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Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn ca. 45 % der geforderten Gesamtleistung erbrachtworden sind. Sie soll erteilt werden, wenn– zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale von Materialien und Sachverhalten in Grundzügenerfasst sind– die Aussagen insgesamt auf die Aufgaben bezogen sind– grundlegende Verfahren und Begriffe angewendet werden– die Darstellung verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist– die sprachlichen und fachsprachlichen Anforderungen im Ganzen erfüllt sind– erkennbare Strukturen und Verbindungen vorhanden sind.4 Mündliche Prüfung4.1 Besonderheiten und AufgabenstellungDie mündliche Prüfung muss alle drei in Kapitel 2.2.1 beschriebenen Anforderungsbereichebeinhalten. Sie erstreckt sich möglichst auf alle vier beschriebenen Kompetenzbereiche undbezieht sich auf die Unterrichtsinhalte von mindestens zwei Kurshalbjahren. Die Prüfung muss soangelegt sein, dass unter Beachtung der Anforderungsbereiche grundsätzlich jede Note erreichbarist.In der mündlichen Prüfung zeigen die Prüflinge, dass sie über technische Sachverhalte und zufachspezifischen Frage- und Problemstellungen Position beziehen können. Dies geschieht ineinem Prüfungsgespräch oder in freiem Vortrag oder in einer Präsentation oder in Kombinationendaraus. Grundlage dafür kann eine gegliederte Aufgabe mit Material sein, die dem Prüfling zuBeginn der Vorbereitung schriftlich vorgelegt wird. Schließt das Prüfungsgespräch an einenfreien Vortrag oder an eine Präsentation an, geht es über die vorher zu lösende Aufgabe hinausund hat weitere Themen bzw. größere Zusammenhänge zum Gegenstand. Das Prüfungsgesprächerfordert Überblickswissen sowie Flexibilität und Reaktionsfähigkeit des Prüflings. Die Gesprächsführungmuss dem Prüfling Spielraum für eigene Entwicklungen einräumen und bezüglichder Prüfungsnote ergebnisoffen gestaltet werden.In einer Gruppenprüfung ist auf eine gerechte Chancenverteilung zu achten. Gegenstand derBewertung ist in jedem Fall die Leistung des einzelnen Prüflings.4.2 Kriterien für die BewertungFür die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten in der mündlichen Prüfung die gleichen Grundsätzewie in der schriftlichen Prüfung. Es sollen neben den beschriebenen Kompetenzen vor allemfolgende Kriterien berücksichtigt werden:– Erschließung technischer Problemstellungen– Umfang und Qualität der nachgewiesenen technischen Kenntnisse– sachgerechte Gliederung und folgerichtiger Aufbau der Darstellung16

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