktuellen WHODefinition als Phase 6 Epidemie eingestuft wird und dieVersicherte Person von einer solchen Infektion so starkin ihren gesundheitlichen Verhältnissen beeinträchtigt,dass sie dauerhaft in der Funktion von Herz (z.B. durchbeta-hämolysierende Streptokokken wie Scharlach beimErwachsenen), Lunge (z.B. durch Pneumokokken oderPneumocystis carinii) , Niere (z.B. durch EHEC, das enterohämorrhagischeEscherichia Coli Bakterium) dergestalteingeschränkt ist, wie in den Ziffern „Nierenversagen“,„Kardiomyopathie“, „Herzklappenchirurgie“ und „FortgeschritteneLungenerkrankung“ beschrieben.4. Versicherter schwerer Unfall4.1 Versicherungsschutz besteht bei Vereinbarung des TarifsDDK12 auch für einen schweren Unfall der VersichertenPerson, soweit im Versicherungsschein oder einem Nachtragzum Versicherungsvertrag nicht ausdrücklich etwasAbweichendes vereinbart ist. Ein Leistungsanspruch wegeneines schweren Unfalls besteht, wenn die Versicherte Personinfolge eines Unfalles nach geltenden medizinischenBehandlungsstandards mehr als 28 Tage in ununterbrochenerAbfolge stationärer, davon mindestens 72 Stundenununterbrochener intensivmedizinischer, Krankenhausbehandlungbedurfte. Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungenliegt vor, wenn durch ein plötzlich von außen auf den Körpereinwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigungder Versicherten Person eintritt.4.2 Die Höhe der Versicherungsleistung für den Fall des Eintrittseines schweren Unfalles beträgt 25 % der zum Zeitpunkt desUnfalleintritts vereinbarten Versicherungssumme für schwereErkrankungen, höchstens jedoch 75.000 EUR.5. Kindermitversicherung5.1 Mitversicherte KinderDie leiblichen Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder (imHaushalt der Versicherten Person lebende Kinder des Ehepartners)der Versicherten Person sind ab einem Alter von30 Tagen und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mitversicherteKinder im Sinne dieser Bedingungen. Versicherungsschutzbesteht für jedes Kind der Versicherten Person,dass als mitversichertes Kind im Sinne dieser Bedingungengilt. Ausgeschlossen und damit keine mitversicherten Kinderim Sinne dieser Bedingungen sind solche Kinder, für die wirvor Vertragsschluss bereits eine Leistung aus anderen mituns abgeschlossenen <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Verträgen derselbenVersicherten Person erbracht haben.5.2 Leistung für mitversicherte Kinder5.2.1 Eine Versicherungsleistung für ein mitversichertes Kinderbringen wir – vorbehaltlich Ziffer 5.3 bis Ziffer 5.5 -, wennbei dem mitversicherten Kind die in den Ziffern 3 und 4 definiertenLeistungsvoraussetzungen während der Dauer desVersicherungsschutzes eintreten und bedingungsgemäßnachgewiesen werden, und für die eingetretene schwereErkrankung bzw. den schweren Unfall im Rahmen des für dieVersicherte Person vereinbarten Tarifs (DDB12 oder DDK12)Versicherungsschutz besteht.5.2.2 Die Höhe der Versicherungsleistung aus der Kindermitversicherungbeträgt 50 % der zum Zeitpunkt des Eintritts derschweren Erkrankung bzw. des schweren Unfalls für denjeweiligen Leistungsfall vereinbarten Versicherungssumme,höchstens jedoch 35.000,00 EUR. Eine Leistung aus diesemVertrag wird für jedes mitversicherte Kind nur einmalerbracht; es wird danach nicht mehr als mitversichertes Kindim Sinne dieser Bedingungen angesehen.5.3 Karenzzeit in der KindermitversicherungDer Anspruch auf die Versicherungsleistung aus der Kindermitversicherungwegen Eintritts einer gemäß Ziffer 5.2.1versicherten schweren Erkrankung entsteht grundsätzlicherst, wenn das mitversicherte Kind einen Zeitraum von 14Tagen (Karenzzeit) seit deren fachärztlicher Diagnose überlebt.Sofern der Beginn der Karenzzeit von diesem Grundsatzabweicht oder unsere Leistungspflicht den Ablauf einer Wartezeitvoraussetzt, ist dies bei den betreffenden schwerenErkrankungen in Ziffer 3 ausdrücklich genannt. Überlebt dasmitversicherte Kind die Karenzzeit nicht, zahlen wir keineLeistung5.4 Leistungsausschlüsse in der Kindermitversicherung5.4.1 Im Rahmen der Kindermitversicherung sind Leistungen beiEintritt einer vollständigen Erwerbsminderung gemäß Ziffer3.3.24 und im Todesfall gemäß Ziffer 2.3 ausgeschlossen.5.4.2 Im Rahmen der Kindermitversicherung sind Leistungenausgeschlossen, wenn einer der in Ziffer 6 genannten Ausschlussgründefür das mitversicherte Kind vorliegt.5.4.3 Leistungen sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn eine imRahmen der Kindermitversicherung versicherte schwereErkrankung bzw. ein schwerer Unfall des mitversichertenKindes bereits vor Vertragsschluss ärztlich diagnostiziertwurde oder die Versicherte Person oder der Versicherungsnehmerauf anderem Weg hiervon Kenntnis hatte.5.4.4 Leistungen sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungenfür eine im Rahmen der Kindermitversicherungversicherte schwere Erkrankung bzw. einenschwerer Unfall des mitversicherten Kindes zwar erst nachBeginn des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 1 eingetretensind, jedoch vorI Erreichen eines Alters von dreißig Tagen oder6 124 BE 01/2012


I dem Zeitpunkt der rechtmäßigen Adoption oderI dem Zeitpunkt der Heirat der Versicherten Person mit demleiblichen Elternteil des mitversicherten Kindes, wenn essich um ein Stiefkind handelt.5.5 Leistungsbegrenzung in der KindermitversicherungEine Leistung aus diesem Vertrag wird für jedes mitversicherteKind nur einmal erbracht. Das gilt auch bei gleichzeitigemEintritt mehrerer schwerer Erkrankungen. Wenn füreine Versicherte Person mehrere <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Verträge mituns abgeschlossen wurden bzw. werden, so ist die Leistungfür jedes mitversicherte Kind in der Summe auf maximal35.000 EUR begrenzt.6. Leistungsausschlüsse – LeistungsbeschränkungenSoweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leisten wir bei Eintritteiner schweren Erkrankung oder eines schweren Unfallsgar nicht bzw. beschränkt sich im Todesfall der VersichertenPerson unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des fürden Todestag berechneten Rückkaufswertes der Versicherunggemäß Ziffer 12, wenn der Versicherungsfall verursacht ist:6.1 unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse.Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres giltdiese Einschränkung unserer Leistungspflicht nicht im Falle derTeilnahme der Versicherten Person an einer humanitären Hilfeleistung,friedenserhaltenden Maßnahme oder friedenskonsolidierenden/friedenssichernden Maßnahme der Bundeswehr imRahmen eines UN- oder NATO-Einsatzes außerhalb der BundesrepublikDeutschland sowie bei Einsätzen für humanitäreHilfsorganisationen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.Die Einschränkung unserer Leistungspflicht gilt ebenfalls nichtbis zum Ende des 28. Tages nach Beginn eines Krieges oderBürgerkrieges, von dem die Versicherte Person auf Reisen oderwährend Aufenthalten im Ausland überrascht wird;6.2.1 in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit einemnicht als Kriegsereignis gewürdigten vorsätzlichen Einsatzvon atomaren, biologischen oder chemischen Waffen odervon anderen als Waffe eingesetzten Mitteln mit ähnlichemGefährdungspotenzial (z. B. Sprengstoffe, Flugzeuge oderähnliches) oder dem vorsätzlichen Einsatz oder vorsätzlichenFreisetzen von radioaktiven, biologischen oder chemischenStoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen daraufgerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahlvon Personen zu gefährden;6.2.2 Voraussetzung für die Anwendung dieser Klausel ist, dasszur Bewältigung des Schadensereignisses der Einsatz einerKatastrophenschutzbehörde notwendig war und entwederArtikel 35 Abs. 3 des Grundgesetzes (Naturkatastrophenoder Unglücksfall), Artikel 91 (Innerer Notstand, ggf. in Verbindungmit Art. 87a), Artikel 115 (Verteidigungsfall) odereine gleichwertige künftige gesetzliche Regelung für denKatastrophenfall zur Anwendung kam oder aber ein Einsatzder Nato Response Force (NFR) notwendig war und so vielePersonen zu Tode gekommen oder von einer hier versichertenschweren Erkrankung betroffen sind, dass dem Unternehmendie Erfüllung der vertraglich zugesagten Versicherungsleistungennicht mehr möglich ist und dies von einemunabhängigen Treuhänder gutachterlich bestätigt wird;6.3 unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, wenn die VersichertePerson auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;6.4 durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch einesVerbrechens oder Vergehens durch die Versicherte Person;6.5 durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder vonmehr als altersentsprechenden Kräfteverfall, absichtlicheSelbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn unsjedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einemdie freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandkrankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wordensind, werden wir leisten;6.6 durch Selbsttötung innerhalb von drei Jahren nach Versicherungsbeginnoder nach Erhöhung des Versicherungsschutzesfür den Todesfall, bezogen auf den erhöhten Teil.Ausgenommen hiervon sind Erhöhungen, die im Rahmen derBesonderen Bedingungen für die planmäßige Erhöhung desTarifbeitrages und der Versicherungsleistungen (Dynamik)durchgeführt werden. Wir werden aber leisten, wenn unsnachgewiesen wird, dass die Selbsttötung in einem die freieWillensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafterStörung der Geistestätigkeit begangen worden ist;6.7 durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmervorsätzlich eine bedingungsgemäße schwereErkrankung oder einen bedingungsgemäßen schweren Unfallder Versicherten Person herbeigeführt haben;6.8 durch Abhängigkeit bzw. Missbrauch von Alkohol, Drogenoder Medikamenten; wir leisten aber, wenn die Medikamente,die zur Abhängigkeit geführt haben, durch einen qualifiziertenArzt verschrieben und unter dessen Anleitung eingenommenwurden. Ausgenommen hiervon ist ein durch dieEinnahme verursachter Todesfall; Ziffer 6.6 bleibt unberührt;6.9 durch Erkrankungen, die in kausalem Zusammenhang miteiner HIV-Infektion bzw. Aids Erkrankung stehen, sofern nichtdiese Infektion gemäß Ziffer 3.2.3 (HIV/AIDS – Bluttransfusion/Berufsausübung„) ebenfalls versichert ist und auf dendort erläuterten Infektionswegen erworben wurde.7. Versicherungsschutz bzw. Ende des Versicherungsvertragesnach einem Leistungsfall7.1 Versicherungsschutz nach Eintritt einer schweren Erkrankung7.1.1 Der Versicherungsvertrag besteht nach erstmaligem Eintritteiner versicherten schweren Erkrankung, d. h. ab dem jeweiligenBeginn der Karenzzeit (vgl. Ziffer 2.1.2 Satz 1 und 2),mit reduziertem Versicherungsschutz unter Anwendung derRegelungen in den Ziffern 7.1.1.1 bis 7.1.1.3 fort (sog. Versicherungsschutzfür einen zweiten Leistungsfall).7.1.1.1 Versicherungsschutz für den Fall des Eintritts einer schwerenErkrankung gemäß Ziffer 2.1 besteht – unter Beibehaltungder vereinbarten Versicherungssumme für schwereErkrankungen – unter den folgenden Einschränkungen:I Die schwere Erkrankung, die eine Leistungspflichtgemäß Ziffer 2.1 auslöst, ist aus dem Katalog der gemäßZiffer 3 versicherten schweren Erkrankungen ausgeschlossen.Wegen derselben versicherten schwerenErkrankung, die eine Leistungspflicht auslöst, kann alsokeine weitere Leistungspflicht ausgelöst werden.Beispiel: Die Versicherte Person erleidet einen Herzinfarkt,der zu einer Leistungspflicht führt. Der Herzinfarktist mit Eintritt aus dem Katalog der versichertenschweren Erkrankungen ausgeschlossen. Jeder spätereHerzinfarkt ist nicht mehr versichert.I Alle mittelbaren und unmittelbaren Folgen der eineerste Leistungspflicht gemäß Ziffer 2.1 auslösendenschweren Erkrankung sind vom Versicherungsschutzausgeschlossen, und können - sofern sie später zumEintritt einer anderen versicherten schweren Erkrankunggemäß Ziffer 3 führen – keine weitere Leistungspflichtauslösen.Beispiel: Die Versicherte Person erleidet eine unheilbareKrebserkrankung, die zu einer Leistungspflicht führt.Krebs ist mit Eintritt aus dem Katalog der versichertenschweren Erkrankungen ausgeschlossen. Des Weiterensind alle mittelbaren und unmittelbaren Folgen dieserKrebserkrankung ausgeschlossen. So ist beispielsweiseein im Nachgang eintretendes Stadium Terminale Krankheitgemäß Ziffer 3.3.21 nicht mehr versichert.I Eine weitere Leistungspflicht wegen einer anderen alsder zur ersten Leistungspflicht gemäß Ziffer 2.1 führendenversicherten schweren Erkrankung ist ausgeschlossen,wenn beide Erkrankungen medizinisch aufdie gleiche (Mit-)Ursache, das gleiche Grundleiden und/oder den gleichen Risikofaktor (z. B. Bluthochdruck,Übergewicht, erhöhte Blutfette) zurückzuführen sind.Beispiel: Die Versicherte Person erleidet einen Herzinfarkt,der zu einer Leistungspflicht führt. Der Herzinfarktist mit Eintritt aus dem Katalog der versichertenschweren Erkrankungen ausgeschlossen. Der Herzinfarktwurde verursacht oder mit verursacht von ihremBluthochdruck. Sie erleidet später einen Schlaganfall,der ebenfalls auf ihren Bluthochdruck zurückgeführtwerden kann. Eine Leistungspflicht gemäß 2.1 für denspäteren Schlaganfall besteht nicht.I Bei der Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeitgemäß Ziffer 3.3.17 wird der Anteil der schwerenErkrankung, die eine erste Leistungspflicht gemäß Ziffer2.1 auslöst, nicht berücksichtigt.124 BE 01/2012 7


I Der Versicherungsschutz für den Fall der vollständigenErwerbsminderung gemäß Ziffer 3.3.24 ist ausgeschlossen.7.1.1.2 Die Leistung im Todesfall gemäß Ziffer 2.3 ist nach Ablaufder Karenzzeit, der die erste Leistungspflicht auslösendenschweren Erkrankung ausgeschlossen.7.1.1.3 Das Recht auf Nachversicherung gemäß Ziffer 17 unddas Recht auf planmäßige Erhöhung des Tarifbeitragesund der Versicherungsleistungen gemäß der BesonderenBedingungen für die planmäßige Erhöhung des Tarifbeitragesund der Versicherungsleistungen (Dynamik) sindausgeschlossen.7.1.2 Tritt ein zweiter Leistungsfall wegen einer schweren Erkrankunggemäß Ziffer 2.1 und unter Berücksichtung der Regelungenin Ziffer 7.1.1. auf, endet der Versicherungsvertrag mitdem Eintritt der weiteren versicherten schweren Erkrankung,d. h. ab dem jeweiligen Beginn der Karenzzeit (vgl. Ziffer 2.1.2Satz 1 und 2) vollständig.7.2 Versicherungsschutz nach Eintritt eines schweren UnfallsDer Eintritt eines schweren Unfalls gemäß Ziffer 2.2 führt nichtzu einer Beendigung des Versicherungsvertrages. Die Leistungwegen eines schweren Unfalls wird jedoch höchstenseinmal erbracht. Der Vertrag wird daher unter Ausschlussdes Leistungsfalls schwerer Unfall gemäß Ziffer 2.2 und unterAnwendung der folgenden weiteren Einschränkungen fortgeführt:Führt der schwere Unfall gemäß Ziffer 2.2 mittelbar oderunmittelbar zu einer schweren Erkrankung gemäß Ziffer 3oder zum Todesfall und wird die Leistungspflicht hierfür demGrunde nach anerkannt, wird eine bereits erbrachte Leistungwegen eines schweren Unfalls gemäß 2.2 auf die für den Fallder schweren Erkrankung bzw. den Todesfall vereinbarte Versicherungsleistungangerechnet. Ausgezahlt wird in diesemFall folglich die Differenz zwischen der jeweils vereinbartenVersicherungssumme und der erbrachten Leistung wegeneines schweren Unfalls. Ist die vereinbarte Leistung für denTodesfall geringer als die Leistung wegen eines schwerenUnfalls kommt somit keine Todesfallleistung zur Auszahlung.7.3 Der Versicherungsvertrag endet mit dem Tod der VersichertenPerson.7.4 Durch die Leistung für ein mitversichertes Kind im Rahmender Kindermitversicherung gemäß Ziffer 2.5 wird das Bestehendes Versicherungsvertrages nicht berührt. Eine Leistungaus diesem Vertrag wird für jedes mitversicherte Kind nureinmal erbracht; es wird danach nicht mehr als mitversichertesKind gemäß Ziffer 5.1 angesehen.8. Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten8.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht8.1.1 Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauendarauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textformgestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortethaben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesonderefür die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen,gesundheitlichen Störungen und Beschwerden.8.1.2 Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, istauch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße undvollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.8.2 Rücktritt8.2.1 Wenn Umstände, die für die Übernahme des VersicherungsschutzesBedeutung haben, von Ihnen oder der VersichertenPerson (vgl. Ziffer 8.1.2) nicht oder nicht richtig angegebenworden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies giltnicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertraglicheAnzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässigverletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichenAnzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht,wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auchbei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zuanderen Bedingungen, geschlossen hätten.8.2.2 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalleserklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wennuns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtigangegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellungdes Versicherungsfalles noch für die Feststellungoder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.Haben Sie oder die Versicherte Person die Anzeigepflichtarglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.8.2.3 Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird,zahlen wir den Rückkaufswert gemäß Ziffer 12. Die Rückzahlungder Beiträge können Sie nicht verlangen.8.3 Kündigung8.3.1 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzungder vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz nochauf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertragunter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.8.3.2 Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesenwird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,geschlossen hätten.8.3.3 Kündigen wir die Versicherung, kommen mit der Kündigungdie Vorschriften zur Beitragsfreistellung gemäß Ziffer 15 entsprechendzur Anwendung.8.4 Vertragsanpassung8.4.1 Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir denVertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werdendie anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkendVertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzungnicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab derlaufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.8.4.2 Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Tarifbeitrag ummehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutzfür den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertraginnerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilungfristlos kündigen. In der Mitteilung werden wir Sie auf dasKündigungsrecht hinweisen.8.5 Ausübung unserer Rechte8.5.1 Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigungund zur Vertragsanpassung nur berufen, wenn wir Siedurch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einerAnzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssenunsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltendmachen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir vonder Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltendgemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübungunserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, aufdie wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wirnachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nachderen Kenntniserlangung angeben.8.5.2 Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassungsind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigtenUmstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.8.5.3 Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahrenseit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfallvor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechteauch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie oderdie Versicherte Person die Anzeigepflicht vorsätzlich oderarglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.8.6 AnfechtungWir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, fallsdurch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst undgewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommenworden ist. Handelt es sich um Angaben der VersichertenPerson, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtungerklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichenAnzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Ziffer 8.2.3 giltentsprechend.8.7 Leistungserweiterung/Wiederherstellung der VersicherungDie Ziffern 8.1 bis 8.6 gelten bei einer unsere Leistungspflichterweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung derVersicherung entsprechend. Die Fristen gemäß Ziffer 8.5.3beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherungbezüglich des geänderten oder wiederhergestelltenTeils neu zu laufen.8.8 ErklärungsempfängerDie Ausübung unserer Rechte erfolgt durch eine schriftlicheErklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern nachIhrem Ableben die Versicherungsnehmereigenschaft nichtauf die Versicherte Person übergeht, und Sie uns keineandere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nachIhrem Ableben ein Empfangsberechtigter gemäß Ziffer 25 alsbevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch8 124 BE 01/2012


ein solcher nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nichtermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheinszur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigtansehen.9. Überschussbeteiligung9.1 Überschussbeteiligung in der <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> VersicherungWir beteiligen die Versicherungsnehmer im Rahmen derÜberschussbeteiligung gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes(VVG) an den festgestellten Überschüssen undan ggf. entstandenen Bewertungsreserven. Die Feststellungder Überschüsse und Bewertungsreserven erfolgt jährlichbei unserem Jahresabschluss. Die Überschussermittlungerfolgt nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes(VAG), des Handelsgesetzbuches (HGB) und den dazuerlassenen Rechtsverordnungen und Vorschriften.9.2 Entstehung von ÜberschüssenÜberschüsse entstehen dann, wenn die Aufwendungen füreingetretene versicherte schwere Erkrankungen und Unfälle,die Sterblichkeit und die Kosten niedriger sind, als bei derBeitragskalkulation angenommen. An diesen Überschüssenwerden die Versicherungsnehmer nach der Verordnung überdie Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung(MindestzuführungsV) angemessen beteiligt und zwarnach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis grundsätzlichzu mindestens 75 % und am übrigen Ergebnis (einschließlichKosten) grundsätzlich zu mindestens 50 % (§ 4 Abs. 4 und 5,§ 5 MindestzuführungsV).Weitere Überschüsse können aus den Erträgen der Kapitalanlagenentstehen. Von den Nettoerträgen derjenigenKapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungenvorgesehen sind (§ 3 MindestzuführungsV), erhalten dieVersicherungsnehmer insgesamt mindestens den in dieserVerordnung genannten Prozentsatz. In der derzeitigen Fassungder Mindestzuführungsverordnung sind grundsätzlich90 % vorgeschrieben (§ 4 Abs. 3, § 5 MindestzuführungsV).Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, diezur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistungenbenötigt werden. Die verbleibenden Mittel verwenden wir fürdie Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer.9.3 Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung derVersicherungsnehmer9.3.1 Die verschiedenen Versicherungsverträge tragen – etwa inAbhängigkeit von Versicherungsart und -tarif – unterschiedlichzum Überschuss bei. Um eine an dem Umfang der Entstehungvon Überschüssen orientierte, angemessene Verteilung zugewährleisten, haben wir gleichartige Versicherungsverträgeinnerhalb ihrer Bestandsklasse in Bestandsgruppen zusammengefasst.Darüber hinaus werden nach noch engerenGleichartigkeitskriterien innerhalb der BestandsgruppenUntergruppen, die so genannten Gewinnverbände, gebildet.9.3.2 Die Überschüsse, an denen der Versicherungsnehmer nachdiesen Bedingungen zu beteiligen ist, ordnen wir den einzelnenBestandsgruppen zu und stellen sie – soweit sie denVerträgen nicht direkt gutgeschrieben werden – in die Rückstellungfür Beitragsrückerstattung (RfB) ein. Die in die RfBeingestellten Mittel dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligungder Versicherungsnehmer verwenden. Nurin Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehördekönnen wir hiervon nach § 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes(VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht aufbereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigenFassung des § 56a VAG können wir die Rückstellung,im Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendungeines drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarerVerluste aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen,die auf allgemeine Änderungen der Verhältnissezurückzuführen sind, oder – sofern die Rechnungsgrundlagenaufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehendenÄnderung der Verhältnisse angepasst werden müssen– zur Erhöhung der Deckungsrückstellung heranziehen.9.3.3 Jeder einzelne Versicherungsvertrag innerhalb einesGewinnverbandes erhält Anteile an den Überschüssen seinerBestandsgruppe innerhalb ihrer Bestandsklasse. Die Mittelfür diese Überschussanteile werden den Überschüssen desGeschäftsjahres oder der RfB entnommen. Die Höhe derentsprechenden Überschussanteilsätze wird vom Vorstandunseres Unternehmens auf Vorschlag des VerantwortlichenAktuars unter Beachtung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichenRahmenbedingungen jährlich festgelegt, veröffentlichtund im Geschäftsbericht für den jeweiligen Tarifausgewiesen. Den aktuellen Geschäftsbericht können Siebeispielsweise auf unserer Homepage herunterladen.9.3.4 Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert derKapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagenin der Bilanz ausgewiesen sind. Die Beiträge der <strong>Dread</strong><strong>Disease</strong> Versicherung sind allerdings so kalkuliert, dass siefür die Deckung von versicherten Risiken benötigt werden.Für die Bildung von Kapitalerträgen stehen deshalb keineoder nur geringfügige Beträge zur Verfügung. Daher entstehenkeine oder nur sehr geringe Bewertungsreserven. SoweitBewertungsreserven überhaupt entstehen, fließt ein Teil derBewertungsreserven den Versicherungsnehmern gemäߧ 153 Abs. 3 VVG unmittelbar zu. Hierzu wird die Höhe derBewertungsreserven jährlich neu ermittelt. Der so ermittelteWert wird den Verträgen gemäß der in Ziffer 9.6 beschriebenenVerfahren zugeordnet. Bei Beendigung des Vertrages(durch Kündigung, Tod, Eintritt einer zweiten schwerenErkrankung oder Ablauf des Vertrages) teilen wir den für diesenZeitpunkt aktuell ermittelten Betrag Ihrer Versicherungzur Hälfte zu. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Kapitalausstattungbleiben unberührt.9.4 Gewinnverband Ihres VersicherungsvertragesDen Gewinnverband, die Bestandsgruppe und die Bestandsklasse,denen Ihr Versicherungsvertrag angehört, können SieIhrem Versicherungsschein entnehmen.9.5 Grundsätze und Maßstäbe für die ÜberschussbeteiligungIhres VersicherungsvertragesIhr Versicherungsvertrag erhält nach den vorgenannten Maßgabenermittelte Überschüsse überwiegend aus möglichenRisiko- und Kostengewinnen, die wir als laufende Überschussbeteiligungausweisen. Die laufende Überschussbeteiligungwird in Prozent des bei jährlicher Beitragszahlungzu zahlenden Tarifbeitrages festgesetzt, wobei die auf dieauf Verwaltungskosten und prozentualen Risikozuschlägeentfallenden Beitragsteile unberücksichtigt bleiben. SofernÜberschussanteile für ein Geschäftsjahr festgesetzt wurden,werden diese zu Beginn des in diesem Geschäftsjahr beginnendenVersicherungsjahres Ihrem Versicherungsvertragzugeordnet und in Abhängigkeit von der vereinbarten Überschussverwendungsartentweder:I mit den laufenden Tarifbeiträgen gemäß Ziffer 10.3.1 verrechnet(„Beitragsverrechnung“) oderI mit jeder Beitragszahlung in Investmentfondsanteileumgewandelt („Anlage in Investmentfonds“); beachten Siebitte die Besonderen Bedingungen für die Überschussverwendungsart„Anlage in Investmentfonds“, die beiVereinbarung dieser Überschussverwendungsart dieseBedingungen ergänzen.9.6 Verteilung der Bewertungsreserve auf die einzelnen Verträge9.6.1 Um den auf die einzelnen Verträge entfallenden Teil der verteilungsfähigenBewertungsreserve zu bestimmen, wird dieverteilungsfähige Bewertungsreserve für die Bestandsgruppezugrunde gelegt. Die verteilungsfähige Bewertungsreservefür die Bestandsgruppe wird ermittelt, indem der Anteil derBewertungsreserve, der auf die Bestandsgruppe entfällt,bestimmt wird, und um den auf die freie RfB entfallenden Teilreduziert wird.9.6.2 Der Vertragsanteil an der verteilungsfähigen Bewertungsreserveder Bestandsgruppe ergibt sich aus dem VerhältnisI der Summe des an den einzelnen Bewertungsstichtagenberechneten Deckungskapitals des Vertrages über alleBewertungsstichtage seit Vertragsbeginn zuI der Summe des an den einzelnen Bewertungsstichtagenberechneten Deckungskapitals über alle Bewertungsstichtageseit dem jeweiligen Vertragsbeginn über alleanspruchsberechtigten Verträge der Bestandsgruppe.9.6.3 Bewertungsstichtag ist jeweils der letzte Tag des Kalendermonats.9.7 Informationen über die Höhe der ÜberschussbeteiligungDie Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssenab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nurbegrenzt beeinflussbar. Einflussfaktoren sind dabei die Entwicklungdes versicherten Risikos, der Kosten und der Kapitalanlagen.Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligungkann also nicht garantiert werden.124 BE 01/2012 9


10. Versicherungsbeiträge10.1 Beitragsbestandteile10.1.1 Aus den kalkulierten Versicherungsbeiträgen werden zumeinen Kosten für den Risikoschutz und zum anderen, die mitdem Abschluss und der Verwaltung von Versicherungsverträgenentstehenden Kosten, die so genannten Abschluss-,Vertriebs- und Verwaltungskosten gedeckt. Diese Kostenwerden bei der Beitragskalkulation entsprechend den nachfolgendenAbsätzen berücksichtigt und werden daher nichtgesondert in Rechnung gestellt.10.1.2 Abschluss- und Vertriebskosten10.1.2.1 Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahrennach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnungmaßgebend. Hierbei werden die ersten Tarifbeiträge zurTilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskostenherangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungenim Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebesin der jeweiligen Versicherungsperiode und für die Bildungder Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs. 2RechVersV in Verbindung mit § 169 Abs. 3 VVG bestimmtsind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach derDeckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnenwährend der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Tarifbeiträgebeschränkt.10.1.2.2 Darüber hinausgehende sonstige Abschluss- und Vertriebskostensind ebenfalls in den Tarifbeitrag einkalkuliertund werden während der vertraglich vereinbartenBeitragszahlungsdauer aus den Tarifbeiträgen getilgt.10.1.3 Verwaltungskosten10.1.3.1 Die bei der Tarifkalkulation angesetzten Kosten für dieVerwaltung der Verträge werden während der vertraglichvereinbarten Beitragszahlungsdauer aus den Tarifbeiträgengetilgt.10.1.3.2 Im Falle der Beitragsfreistellung gemäß Ziffer 15 werdendie für die restliche Vertragslaufzeit anfallenden Verwaltungskostenbei der Bildung der beitragsfreien Versicherungssummenberücksichtigt.10.2 Beitragszahlungsweise10.2.1 Die Beiträge zu Ihrem Versicherungsvertrag sind für jedeVersicherungsperiode zu entrichten. Die Versicherungsperiodebeträgt je nach vereinbarter Beitragszahlungsweiseein Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. BeiVereinbarung einer monatlichen, viertel- oder halbjährlichenZahlungsweise werden – bezogen auf den bei jährlicherBeitragszahlung zu zahlenden Tarifbeitrag – Zuschlägein Höhe von 5 % bei monatlicher, 3 % bei vierteljährlicherund 2 % bei halbjährlicher Zahlungsweise erhoben. DieserZuschlag ist im jeweiligen Tarifbeitrag gemäß Ziffer 10.3.1enthalten.10.2.2 Ihr erster Beitrag (der so genannte Erstbeitrag) wird – unabhängigvom Bestehen eines Widerrufsrechts – unverzüglichnach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedochnicht vor dem mit Ihnen vereinbarten Versicherungsbeginn.Alle weiteren Beiträge (so genannte Folgebeiträge) werdenjeweils zu Beginn der Versicherungsperiode fällig.10.2.3 Für die Beitragszahlung ist grundsätzlich das Lastschriftverfahrenvorgesehen. Wir ziehen die Beiträge bei Fälligkeit vondem uns angegebenen Konto ein. Ihre Beiträge können Siejedoch auch auf unser Konto überweisen. Andere Zahlungsartensind ausgeschlossen (z. B. Scheck und Barzahlung).10.2.4 Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und IhreKosten. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es,wenn Sie termin- oder fristgerecht gemäß Ziffer 10.2.2 allesgetan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht und Ihrem Versicherungsvertragzugeordnet werden kann bzw. der Beitragvon uns eingezogen werden kann und Sie einer berechtigtenEinziehung nicht widersprechen. Konnte der geschuldete Beitragohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden,ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglichnach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderungerfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogenwerden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlungaußerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.10.2.5 Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung werden wir etwaigeBeitragsrückstände verrechnen.10.3 Beitrag und Beitragsgarantiezeit10.3.1 BeitragBegrifflich unterscheiden wir zwischen den sogenanntenTarif- und Zahlbeiträgen. Sofern in diesen Bedingungen vonBeiträgen gesprochen wird, sind hiermit die Zahlbeiträgegemeint. Beziehen wir uns auf den Tarifbeitrag, ist dieserBegriff an den entsprechenden Stellen ausdrücklich genannt.10.3.1.1 TarifbeitragAls Tarifbeitrag wird der Beitrag bezeichnet, der sichunter Berücksichtigung der Ihrem Versicherungsvertragzugrunde gelegten Kalkulationsgrundlagen, der vereinbartenVersicherungsleistungen gemäß Ziffer 2, der vereinbartenBeitragszahlungsweise gemäß Ziffer 10.2.1, dervereinbarten Beitragsgarantiezeit gemäß Ziffer 10.3.2 undder beruflichen, gesundheitlichen und besonderen Gegebenheitenund Gefährdungen der Versicherten Person fürdie vereinbarte Beitragszahlungsweise Ihres Versicherungsvertragesergibt.10.3.1.2 ZahlbeitragAls Zahlbeitrag wird der Beitrag bezeichnet, der – ausgehendvom Tarifbeitrag – in Abhängigkeit von der gewähltenÜberschussverwendungsart (vgl. Ziffer 9.5) tatsächlichfür jede Versicherungsperiode zu entrichten ist. Bei Wahlder Überschussverwendungsart „Anlage in Investmentfonds“entspricht die Höhe des Zahlbeitrages der desTarifbeitrages. Bei Wahl der Überschussverwendungsart„Beitragsverrechnung“ wird die Ihrem Versicherungsvertragfür ein Versicherungsjahr zugeordnete laufendeÜberschussbeteiligung – sofern vorhanden – mit demTarifbeitrag verrechnet und führt zu einem entsprechendverminderten Zahlbeitrag.10.3.2 BeitragsgarantiezeitMit Vertragsschluss gilt grundsätzlich eine Beitragsgarantiezeitvon 5 Jahren als vereinbart. Sie können jedochabweichend hiervon auch eine ganzzahlige Beitragsgarantiezeitzwischen 6 und 10 Jahren vereinbaren. Die Höhe desTarifbeitrags gemäß Ziffer 10.3.1.1 ist für den vereinbartenZeitraum garantiert. Zum Ablauf der vereinbarten Beitragsgarantiezeitsind wir berechtigt, den Tarifbeitrag gemäß Ziffern10.3.3.1 und 10.3.3.2 neu festzusetzen. Nach Ablauf einerBeitragsgarantiezeit beginnt eine neue Beitragsgarantiezeitin der zuletzt vereinbarten Länge. Eine Änderung (d. h. Verkürzungoder Verlängerung) der Beitragsgarantiezeit ist zumAblauf des jeweils laufenden Beitragsgarantiezeitraums fürden kommenden Beitragsgarantiezeitraum möglich.10.3.3 Beitrags- und Leistungsänderung10.3.3.1 Vor Ablauf des jeweils laufenden Beitragsgarantiezeitraumssind wir gemäß § 163 VVG zu einer Neufestsetzungdes vereinbarten Tarifbeitrags gemäß Ziffer 10.3.1.1berechtigt, wenn:I sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend undnicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagendes vereinbarten Tarifbeitrags geändert hat,I der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neufestgesetzte Tarifbeitrag angemessen und erforderlichist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungzu gewährleisten, undI ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagenund die Voraussetzungen der vorgenanntenVoraussetzungen überprüft und bestätigt hat.Eine Neufestsetzung des Tarifbeitrags ist insoweit ausgeschlossen,als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunktder Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliertwaren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuardies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbarenstatistischen Kalkulationsgrundlagen hätteerkennen müssen.10.3.3.2 Sie können verlangen, dass anstelle einer Erhöhung desTarifbeitrags gemäß Ziffer 10.3.3.1 die Versicherungsleistungenentsprechend herabgesetzt werden. Nach einerBefreiung von der Beitragszahlungspflicht gemäß Ziffer 15sind wir unter den Voraussetzungen der Ziffer 10.3.3.1 zurHerabsetzung der Versicherungsleistungen berechtigt.10.3.3.3 Die Neufestsetzung des Tarifbeitrags und die Herabsetzungder Versicherungsleistungen werden zu Beginndes zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung derNeufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfürmaßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt,frühestens jedoch zu Beginn des neuen Beitragsgarantiezeitraums.10 124 BE 01/2012


11. Nichtzahlung von Beiträgen11.1 Nichtzahlung des Erstbeitrags11.1.1 Wird der Erstbeitrag nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 10.2.2gezahlt, sind wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist –nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Siedie Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Bei einem Rücktrittkönnen wir von Ihnen die Kosten der zur Gesundheitsprüfungdurchgeführten ärztlichen Untersuchungen verlangen.11.1.2 Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfallesnoch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet,sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oderdurch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufdiese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflichtbesteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird,dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.11.2 Nichtzahlung eines FolgebeitragesWenn Sie einen Folgebeitrag oder einen sonstigen Betrag,den Sie uns aus dem Versicherungsverhältnis schulden,nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 10.2.2 zahlen oder dieser nichtrechtzeitig eingezogen werden konnte, erhalten Sie von unseine Mahnung in Textform. Begleichen Sie den Rückstandnicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfristvon mindestens 14 Tagen, so entfällt bzw. vermindert sich mitAblauf der Frist Ihr Versicherungsschutz. Auf diese und weitereRechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklichhinweisen.12. Rückkaufswert12.1 Bestimmte Leistungen aus Ihrem Versicherungsvertrag (z. B.bei Kündigung vor Eintritt eines ersten Leistungsfalls gemäßZiffer 13.2 und Beitragsfreistellung gemäß Ziffer 15) richtensich nach dem Rückkaufswert. Der Rückkaufswert entsprichtnicht der Summe der eingezahlten Beiträge.12.2 Der Rückkaufswert Ihrer <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Versicherung istentsprechend § 169 VVG das nach anerkannten Regeln derVersicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen derPrämienkalkulation zum maßgeblichen Stichtag berechneteDeckungskapital der Versicherung, jedoch mindestens derBetrag des Deckungskapitals, der sich bei gleichmäßiger Verteilungder angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten aufdie ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichenRegelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Derso ermittelte Wert wird um einen so genannten Stornoabzuggemäß § 169 Abs. 5 VVG in Höhe von 100 EUR vermindert.12.3 Mit dem Stornoabzug in Höhe von 100 EUR wird dem zusätzlichenVerwaltungsaufwand Rechnung getragen. Sofern Sieuns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegendenAnnahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nichtzutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist,entfällt der Abzug bzw. wird er – im letzteren Falle – entsprechendherabgesetzt.12.4 Wir sind gemäß § 169 Abs. 6 VVG berechtigt, den gemäßZiffer 12.2 berechneten Betrag angemessen herabzusetzen,soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belangeder Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdungder dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgenergebenden Verpflichtungen, auszuschließen.Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.12.5 Die nach den vorstehenden Bestimmungen berechneten Rückkaufswertesind im Versicherungsschein ausgewiesen. Siesind bis zu einer Neufestsetzung des Tarifbeitrags gemäß Ziffer10.3.3 unveränderlich. Jede Neufestsetzung des Tarifbeitragsführt zu einer Neuberechnung der Rückkaufswerte gemäßZiffer 12.2. Die neu berechneten Rückkaufswerte werden ineinem Nachtrag zum Versicherungsschein ausgewiesen.13. Kündigung13.1 Sie können Ihren Versicherungsvertrag jederzeit zumSchluss einer Versicherungsperiode kündigen.13.2 Bei Kündigung erhalten Sie – sofern vorhanden – den gemäßZiffer 12 zum Schluss der laufenden Versicherungsperiodeberechneten Rückkaufswert als Geldleistung. Beitragsrückständewerden von dem Rückkaufswert abgesetzt. Die Rückzahlungder eingezahlten Beiträge im Fall der Kündigung istausgeschlossen.13.3 Besteht der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Kündigungnur noch unter den Bedingungen der Ziffer 7 fort, weilbereits ein eine erste Leistungspflicht auslösendes Ereignisseseingetreten ist, so wird im Falle der Kündigung keinRückkaufswert fällig.13.4 Ist die Überschussverwendungsart „Anlage in Investmentfonds“vereinbart, zahlen wir Ihnen im Fall der Kündigungzusätzlich zum Rückkaufswert die auf Ihren Vertrag entfallenden– im Sondervermögen geführten – Anteilseinheitenan den gewählten Investmentfonds gemäß Ziffer 9.5 und denBesonderen Bedingungen für die Überschussverwendungsart„Anlage in Investmentfonds“ als Geldleistung aus.13.5 Die Kündigung Ihres Versicherungsvertrages ist – neben demVerlust des Versicherungsschutzes – mit weiteren Nachteilenverbunden. In der Anfangszeit Ihres Versicherungsvertragesist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten(vgl. Ziffer 10.1) nur ein geringer oder kein Rückkaufswertvorhanden. Auch in den Folgejahren sind u. a. wegender benötigten Risikobeiträge gemessen an den gezahltenBeiträgen nur geringe oder keine Rückkaufswerte vorhanden.Nähere Informationen zum Rückkaufswert, seiner Höhe unddarüber, in welchem Ausmaß er veränderlich ist, können Sieden vor Vertragsschluss übergebenen Informationen unddem Versicherungsschein entnehmen (vgl. auch Ziffer 12.5).14. Änderung der BeitragszahlungAuf Antrag können wir mit Ihnen nachträglich die Reduzierungder Beiträge und Versicherungsleistungen vereinbaren.In diesem Fall darf der verbleibende Tarifbeitrag gemäß Ziffer10.3.1.1 – je nach vereinbarter Beitragszahlungsweise – einenMindestbetrag von monatlich 30 EUR, vierteljährlich 90 EUR,halbjährlich 180 EUR oder jährlich 360 EUR nicht unterschreiten.15. Beitragsfreistellung15.1 Anstelle einer Kündigung (Ziffer 13) können Sie zum Schlusseiner Versicherungsperiode verlangen, vollständig von IhrerBeitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Falle setzenwir die Versicherungssumme für den Fall des Eintritts einerschweren Erkrankung und die Versicherungssumme für denTodesfall unter Beibehaltung des zwischen diesen beiden Versicherungssummengewählten Verhältnisses auf beitragsfreieSummen herab. Diese beitragsfreien Summen werden nachanerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für denSchluss der laufenden Versicherungsperiode unter Zugrundelegungdes – gemäß Ziffer 12 gebildeten und um rückständigeBeiträge verminderten – Rückkaufswertes berechnet.15.2 Voraussetzung für die Weiterführung des Versicherungsvertragesunter Befreiung von der Beitragszahlungspflichtist, dass die gemäß Ziffer 15.1 für den Fall des Eintritts einerschweren Erkrankung zu berechnende beitragsfreie Versicherungssummeden Mindestbetrag von 25.000 EUR nichtunterschreitet. Sofern dieser Mindestbetrag nicht erreichtwird, erstatten wir – vorbehaltlich Satz 4 – den gemäß Ziffer12 berechneten Rückkaufswert vermindert um rückständigeBeiträge. Durch die Erstattung des Rückkaufswertes erlischtIhr Versicherungsvertrag. Besteht Ihr Versicherungsvertragim Zeitpunkt des Beitragsfreistellungsverlangens nur nochunter den Bedingungen der Ziffer 7 fort, weil bereits ein eineerste Leistungspflicht auslösendes Ereignis eingetreten ist,und wird der Mindestbetrag nicht erreicht, erlischt der Versicherungsvertrag,ohne dass ein Rückkaufswert fällig wird.Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.15.3 Die Beitragsfreistellung Ihres Versicherungsvertrages istmit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihres Versicherungsvertragesstehen wegen der Verrechnung vonAbschluss- und Vertriebskosten gemäß Ziffer 10.1 keineMittel für die Bildung von beitragsfreien Versicherungssummenzur Verfügung. Auch in den Folgejahren stehenu. a. wegen der benötigten Risikobeiträge gemessen anden gezahlten Beiträgen nur geringe oder keine Mittel fürdie Bildung von beitragsfreien Versicherungssummen zurVerfügung. Weitere Erläuterungen zu den beitragsfreienVersicherungssummen und deren Höhe können Sie den vorVertragsschluss übergebenen Informationen und dem Versicherungsscheinentnehmen.15.4 Die nach den vorstehenden Bestimmungen berechneten beitragsfreienSummen sind im Versicherungsschein ausgewiesen.Sie sind bis zu einer Neufestsetzung des Tarifbeitragesgemäß Ziffer 10.3.3 unveränderlich. Jede Neufestsetzung desTarifbeitrages führt zu einer Neuberechnung der Rückkaufswerteund somit auch zu einer Neuberechnung der beitragsfreienSummen; dies gilt auch für bereits beitragsfrei gestellte124 BE 01/2012 11


Verträge. Die neu berechneten Werte werden in einem Nachtragzum Versicherungsschein ausgewiesen.15.5 Mit der vollständigen Befreiung von der Beitragszahlungspflichtsind das Recht auf Nachversicherung gemäß Ziffer 18und das Recht auf planmäßige Erhöhung des Tarifbeitragesund der Versicherungsleistungen gemäß der BesonderenBedingungen für die planmäßige Erhöhung des Tarifbeitragesund der Versicherungsleistungen (Dynamik) ausgeschlossen.15.6 Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsschutzesist auf Antrag möglich. Wir behalten uns dasRecht vor, Informationen und Berichte über Ihre Gesundheit,Berufstätigkeit und Beschäftigung etc. zu verlangen und denAntrag abzulehnen oder von uns für angemessen gehalteneBedingungen zu stellen.16. BeitragsstundungSolange kein Ereignis eingetreten ist, dass eine Leistungspflichtgemäß Ziffer 2.1 oder 2.2 auslöst, können Sie im Fallevon Zahlungsschwierigkeiten – unter Beibehaltung des Versicherungsschutzes– eine Stundung der Folgebeiträge verlangen.Die Beiträge stunden wir, solange Sie Zahlungsschwierigkeitenhaben, jedoch längstens 6 Monate. Die gestundetenBeiträge müssen Sie nach Ablauf des Stundungszeitraumesin einem Betrag nachentrichten, Sie können damit Ihren Versicherungsschutzin der ursprünglich vereinbarten Höhe ohneerneute Gesundheitsprüfung aufrechterhalten. Wir behaltenuns vor, Stundungszinsen für den Zeitraum der Stundung zuerheben. Die Nachzahlung der gestundeten Beiträge kannauf Ihren Wunsch auch in 12 Monatsraten erfolgen, wobei wirdann ebenfalls Zinsen erheben können. Auf Anfrage unterbreitenwir Ihnen bei Zahlungsschwierigkeiten weitere Vorschläge,um Ihren Versicherungsschutz möglichst aufrechtzuerhalten.17. Nachversicherung17.1 Nachversicherungsgarantie17.1.1 Wenn nicht im Versicherungsschein etwas anderes angegebenist, können Sie während der Versicherungsdauer vondem in den folgenden Bestimmungen genannten Recht aufNachversicherung Gebrauch machen. In den Ziffern 17.2 und17.3 sind die Fälle beschrieben, in denen Sie – ohne erneuteGesundheitsprüfung – eine Erhöhung der Versicherungsleistungenunter Beibehaltung des gewählten Verhältnisseszwischen Versicherungssumme für den Fall des Eintrittseiner schweren Erkrankung und der Versicherungssummefür den Todesfall verlangen können (Nachversicherung). DasRecht auf Nachversicherung ist ausgeschlossen, wenn dieVersicherte Person das 55. Lebensjahr vollendet hat, bei denberufsbezogenen Nachversicherungsoptionen nach Ziffer17.3 bei Vollendung des 60. Lebensjahres.17.1.2 Sie können Nachversicherungsoptionen nach diesen Bestimmungennur innerhalb von drei Monaten nach dem maßgeblichenEreignis ausüben.17.1.3 Wir berechnen für den aus der Nachversicherung resultierendenerhöhten Teil der Versicherungssummen unter entsprechenderAnwendung von Ziffer 10.1 einen zusätzlichenTarifbeitrag unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt derErhöhung geltenden Kalkulationsgrundlagen und des aktuellenAlters der Versicherten Person entsprechend der vereinbartenBeitragszahlungsweise und unter Anwendungder mit Ihnen bei Vertragsschluss getroffenen individuellenVereinbarungen wie etwa Risikozuschläge. Wir werden Ihnenden auf die Erhöhung der Versicherungssummen entfallendenTarifbeitrag mitteilen. Die Erhöhung des Tarifbeitrags wird mitBeginn der auf den Zugang aller erforderlichen Unterlagen(vgl. Ziffer 17.1.4) folgenden Versicherungsperiode wirksam.17.1.4 Zum Nachweis des Eintritts eines der in den Ziffern 17.2 und17.3 aufgeführten Ereignisse muss uns das Original oder dienotariell beglaubigte Abschrift der in den Ziffern 17.2 und 17.3für das jeweilige Ereignis genannten Dokumente vorgelegtwerden.17.1.5 Für die in den Ziffern 17.2 und 17.3 genannten Ereignissegelten für eine Erhöhung der Versicherungssumme im Rahmender Nachversicherung bestimmte Höchstbeträge. DieHöchstbeträge beziehen sich dabei auf die für den Eintritteiner schweren Erkrankung vereinbarte Versicherungssumme.Die für die aufgeführten Ereignisse jeweils anzuwendendenHöchstbeträge werden in den Ziffern 17.2 und 17.3für jedes Ereignis aufgeführt. Wenn mehrere Versicherungenauf das Leben einer Versicherten Person mit uns bestehen,die das Recht auf Nachversicherung einräumen, gelten dieaufgeführten Höchstbeträge für die Summe der Erhöhungenaller betroffenen Versicherungsverträge.17.1.6 Das Recht auf Nachversicherung erlischt mit Beendigung desVersicherungsvertrages, aber auch nach Anerkennung einerersten Leistungspflicht, sofern der Vertrag gemäß Ziffer 7.1.1fortgeführt wird.17.2 Familienbezogene Nachversicherungsoptionen17.2.1 Heirat oder ScheidungBei einer rechtswirksamen Heirat oder Scheidung der VersichertenPerson nach den Gesetzen der BundesrepublikDeutschland oder eines Staates der Europäischen Unionkönnen Sie eine Erhöhung der Versicherungssumme biszu einem Höchstbetrag von 75.000 EUR für jeden Einzelfallverlangen. Der Gesamtbetrag der Erhöhungen gemäß dieserOption ist auf 75.000 EUR begrenzt. Zum Nachweis des Eintrittseiner Heirat oder Scheidung sind die Heiratsurkundeoder das Scheidungsurteil bei Beantragung einzureichen.17.2.2 Geburt oder Adoption eines KindesBei Geburt eines Kindes der Versicherten Person oder seinesEhegatten oder bei rechtswirksamer Adoption eines Kindesdurch die Versicherte Person können Sie eine Erhöhung derVersicherungssumme bis zu einem Höchstbetrag von 30.000EUR pro Kind verlangen. Der Gesamtbetrag der Erhöhungengemäß dieser Option ist auf 90.000 EUR begrenzt. Zum Nachweisdes Eintritts der Geburt oder Adoption eines Kindessind die Geburtsurkunde oder der gerichtliche Adoptionsbeschlussbei Beantragung einzureichen.17.2.3 Grundkredit oder Erhöhung eines GrundkreditsBei Aufnahme oder Erhöhung eines durch Grundpfandrechtegesicherten Kredites durch die Versicherte Person einschließlichder Verlängerung eines solchen Kredites könnenSie eine Erhöhung der Versicherungssumme in Höhe desBetrags des Grundkredits, höchstens jedoch 150.000 EUR,verlangen. Der Kredit muss bei einer Bank oder Versicherungaufgenommen worden sein. Der Gesamtbetrag der Erhöhungengemäß dieser Option ist auf 150.000 EUR begrenzt.Zum Nachweis der Aufnahme, Erhöhung oder Verlängerungeines Grundkredits sind ein amtlicher Grundbuchauszugoder eine Darlehenszusage einzureichen.17.2.4 GehaltssteigerungIst die Versicherte Person Angestellter und steigt das Gehaltder Versicherten Person aufgrund eines Karrieresprungs,können Sie eine Erhöhung der Versicherungssumme bis zum5-fachen der Steigerung des Jahresgehaltes der VersichertenPerson je Einzelfall verlangen, höchstens jedoch 25 % derzum Zeitpunkt der Gehaltssteigerung vereinbarten Versicherungssummeje Einzelfall. Zum Nachweis der Gehaltssteigerungist eine Mitteilung des Arbeitgebers der VersichertenPerson über die Höhe der Gehaltsanpassung einzureichen.17.2.5 Die Höchstgrenze aller im Rahmen dieser familienbezogenenNachversicherungsoptionen stattfindenden Erhöhungen derVersicherungssumme ist 150.000 EUR.17.3 Berufsbezogene Nachversicherungsoptionen17.3.1 BetriebsdeckungBei Zuwachs des Wertes eines Unternehmens, soweit dieVersicherung abgeschlossen wurde, um Geschäftspartnernoder Miteigentümern den Erwerb eines Teiles oder sämtlicherAnteile der Versicherten Person an einem Unternehmen zuermöglichen, können Sie eine Erhöhung der Versicherungssummebis zum Wert der Zunahme des Anteils der VersichertenPerson am Unternehmen, höchstens jedoch 150.000 EUR,verlangen. Der Gesamtbetrag der Erhöhungen gemäß dieserOption ist auf 150.000 EUR begrenzt. Zum Nachweis desWertzuwachses des Unternehmens ist eine Bestätigung einesunabhängigen Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters einzureichen.Aus der Bestätigung muss hervorgehen, dass derWert der Beteiligung der Versicherten Person an dem Unternehmenseit Beginn des letzten Versicherungsjahres zugenommenhat.17.3.2 Keyman VersicherungBei einer Erhöhung des Ihrem Unternehmen durch den Tododer die schwere Erkrankung der Versicherten Person drohendenVerlustes, soweit der Versicherungsvertrag abgeschlossenwurde, um Sie gegen einen solchen Verlust zuschützen, können Sie eine Erhöhung der Versicherungssummebis zum Wert der Erhöhung Ihres Deckungsbedarfs,12 124 BE 01/2012


höchstens jedoch 150.000 EUR, verlangen. Der Gesamtbetragder Erhöhungen gemäß dieser Option ist auf 150.000 EURbegrenzt. Zum Nachweis der Erhöhung des Deckungsbedarfsist eine Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfersoder Steuerberaters einzureichen. Aus der Bestätigung musshervorgehen, dass Ihr Deckungsbedarf seit Beginn des letztenVersicherungsjahres zugenommen hat.17.3.3 ExistenzgründungBei Aufnahme einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeitder Versicherten Person mit Mitgliedschaft in einer entsprechendenKammer (Industrie- und Handelskammer, Kammerfür Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater etc.) können Sieeine Erhöhung der Versicherungssumme bis zu einem Höchstbetragvon 75.000 EUR verlangen. Zum Nachweis der Existenzgründungist ein Nachweis der Mitgliedschaft in einer entsprechendenKammer (Industrie- und Handelskammer, Kammer fürRechtsanwälte, Notare, Steuerberater etc.) einzureichen.17.3.4 BetriebsdarlehenWenn der Versicherungsvertrag zugunsten einer Firma alszusätzliche Sicherheit für ein von ihr aufgenommenes odererhöhtes Darlehen abgeschlossen wurde, können Sie eineErhöhung der Versicherungssumme in Höhe des DarlehensoderErhöhungsbetrages, höchstens jedoch 150.000 EURje Einzelfall, verlangen. Der Gesamtbetrag der Erhöhungengemäß dieser Option ist auf 150.000 EUR begrenzt. ZumNachweis der Darlehensaufnahme oder -erhöhung ist eineDarlehenszusage des Darlehensgebers mit Mitteilung überdie Höhe des (zusätzlich) gewährten Darlehens einzureichen.17.3.5 Die Höchstgrenze aller im Rahmen dieser berufsbezogenenNachversicherungsoptionen stattfindenden Erhöhungen derVersicherungssumme ist 150.000 EUR.18. Tarifwechsel18.1 Sie können jederzeit mit Wirkung zum Beginn einer neuen Versicherungsperiodevom Tarif DDK12 zu Tarif DDB12 wechseln. Indiesem Fall werden wir Ihnen die geänderte Beitragshöhe mitteilenund einen Nachtrag zum Versicherungsschein ausstellen.18.2 Sie können jederzeit mit Wirkung zum Beginn einer neuenVersicherungsperiode den Wechsel vom Tarif DDB12 zu TarifDDK12 beantragen. Wir behalten uns das Recht vor, Informationenund Berichte über Ihre beruflichen, gesundheitlichenund besonderen Gegebenheiten und Gefährdungen zu verlangenund den Antrag abzulehnen oder von uns für angemessengehaltene Bedingungen zu stellen.18.3 Ein Tarifwechsel bleibt ohne Auswirkungen auf die laufendeBeitragsgarantiezeit gem. Ziffer 10.3.2.19. Nichtraucherstatus19.1 Vor Vortragsschluss fragen wir die Versicherte Person inTextform nach ihrem Rauchverhalten. Nichtraucher im Sinnedieser Bedingungen ist, wer in den vergangenen 12 Monatenweder Zigaretten, Zigarillos, Zigarren noch Pfeife geraucht hat.19.2 Wenn die Versicherte Person gemäß Ziffer 19.1 Nichtraucherim Sinne dieser Bedingungen ist, finden unsere Nichtraucherbeitragsratenauf den Versicherungsvertrag Anwendung.19.3 Der Raucher- oder Nichtraucherstatus bleibt während dergesamten Laufzeit des Vertrages (einschließlich etwaiger Verlängerungen)erhalten, wenn Sie die diesbezügliche vorvertraglicheAnzeigepflicht nicht verletzt haben. Für den Fall derVerletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gilt Ziffer 8.19.4 Wir können den Nichtraucherstatus jedoch auf Antrag nachträglichmit Wirkung vom Beginn einer neuen Versicherungsperiodean gewähren, wenn Sie uns auf Ihre Kosten die folgendenUnterlagen und Informationen vorlegen:I die Bestätigung der Versicherten Person und eines in derEU praktizierenden Arztes, dass die Versicherte Person inden letzten 12 Monaten keinen Tabak geraucht hat;I solche medizinischen und sonstigen Informationen, diewir benötigen, um zu prüfen, ob wir den Antrag unterden gegebenen Umständen annehmen können, und eruns nicht aufgrund von Änderungen des Gesundheitszustands,der Berufstätigkeit oder Lebensweise der VersichertenPerson unangemessenen Risiken aussetzt.Wir behalten uns das Recht vor, jeden Antrag auf Wechselvom Raucher- in den Nichtraucherstatus abzulehnen.20. Anzeigen/Willenserklärungen und Formerfordernisse20.1 Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist,sind die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, diedas Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbargegenüber uns, also nicht gegenüber einem Vermittlererfolgen, in Schriftform abzugeben. Für den unmittelbar unsgegenüber erklärten Widerspruch nach § 5 Abs. 1 VVG undden unmittelbar uns gegenüber erklärten Widerruf des Versicherungsvertragesnach § 8 Abs. 1 VVG genügt dagegenTextform.20.2 Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglichmitteilen. Andernfalls können Ihnen Nachteile entstehen,wenn Sie gegebenenfalls von wichtigen Erklärungen nichtrechtzeitig Kenntnis erhalten. Eine an Sie gerichtete Willenserklärungkönnen wir auch mit eingeschriebenem Briefan Ihre zuletzt bekannte Adresse senden. In diesem Fall giltunsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenenBriefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sieden Versicherungsvertrag in Ihrem Gewerbebetrieb genommenund Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.20.3 Bei Änderung Ihres Namens gilt Ziffer 20.2 entsprechend. DieNamensänderung haben Sie uns auf Ihre Kosten durch einamtliches Dokument nachzuweisen.20.4 Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der EU aufhalten,sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inlandansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsereErklärung für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).21. Änderung von Bestimmungen21.1 Sollten einzelne Bestimmungen in den dem Versicherungsvertragzugrunde gelegten Allgemeinen oder BesonderenVersicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidungoder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt fürunwirksam erklärt werden, können wir sie unter den Voraussetzungendes § 164 VVG durch eine neue Regelung ersetzen,wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig istoder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelungfür eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung derInteressen der anderen Vertragspartei eine unzumutbareHärte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam,wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange derVersicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.21.2 Die neue Regelung gemäß Ziffer 21.1 wird zwei Wochen,nachdem wir Ihnen die neue Regelung und die hierfür maßgeblichenGründe mitgeteilt haben, Vertragsbestandteil.22. Rechte Dritter22.1 Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir anSie als unseren Versicherungsnehmer oder nach Ihrem Ablebenan Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannthaben, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die Ansprücheaus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter).Bis zum Eintritt des Versicherungsfalles könnenSie das Bezugsrecht – vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer22.2 – jederzeit widerrufen.22.2 Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigtesofort und unwiderruflich die Ansprüche aus demVersicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärungerhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mitZustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.22.3 Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts unterden Voraussetzungen der Ziffern 22.1 und 22.2 sind unsgegenüber nur und erst dann wirksam, wenn diese uns vombisherigen Berechtigten angezeigt worden sind. Der bisherigeBerechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auchandere Personen sein, sofern Sie bereits vorher entsprechendeVerfügungen vorgenommen haben.22.4 Die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus demVersicherungsvertrag sind – sofern derartige Verfügungenrechtlich möglich sind – uns gegenüber erst dann wirksam,wenn diese uns vom bisherigen Berechtigten angezeigt wordensind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; eskönnen aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereitsvorher entsprechende Verfügungen vorgenommen haben.23. Gesonderte Kosten23.1 Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen einzusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir124 BE 01/2012 13


Ihnen – soweit nichts anderes vereinbart ist – die in solchenFällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschaleGebühr gesondert in Rechnung stellen. Sofern Sie uns nachweisen,dass die der Gebühr zugrunde liegenden Annahmenin Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen, oderdie Gebühr der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffernist, entfällt die Gebühr bzw. wird sie – im letzteren Falle – entsprechendherabgesetzt.23.2 Von dritter Seite in Rechnung gestellte Kosten werden wirebenfalls von Ihnen einfordern, sofern diese in Ihrem Auftragoder in Ihrem mutmaßlichen Interesse von uns erbracht wurden.23.3 Die Gebühren betragen beispielsweise bei:I Ausstellung einer Ersatzurkundefür den VersicherungsscheinI Rückläufern im LastschriftverfahrenI Bearbeitung von Abtretungenoder VerpfändungenI Kosten für Zustellung ins AuslandI Kosten für die Beantragung vonbehördlichen Unterlagen jeweilsI VersicherungsnehmerwechselI Kosten für die Bearbeitung einerEinzelfallermächtigung zur Entbindungvon der Schweigepflicht10,00 EUR4,00 EUR15,00 EUR5,00 EUR20,00 EUR25,00 EUR10,00 EUR23.4 Soweit für vorstehend nicht aufgeführte VertragsänderungenGebühren anfallen, werden wir Ihnen diese vor Durchführungder Änderung in Textform mitteilen.23.5 Die in Ziffer 23.3 aufgeführten Gebühren weisen den Standzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus. Die Höhe derGebühren kann von uns nach billigem Ermessen (§ 315 desBürgerlichen Gesetzbuches) für die Zukunft geändert werden.Eine Übersicht der aktuellen Gebührenhöhe können Siejederzeit bei uns anfordern. Hinsichtlich der Kosten für eineÜberweisung unserer Leistungen aus dem Versicherungsvertraggilt Ziffer 25.24. Mitwirkungspflichten (Unterlagen und Nachweise) im Leistungsfall24.1 Unterlagen und Nachweise nach Eintritt einer schwerenErkrankung oder eines schweren Unfalls24.1.1 Das Vorliegen einer schweren Erkrankung gemäß Ziffer 3oder eines schweren Unfalls gemäß Ziffer 4 muss von einemdeutschen oder in der EU praktizierenden Facharzt ausdem jeweiligen medizinischen Fachgebiet nachgewiesenwerden. Wir erkennen auch Nachweise von Fachärzten ausdem jeweiligen medizinischen Fachgebiet an, die in einemder folgenden Staaten eine gültige staatliche Zulassung alsFacharzt besitzen und aktive Mitglieder der dort ansässigenÄrztekammer sind: Australien, Island, Kanada, Liechtenstein,Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA. Auf Antrag könnenwir auch Nachweise von entsprechenden Fachärzten,die in einem anderen Staat eine Zulassung besitzen und Mitgliedder entsprechenden Ärztekammer sind, anerkennen.24.1.2 Wir erkennen Berichte in deutscher, englischer, französischer,italienischer und spanischer Sprache im Originalan; Berichte in anderen Sprachen müssen uns in einer voneinem vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher beglaubigtenÜbersetzung eingereicht werden. Erhobene Befundesind uns im Original zu überlassen.24.1.3 In Ihrem Interesse empfehlen wir Ihnen, uns umgehendschriftlich zu benachrichtigen, wenn Gründe für die Annahmebestehen, dass der Gesundheitszustand der VersichertenPerson (oder, soweit anwendbar, eines mitversichertenKindes) die Voraussetzungen für das Vorliegen einer odermehrerer schwerer Erkrankungen gemäß Ziffer 3 oder einesschweren Unfalls gemäß Ziffer 4 erfüllt oder dies Nahe liegt.Dies ermöglicht es uns, weitere medizinische oder sonstigeNachweise zu veranlassen, die wir benötigen, um denAnspruch frühestmöglich zu prüfen.24.1.4 Um den geltend gemachten Anspruch zu prüfen, benötigen wir:I Einen Facharztbericht zur Bestätigung des Vorhandenseinseiner schweren Erkrankung oder eines schwerenUnfalls unter Angabe der durchgeführten Diagnostik undder erhobenen Befunde. Wir können weitere detaillierteärztliche Zeugnisse oder Berichte über den Beginn undVerlauf der Beschwerden verlangen, aufgrund derer einAnspruch auf Versicherungsleistungen geltend gemachtwird. Wir können auch verlangen, dass die VersichertePerson oder das mitversicherte Kind sich der Untersuchungdurch einen von uns gewählten Arzt unterziehen.I Eine Geburtsurkunde zum Nachweis des Alters der VersichertenPerson oder des mitversicherten Kindes.I Amtlicher Nachweis darüber, dass das mitversicherteKind leibliches Kind, Stiefkind oder Adoptivkind der VersichertenPerson ist (sofern von uns verlangt).I Nachweis der Zahlung des letzten Beitrags (sofern vonuns verlangt).24.1.5 Die mit den Nachweisen gemäß Ziffer 24.1.4 verbundenenKosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.Wir tragen jedoch diejenigen Kosten, die durch diegemäß Ziffer 24.1.4 Absatz 1 Satz 2 und 3 weiteren detailliertenärztlichen Zeugnisse oder Berichte oder Untersuchungenverursacht werden.24.1.6 Während des angemessenen Zeitraums, den wir für die Prüfungdes Anspruchs benötigen und auch für die Zeit nachAnerkennung eines ersten Leistungsanspruches müssenSie alle Beiträge weiter zahlen. Andernfalls kann es zumVerlust des Versicherungsschutzes sowie zum Verlust desAnspruchs auf Fortbestand des Vertrages gemäß Ziffer 7.1und 7.2 kommen. Die Beitragszahlungspflicht erlischt erst mitAnerkennung eines zweiten Leistungsfalles rückwirkend zudem Zeitpunkt, an dem der zweite Leistungsfall eingetretenist. Eventuell zuviel gezahlte Beiträge (für die Zeitspanne derLeistungsprüfung zwischen Eintritt des die Leistungspflichtauslösenden Ereignisses und Anerkennung eines zweitenLeistungsfalles gemäß Ziffer 7.1 und 7.2 werden wir zurückerstatten.24.2 Unterlagen und Nachweise nach dem Tod der VersichertenPerson24.2.1 Der Tod der Versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen.24.2.2 Um den Anspruch zu prüfen, benötigen wir:I die Vorlage des Versicherungsscheins,I Nachweis der Zahlung des letzten Beitrags (sofern vonuns verlangt),I eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltene Sterbeurkundeder Versicherten Person,I ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis überdie Todesursache sowie ggf. über Beginn und Verlauf derKrankheit, die zum Tode der Versicherten Person geführthat,I weitere Informationen oder Nachweise, die nach denUmständen zur Prüfung des Anspruchs erforderlich sind.24.2.3 Die mit der Erfüllung unserer Anforderungen gemäß Ziffer24.2.2 verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistungbeansprucht.24.3 Sofern die zur Prüfung unserer Leistungspflicht verlangtenNachweise es erfordern, Ärzte, Bedienstete von Krankenhäusernund sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen,andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen,Berufsgenossenschaften oder Behörden, die in denzur Begründung von Ansprüchen eingereichten Unterlagengenannt sind oder die an der Heilbehandlung beteiligt waren,zu befragen (z. B. bei Fragen zur Diagnose oder dem Behandlungsverlauf),haben Sie die entsprechende Befreiung von derSchweigepflicht zu erteilen oder aber die erforderlichen Nachweiseselbst einzuholen und uns zur Verfügung zu stellen.24.4 Wir können nach dem Eintritt des Versicherungsfalles vonIhnen verlangen, dass Sie jede Auskunft erteilen, die zurFeststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangesunserer Leistungspflicht erforderlich ist. Belege könnenwir insoweit verlangen, als Ihnen deren Beschaffung billigerweisezugemutet werden kann. Steht das Recht auf dievertragliche Leistung einem Dritten zu, hat auch dieser diePflichten nach Satz 1 zu erfüllen.24.5 Verletzung von MitwirkungspflichtenSolange eine Mitwirkungspflicht gemäß Ziffer 24.1 bis Ziffer24.4 von Ihnen, der Versicherten Person oder demAnsprucherhebenden vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wirvon der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässigerVerletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt,unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens14 124 BE 01/2012


entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wennSie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nichtgrob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche aus der Versicherungbleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzungohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unsererLeistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfülltwird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabedieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständigeoder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wennwir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf dieseRechtsfolge hingewiesen haben.25. Leistungsempfänger25.1 Der Empfangsberechtigte (Bezugsberechtigte gemäß Ziffer22) hat uns zur Auszahlung der Leistung ein Bankkonto zubenennen.25.2 Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten,soweit uns das Bankkonto korrekt angegeben wurde,in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf uns entstehendeAufwendungen kostenlos. Bei Überweisungen insAusland und bei Sonderformen der Zahlungen (z. B. Scheck)trägt der Empfangsberechtigte die zusätzlich entstehendenKosten. Die Kosten teilen wir Ihnen für die konkrete Auszahlungauf Anfrage gerne mit.25.3 Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Empfangsberechtigteauch die damit verbundene Gefahr.26. Anwendbares RechtAuf Ihren Versicherungsvertrag findet deutsches RechtAnwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch.27. Gerichtsstand27.1 Klagen gegen den Versicherer oder VersicherungsvermittlerFür Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlunggegen den Versicherer bestimmt sich diegerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers. Istder Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch dasGericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmerzur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelungeines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.27.2 Klagen gegen den VersicherungsnehmerIst der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssenKlagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei demGericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, inErmangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltszuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristischePerson, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nachdem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.27.3 Unbekannter Wohnsitz des VersicherungsnehmersSind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmersim Zeitpunkt der Klageerhebung nichtbekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit fürKlagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmernach dem Sitz des Versicherers oder seiner fürden Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.27.4 Wohnsitz des Versicherungsnehmers im AuslandVerlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinengewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb derEuropäischen Union, Islands, Norwegens oder der Schweiz,sind die Gerichte zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.28. Überschriften und BezeichnungenÜberschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und habenfür die Auslegung dieser Bedingungen keine Bedeutung. AusGründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokumentauf eine geschlechtsbezogene Differenzierung, z. B. Versicherungsnehmer/Versicherungsnehmerin verzichtet. SämtlicheFormulierungen umfassen grundsätzlich beide Geschlechter.Besondere Bedingungen für die planmäßige Erhöhung des Tarifbeitrages und derVersicherungsleistungen (Dynamik)1. Berechnung und Auswirkung der Beitragserhöhung1.1 Der Tarifbeitrag für die <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Versicherung erhöhtsich jährlich um den vereinbarten Prozentsatz des Tarifbeitragesdes jeweiligen Vorjahres.1.2 Die Beitragserhöhung bewirkt eine – nach versicherungsmathematischenGrundsätzen berechnete – Erhöhung der Versicherungsleistungenunter Beibehaltung des gewählten Verhältnisseszwischen Versicherungssumme für den Fall des Eintrittseiner schweren Erkrankung und der Versicherungssumme fürden Todesfall. Die Erhöhung der Versicherungsleistungen erfolgtdabei unter Berücksichtigung des aktuellen versicherungstechnischenAlters der Versicherten Person, der vereinbarten Beitragszahlungsweise,der vereinbarten Beitragsgarantiezeit, derfür die jeweilige Beitragsgarantiezeit und Ihrem Versicherungsvertragzugrunde gelegten Kalkulationsgrundlagen und unterAnwendung der mit Ihnen bei Vertragsschluss getroffenen individuellenVereinbarungen wie etwa Risikozuschläge. Das versicherungstechnischeAlter der Versicherten Person entsprichtdem ganzzahligen Alter der Versicherten Person zum Beginndes Versicherungsjahres, wobei ein bereits begonnenes,abernoch nicht vollendetes Lebensjahr hinzugerechnet wird,fallsdavon mehr als sechs Monate verstrichen sind.1.3 Die planmäßige Erhöhung des Tarifbeitrages und der Versicherungsleistungenerfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung.2. Zeitpunkt der Beitragserhöhungen2.1 Die planmäßige Erhöhung des Tarifbeitrages und der Versicherungsleistungenerfolgt jeweils zu dem Jahrestag desVersicherungsbeginns. Die Erhöhungen erfolgen bis zumAblauf der Beitragszahlungsdauer, jedoch nur solange dieVersicherte Person zum Jahrestag der Versicherung das versicherungstechnischeAlter von 67 Jahren nicht erreicht hat.2.2 Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilungüber die Erhöhung.3. Abschluss- und Vertriebskosten für die Beitragserhöhungen3.1 Für die Berechnung der für die Erhöhung zu zahlendenAbschluss- und Vertriebskosten wird jeder Erhöhungsteilim Hinblick auf Tarifbeitrag und Beitragszahlungsdauertechnisch als separater Vertragsteil betrachtet. Ziffer 10.1.2.1der Allgemeinen Bedingungen kommt für den jeweiligenErhöhungsteil in der gemäß Ziffer 3.2 modifizierten Form zurAnwendung.3.2 Für den jeweiligen Erhöhungsteil ist das Verrechnungsverfahrennach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend.Hierbei werden die ersten Tarifbeiträge einer jeweiligenErhöhung zur Tilgung eines Teils der Abschluss- undVertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht fürLeistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebesin der jeweiligen Versicherungsperiode und für dieBildung der Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Abs.2 RechVersV in Verbindung mit § 169 Abs. 3 VVG bestimmtsind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach derDeckungsrückstellungsverordnung auf 4 % der von Ihnenwährend der Beitragszahlungsdauer des jeweiligen Erhöhungsteilszu zahlenden Tarifbeiträge beschränkt.4. Sonstige Bestimmungen4.1 Alle im Rahmen des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen,insbesondere die Allgemeinen Bedingungen fürdie <strong>Skandia</strong> <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Versicherung nach den TarifenDDB12 oder DDK12 erstrecken sich auch auf den jeweiligenErhöhungsteil, soweit in diesen Besonderen Bedingungenoder in den Allgemeinen Bedingungen nichts Abweichendesbestimmt ist.4.2 Die planmäßige Erhöhung des Tarifbeitrages und der Versicherungsleistungensetzt die Fristen der Ziffern 3.2.1 und3.2.4 der Allgemeinen Bedingungen (Wartezeit bei Bypassam Herzen und Krebs), der Ziffer 8 der Allgemeinen Bedingungen(Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten) undder Ziffer 6.6 der Allgemeinen Bedingungen (Selbsttötung)nicht erneut in Lauf.124 BE 01/2012 15


4.3 Die planmäßige Erhöhung des Tarifbeitrages und der Versicherungsleistungensetzt keine neue Beitragsgarantiezeitgem. Ziffer 10.3.2 der Allgemeinen Bedingungen bezogen aufden Erhöhungsanteil in Kraft.5. Aussetzung einer Erhöhung und Erlöschung des Rechts aufplanmäßige Erhöhung5.1 Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zumEnde des zweiten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechenoder innerhalb dieser Frist den ersten erhöhtenBeitrag nicht zahlen (Aussetzung der Erhöhung).5.2 Sollten Sie die Erhöhung mehr als viermal hintereinandergemäß Ziffer 5.1 aussetzen, so erlischt Ihr Recht auf weitereplanmäßige Erhöhungen.5.3 Besteht Ihr Versicherungsvertrag nach erstmaligem Eintritt, d.h. dem Beginn der Karenzzeit, einer versicherten schwerenErkrankung gemäß Ziffer 7.1.1 der Allgemeinen Bedingungenfort, erlischt Ihr Recht auf planmäßige Erhöhung mit demBeginn der jeweiligen Karenzzeit ebenfalls.5.4 Auch mit der vollständigen Befreiung von der Beitragszahlungspflichtgemäß Ziffer 15 der Allgemeinen Bedingungenerlischt das Recht auf planmäßige Erhöhung.5.5 Ist das Recht auf planmäßige Erhöhung gemäß Ziffern 5.2 bis5.4 erloschen und soll es neu begründet werden, oder solleneine oder mehrere unterbliebene Erhöhungen gemäß Ziffer5.1 nachgeholt werden, ist unsere Zustimmung erforderlich.Besondere Bedingungen für die Überschussverwendungsart „Anlage in Investmentfonds“1. Umwandlung der laufenden Überschussanteile1.1 Wenn für Ihren Versicherungsvertrag die Überschussverwendungsart„Anlage in Investmentfonds“ vereinbart ist, werden– sofern für ein Geschäftsjahr festgesetzt und Ihrem Versicherungsvertragzugeordnet – die laufenden Überschussanteilegemäß Ziffer 9 der Allgemeinen Bedingungen inInvestmentfondsanteile umgewandelt. Hierzu erwerben wir inentsprechender Höhe Anteile an Investmentfonds.1.2 Bei der Umwandlung wird der Rücknahmepreis der Investmentfondsanteilespätestens am dritten Börsentag nach Eingangdes jeweiligen Überschussanteils zugrunde gelegt. DieAufteilung der umzuwandelnden Überschussanteile auf dieeinzelnen Investmentfonds erfolgt in dem bei Vertragsschlussvereinbarten Verhältnis.1.3 Die durch die laufenden Überschussanteile erworbenenInvestmentfondsanteile verwalten wir nach den geltendenBestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)in Form eines so genannten Sondervermögens, nachfolgendauch als Anlagestock bezeichnet. Dieser Anlagestock wirdgesondert von unserem übrigen Vermögen angelegt. Dieerworbenen Investmentfondsanteile werden innerhalb desAnlagestocks Ihrem Versicherungsvertrag zugeordnet undfür Ihren Versicherungsvertrag reserviert. Das für Ihren Versicherungsvertragderart reservierte Kapital wird nachfolgendals Überschusskapital bezeichnet.2. Zusammensetzung Ihres Fondsportfolios, Änderung derFondsauswahl2.1 Wir bieten Ihnen für die Investition der Überschüsse zur Zeitzwei Investmentfonds zur Auswahl an. Während der Versicherungsdauerkönnen Sie einen oder beide Investmentfondssowie – bezogen auf den Zeitpunkt des Erwerbs – deren Verhältniszueinander festlegen.2.2 Sie können jederzeit und ohne zusätzliche Kosten die Fondsauswahldurch eine Mitteilung verändern. Dabei können Siedie Neuaufteilung auf Ihr bereits vorhandenes Überschusskapitaloder auf Ihre Neuinvestitionen der Überschussanteilebeschränken. Bei der Festlegung Ihrer Fondsauswahl mussder Anteil des jeweils umzuwandelnden Überschussanteilbetragespro gewähltem Investmentfonds mindestens 10 %betragen. Ihren Änderungsauftrag führen wir unverzüglich,jedoch spätestens am dritten Börsentag nach dessen Eingangmit dem Rücknahmepreis der Anteile aus.2.3 InvestmentauswahlZwei Investmentfonds stehen zurzeit zur Auswahl. Neben derNennung der Kapitalanlagegesellschaft, der Depotbank undder Kategorie werden nachfolgend die Namen, die InternationalSecurities Identification Number (ISIN), die Beschreibungund das Rendite-/Risikoprofil der zurzeit verfügbaren Investmentfondsaufgeführt:I Gesellschaft: BNY Mellon Global Funds plcDepotbank: BNY Mellon Trustees (Dublin) LimitedKategorie: Aktienfonds GlobalName: BNY Mellon Long-Term Global EquityEUR A AccISIN:IE00B29M2H10Beschreibung: Der Fonds wird mindestens zwei Drittelseines Vermögens weltweit in Aktienvon Unternehmen investieren. Bis zueinem Drittel des Vermögens kann unteranderem in auf Aktien bezogenen Wertpapieren,internationalen Anleihen oderanderen Schuldtiteln bzw. auf Schuldtitelnbezogenen Wertpapieren angelegtwerden.Rendite-/Risikoprofil:I Gesellschaft:Depotbank:Kategorie:Name:ISIN:Fidelity Funds (SICAV), LuxemburgBrown Brothers Harriman S.A., LuxemburgRentenfonds EuroFidelity Funds – Euro Bond ALU0048579097Beschreibung: Der Fonds legt vornehmlich in Schuldverschreibungenan, die in den EUROLändernausgegeben werden, die Mitgliederder Europäischen Währungsunion (EWU)sind und die vornehmlich auf Euro lauten.Bei einer Erweiterung der EWU umweitere Länder können auch Anlagen indiesen Ländern für den Fonds in Betrachtgezogen werden.Rendite-/Risikoprofil:Aktienfonds; Für Anleger, die die langfristigenRenditechancen der Aktienmärktenutzen wollen, auch wenn es vorübergehendeKurseinbrüche gibt. Breit diversifizierterAktienfonds, der in Ländern mitstabiler wirtschaftlicher und politischerLage und im Verhältnis zum Markt nichtüberdurchschnittlich aggressiv investiert.Fonds mit geringem Verlustrisiko; FürAnleger, denen Sicherheit wichtiger ist alsRenditechancen.3. Wertermittlung und Auszahlung des Überschusskapitals3.1 Den Wert Ihres Überschusskapitals zu einem Stichtag innerhalbder Versicherungsdauer ermitteln wir, indem wir die Zahlder auf Ihren Versicherungsvertrag entfallenden Investmentfondsanteilemit deren Rücknahmepreisen an diesem Stichtagmultiplizieren. Fällt der Stichtag auf einen börsenfreienTag, so gilt der Rücknahmepreis des nächsten möglichenHandelstages.3.2 Die Auszahlung des Überschusskapitals erfolgt ausschließlichals Geldleistung, dazu ermitteln wir den Wert Ihres Überschusskapitalsnachdem wir die entsprechenden Anteileaus dem Anlagestock veräußert haben. Diese Veräußerungnehmen wir – unter Wahrung der Interessen aller unsererVersicherungsnehmer – unverzüglich vor, jedoch frühestensnachdem uns die Fondsgesellschaften die Rücknahmepreisealler Investmentfondsanteile zum Stichtag übermittelt haben.Eine Veräußerung vorhandener Fondsanteile und Auszahlungdes Überschusskapitals erfolgt in folgenden Fällen:I im Fall einer Kündigung gemäß Ziffer 13 der AllgemeinenBedingungen, Stichtag für die Ermittlung des Wertes Ihres16 124 BE 01/2012


Überschusskapitals ist der letzte Tag der laufenden Versicherungsperiode;I im Todesfall, Stichtag für die Ermittlung des Wertes IhresÜberschusskapitals ist der erste Werktag nach Eingangder Anzeige des Todesfalles in Textform;I bei Beendigung des Versicherungsvertrages aufgrundeines zweiten Leistungsfalls wegen einer versichertenschweren Erkrankung gemäß Ziffer 7.1.2 der AllgemeinenBedingungen, Stichtag für die Ermittlung des Wertes IhresÜberschusskapitals ist der Zeitpunkt der Anerkennungdes zweiten Leistungsfalles;I bei Ablauf der Versicherungsdauer, Stichtag für dieErmittlung des Wertes Ihres Überschusskapitals ist derTag des Ablaufs der Versicherungsdauer.3.3 Ihr Überschusskapital oder Teile davon können nicht mit fälligenBeiträgen der <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Versicherung verrechnet werden.3.4 Da die Wertentwicklung Ihres Überschusskapitals nichtvorauszusehen ist, können wir den Geldwert der in Investmentfondsanteileumgewandelten Überschussanteile nichtgarantieren. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerungen derInvestmentfondsanteile einen Wertzuwachs zu erzielen; beiKursrückgang tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderungin voller Höhe (Wertentwicklungsrisiko). Bei Werten,die nicht in Euro geführt werden, können Schwankungen derWährungskurse den Wert Ihres Überschusskapitals zusätzlichbeeinflussen.3.5 Die Verwendung der Erträge der im Anlagestock enthaltenenInvestmentfonds richtet sich nach deren Vertragsbedingungen.Bei ausschüttenden Fonds legen wir die Erträge zumRücknahmepreis in Anteileinheiten der jeweiligen Investmentfondsan und schreiben diese Ihrem Überschusskapital gut.Bei thesaurierenden Fonds fließen die Erträge unmittelbardem Sondervermögen des betreffenden Investmentfondszu, durch die Werterhöhung des jeweiligen Investmentfondserhöht sich dann der Wert Ihres Überschusskapitals.4. Aufnahme, Entfernung und Schließung von Investmentfonds4.1 Wir behalten uns das Recht vor, während der Versicherungsdauerweitere Fonds in die von uns zur Verfügung gestellteAuswahl aufzunehmen, sie für Neuinvestitionen der Überschussanteileaus der Fondsauswahl zu entfernen odersie vollständig aus der Auswahl zu streichen, so dass sieweder für Neuinvestitionen der Überschussanteile, noch fürdas vorhandene Überschusskapital zur Verfügung stehen.Eine Garantie, dass ein einmal angewählter Fonds über diegesamte Versicherungsdauer zur Auswahl steht, kann nichtübernommen werden.4.2 Wir können jederzeit neue Fonds in die für Ihren Tarif anwählbareFondsauswahl aufnehmen. Informationen darüber könnenSie jederzeit bei Ihrem Vermittler oder bei uns anfordern.4.3 Wir können einmal zur Auswahl gestellte Fonds jederzeit ausder in Ihrem Tarif anwählbaren Fondsauswahl entfernen, sodass sie Ihnen für die Neuinvestition von Überschussanteilennicht mehr zur Verfügung stehen. Anlass einer solchenEntfernung kann beispielsweise der Umstand sein, dass derFonds bestimmte Auswahlkriterien, die uns zu seiner Aufnahmeveranlasst haben, nicht mehr erfüllt. Sofern Sie denbetroffenen Fonds im Zeitpunkt seiner Streichung für dieNeuinvestitionen der Überschussanteile Ihres Versicherungsvertragesausgewählt haben, können Sie diese Überschussanteilejedoch abweichend von Satz 1 und vorbehaltlichZiffer 4.4 noch solange in diesen Fonds investieren, wie erununterbrochen für ihre Neuinvestitionen der Überschussanteileausgewählt bleibt. Eine Erhöhung oder Verringerungdes bereits in dem betroffenen Investmentfonds vorhandenenÜberschusskapitals bleibt – vorbehaltlich Ziffer 4.4 – stetsmöglich.4.4 Der Vorstand kann auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuarseinen Fonds vollständig aus der Auswahl streichen, sodass er weder für das in diesem Fonds vorhandene Überschusskapital,noch für Neuinvestitionen der Überschussanteilezur Verfügung steht. Umstände die für eine solchevollständige Streichung sprechen sind beispielsweise dieSchließung oder Auflösung eines Fonds durch die Fondsgesellschaftoder die nachträgliche Erhebung oder Erhöhungvon Gebühren, mit denen wir beim Erwerb der Fondsanteilebelastet werden.4.4.1 Sofern Sie den betroffenen Fonds im Zeitpunkt seiner Streichungfür Ihren Versicherungsvertrag ausgewählt habenund ein Verkauf der Investmentfondsanteile möglich ist, werdenwir Sie in Textform benachrichtigen und Sie bitten, unsinnerhalb von zwei Wochen für die Umschichtung des vorhandenenÜberschusskapitals und die Neuinvestitionen vonÜberschussanteilen einen in Ihrem Tarif aktuell anwählbarenFonds zu benennen, der an die Stelle des gestrichenenFonds treten soll. Erhalten wir von Ihnen innerhalb der Fristkeine Nachricht, werden wir die Erträge aus der Veräußerungder Fondsanteile des geschlossenen Fonds in den Fondsinvestieren, der nach Meinung des Verantwortlichen Aktuarsdem geschlossenen Fonds vom Anlagegesichtspunktam nächsten liegt; dieser Investmentfonds wird auch für dieentsprechenden Neuinvestitionen der Überschussanteilegenutzt. Fonds und Fondswechselstichtag werden wir Ihnenin unserer vorgenannten Benachrichtigung mitteilen.4.4.2 Sofern Sie den betroffenen Fonds im Zeitpunkt seiner Schließungbzw. Streichung für Ihren Versicherungsvertrag ausgewählthaben, aber ein Verkauf der Investmentfondsanteilenicht möglich ist, etwa weil die verantwortliche Kapitalanlagegesellschaftden Handel von Investmentfondsanteileneingestellt hat, werden wir Sie über das weitere Vorgehenhinsichtlich des vorhandenen Überschusskapitals zeitnahinformieren. Hinsichtlich der Auswahl eines Fonds für Neuinvestitionender Überschussanteile gilt Ziffer 4.4.1 entsprechend.Eine Wertermittlung der entsprechenden Investmentfondsanteilekann in solchen Fällen erst erfolgen, wenn diejeweilige Fondsgesellschaft dies wieder ermöglicht, indemsie beispielsweise den Handel wieder aufnimmt.5. Sonstige BestimmungenDie Besonderen Bedingungen für die Überschussverwendungsart„Anlage in Investmentfonds“ ergänzen die AllgemeinenBedingungen für die <strong>Skandia</strong> <strong>Dread</strong> <strong>Disease</strong> Versicherungnach den Tarifen DDB12 oder DDK12.124 BE 01/2012 17


<strong>Skandia</strong> Lebensversicherung AGKaiserin-Augusta-Allee 10810553 Berlininfo@skandia.dewww.skandia.deVertriebspartner-Hotline: 08 00 / 87 52 63 42(kostenfrei aus allen Netzen)Kunden-Hotline: 0 18 03/7 52 63 42(9 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz,höchstens 42 Cent pro Minute aus Mobilfunknetzen)Fax: 030/310 07-26 00124 BE 01/2012

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