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Nicht zugelassen sind:– Prüfungen, in denen ausschließlich aufsatzartig zu arbeiten ist– Prüfungen, in denen eine überwiegend mathematische Bearbeitung gefordert wird– Prüfungen ohne Kontextorientierung.3.2 Verfahren zum Erstellen einer PrüfungsaufgabeEine Prüfungsaufgabe muss sich auf alle drei in Kapitel 2.2.1 beschriebenen Anforderungsbereicheerstrecken. Die Prüfungsaufgaben sowohl für den Unterricht mit grundlegendem Anforderungsniveauals auch für den Unterricht mit erhöhtem Anforderungsniveau erreichen dann einangemessenes Niveau, wenn das Schwergewicht der zu erbringenden Prüfungsleistung im AnforderungsbereichII (ca. 40 %) liegt und daneben die Anforderungsbereiche I und III (mit ca. je 30%) berücksichtigt werden. Entsprechende Anteile der Anforderungsbereiche können insbesonderedurch geeignete Wahl der nachzuweisenden fachlichen und methodischen Kompetenzen, durchdie Struktur der Prüfungsaufgabe sowie durch entsprechende Formulierung des Textes erreichtwerden (vgl. 2.1). Diese Wahl sollte so erfolgen, dass eine prüfungsdidaktisch sinnvolle, selbstständigeLeistung gefordert wird, ohne dass der Zusammenhang zur bisherigen Unterrichts- undKlausurpraxis verloren geht.Grundlage jeder Prüfungsaufgabe sollte eine übergeordnete Thematik sein, die gewährleistet, dassTeilaufgaben einen gemeinsamen Bezug haben.Die Aufgliederung einer Prüfungsaufgabe darf nicht so detailliert sein, dass dadurch ein Lösungswegzwingend vorgezeichnet wird. Die erste Teilaufgabe sollte nicht mit einer Fragestellungaus dem Anforderungsbereich III beginnen. Ausdrücklich erwünscht sind offene Aufgabenstellungen,die mehrere Lösungswege ermöglichen.Bei experimentellen Aufgabenstellungen ist für den Fall des Misslingens vorab eine Datensicherungvorzunehmen.Aus der Aufgabenstellung gehen Art und Umfang der geforderten Leistung hervor. Dazu ist dieVerwendung der im Kapitel 2.2.1 genannten Operatoren hilfreich. Diese Operatoren gelten sowohlfür die schriftliche wie die mündliche Prüfung, als auch für die fünfte Prüfungskomponente.3.3 Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistungen (Erwartungshorizont)„Den Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden von der Aufgabenstellerin bzw. dem Aufgabenstellereine Beschreibung der von den Prüflingen erwarteten Leistungen einschließlich derAngabe von Bewertungskriterien beigegeben. Dabei sind von der Schulaufsichtsbehörde gegebeneHinweise für die Bewertung zu beachten und auf die gestellten Aufgaben anzuwenden.“ (§ 5Absatz 3 der „Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der SekundarstufeII“ Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.12. 1973 i.d.F. vom 16.06.2000)Die erwarteten Prüfungsleistungen sind stichwortartig darzustellen. Werden Prüfungsaufgabennicht zentral gestellt, so ist der vorangegangenen Unterricht, aus dem die vorgeschlagene Prüfungsaufgabeerwachsen ist, so weit kurz zu erläutern, wie dies zum Verständnis der Aufgabenotwendig ist. Damit soll zugleich der Bezug zu den Anforderungsbereichen einsichtig gemachtwerden.14

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