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Aktuelle Fragen der Führungsaufsicht - Akademie im Park

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Zweites Forensisches Nachsorgesymposium07.November 2013 Wiesloch<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Dr. jur. Thomas WolfVors. Richter am Landgericht, StVK Marburgthomas.wolf@lg-marburg.justiz.hessen.de1


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>ÜbersichtI. gesetzliche GrundlagenII.RahmenbedingungenIII. WeisungenIV.Zusammenarbeit2


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>I. gesetzliche GrundlagenII.III.IV.RahmenbedingungenWeisungenZusammenarbeit3


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong><strong>Führungsaufsicht</strong> (FA)Anordnung <strong>im</strong> Urteilvon Gesetzes wegen4


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>FA - Anordnung <strong>im</strong> Urteil, § 68 Abs. 1 StGB§ 129a Abs. 6 - terroristische Vereinigung§ 181b - Sexualdelikte (nicht: Ausbeutung von Prostituierten)gegen Jugendliche, § 182Exhibitionisten, § 183öffentliches Ärgernis, § 183aVerbreitung von Pornographie, § 184§ 293c - Geiselnahme, Menschenraub§ 245 - Diebstahl, § 262 - Hehlereien, § 256 - räuberische Taten§ 263 - Betrug, § 263a - Computerbetrug,§ 321 - Brandstiftungen§ 34 BtMGStrafe von mindestens sechs MonatenGefahr weiterer Straftaten5


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>FA - von Gesetzes wegen, § 68 Abs. 2 StGB:<strong>im</strong>mer bei Beendigung einer MaßregelAussetzung zur Bewährung , §§ 67b, 67c, 67d Abs. 2Zeitablauf§ 64: zwei Jahre; § 66: zehn JahreErledigungserklärungbei § 63: Zustand weggefallen, § 67d Abs. 6bei § 63: unverhältnismäßig, § 67d Abs. 6bei § 64: Sinnlosigkeit, § 67d Abs. 5bei § 66: keine hochgradige Gefahr mehr6


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>FA - von Gesetzes wegen, § 68 Abs. 2 StGB (2):bei Vollverbüßung einer Strafevon mindestens einem Jahr bei Sexualdeliktenvon mindestens zwei Jahren bei allen an<strong>der</strong>envorsätzlichen Straftaten7


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>FA - Durchsetzbarkeitharte Sanktion Wi<strong>der</strong>rufAussetzung Maßregel zur Bewährungweiche Sanktion Strafbarkeit nach § 145aunbefristete FAVollverbüßungErledigung8


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>FA - Beginn - § 68c Abs. 4 StGBmit <strong>der</strong> Rechtskraft <strong>der</strong>Aussetzungsentscheidung o<strong>der</strong>zu einem gerichtlich angeordneten späterenZeitpunkt.In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, inwelcher die vP. flüchtig ist, sich verborgen hälto<strong>der</strong> auf behördliche Anordnung in einer Anstaltverwahrt wird (an<strong>der</strong>s bei Bewährungszeit)9


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>FA - Ende - § 68e StGBdurch (abkürzenden) Beschlussdurch Zeitablauf (kein Beschluss)durch Ende <strong>der</strong> Bewährungszeit, § 68g StGB10


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>FA - unbefristete - § 68c Abs. 2 StGBfür alle FA-Fällelit. a): in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nichteinwilligtlit. b): einer Weisung, sich einer Heilbehandlung o<strong>der</strong>einer Entziehungskur zu unterziehen, o<strong>der</strong> einerTherapieweisung nicht nachkommtund eine Gefährdung <strong>der</strong> Allgemeinheit durch dieBegehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchtenist.11


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>FA - unbefristete - § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB(für psychisch Kranke, Süchtige):Aussetzung § 63 nach § 67d Abs. 2 best<strong>im</strong>mte Tatsachen geben Gründe für die Annahme,dass die verurteilte Person an<strong>der</strong>nfalls alsbald in einenZustand nach § 20 o<strong>der</strong> § 21 geraten wird,infolge dessen eine Gefährdung <strong>der</strong> Allgemeinheit durch dieBegehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zubefürchten ist12


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>FA - unbefristete - § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB(für Sexualstraftäter):Sexualstraftaten, Strafe von mehr als zwei Jahren o<strong>der</strong>Unterbringung §§ 63, 64 undVerstoß gegen Weisungen nach § 68b o<strong>der</strong>aufgrund an<strong>der</strong>er best<strong>im</strong>mter Tatsachen konkreteAnhaltspunkte ,dass eine Gefährdung <strong>der</strong> Allgemeinheit durch dieBegehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchtenist.13


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>FA - Krisenintervention - § 67h StGBWährend <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong> kann das Gerichtdie ausgesetzte ) Unterbringung nach § 63o<strong>der</strong> § 64für eine Dauer von höchstens drei Monaten wie<strong>der</strong> inVollzug setzen,wenn eine akute Verschlechterung des Zustands <strong>der</strong> aus<strong>der</strong> Unterbringung entlassenen Person o<strong>der</strong>ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist unddie Maßnahme erfor<strong>der</strong>lich ist, um einen Wi<strong>der</strong>ruf nach §67g zu vermeiden.14


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>ÜbersichtI. gesetzliche GrundlagenII. RahmenbedingungenIII.IV.WeisungenZusammenarbeit15


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>GerichtBewährungshilfeFA-StelleAmbulanzen, nie<strong>der</strong>gelassene Ärztefreie Träger <strong>der</strong> SozialarbeitPolizeidiverse Ämter (Agentur, Sozialamt, Ordnungsamt)SchuldnerberatungAngehörige, sonstiges UmfeldSuchthilfe16


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Gerichttrifft alle Entscheidungen …z.B. :§ 68a Abs. 4: Besteht zwischen <strong>der</strong> Aufsichtsstelle und<strong>der</strong> Bewährungshilfe in <strong>Fragen</strong>, welche die Hilfe für dieverurteilte Person und ihre Betreuung berühren, keinEinvernehmen, entscheidet das Gericht.§ 68a Abs. 5: Das Gericht kann <strong>der</strong> Aufsichtsstelle und<strong>der</strong> Bewährungshilfe für ihre Tätigkeit Anweisungenerteilen17


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Bewährungshilfe + FA-Stelle - § 68a(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für dieDauer <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong> eine Bewährungshelferin o<strong>der</strong> einen Bewährungshelfer.(2) Die Bewährungshilfe und die Aufsichtsstelle stehen <strong>im</strong>Einvernehmen miteinan<strong>der</strong> <strong>der</strong> verurteilten Person helfend undbetreuend zur Seite.(3) Die Aufsichtsstelle überwacht <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem Gerichtund mit Unterstützung <strong>der</strong> Bewährungshilfe das Verhalten <strong>der</strong>verurteilten Person und die Erfüllung <strong>der</strong> Weisungen.(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört dieAufsichtsstelle die Bewährungshilfe.18


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Ambulanzen, nie<strong>der</strong>gelassene Ärzte(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht <strong>im</strong>Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz <strong>der</strong>verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. ImÜbrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie dieStellung <strong>der</strong> Bewährungshilfe betreffen, auch für dieforensische Ambulanz.19


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>ÜbersichtI. gesetzliche GrundlagenII.RahmenbedingungenIII.WeisungenIV.Zusammenarbeit20


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Weisungen§ 68b Abs. 1 - strafbewehrt§ 68b Abs. 2 - nicht strafbewehrt, aber ggf.Wi<strong>der</strong>ruf und/o<strong>der</strong> unbefr. FA21


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Weisungen - § 68b Abs. 1 - strafbewehrtNr. 1: Wohn- o<strong>der</strong> Aufenthaltsort nicht verlassen (hierbleiben)Nr. 2: Orte nicht aufsuchen(fortbleiben)Nr. 3: Personen, insbeson<strong>der</strong>e Opfer(fernhalten)Nr. 4: Tätigkeiten(nicht tun)Nr. 5: Gegenstände(nicht haben)Nr. 6: Kraftfahrzeuge(nicht Autofahren)Nr. 7: Aufsichtsstelle; Bewährungshelfer (melden)Nr. 8: Wechsel Wohnort o<strong>der</strong> Arbeitsplatz (ummelden)Nr. 9: Agentur(vermitteln lassen)Nr. 10: Suchtmittelverbot(clean bleiben)Nr. 11: Ambulanzen(hingehen)Nr. 12: Elektronische Überwachung(auffindbar sein)22


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Satz 2 StGB: "das verbotene o<strong>der</strong> verlangteVerhalten genau best<strong>im</strong>men""sich nicht an Orten aufzuhalten, die erfahrungsgemäß Menschen zumTreffpunkt dienen, die illegal Betäubungsmittel konsumieren o<strong>der</strong>handeln (§ 68b I Nr. 2)""Betäubungsmittel <strong>im</strong> Sinne des Betäubungsmittelgesetzes o<strong>der</strong>Gegenstände zur Aufbereitung von Betäubungsmitteln nicht zubesitzen, zu erwerben, bei sich zu führen, zu verwahren o<strong>der</strong> fürsich verwahren zu lassen (§ 68b I Nr. 5)""sich nicht in <strong>der</strong> Drogenszene aufzuhalten""die Anordnungen des Bewährungshelfers gewissenhaft zu erfüllen"zu unbest<strong>im</strong>mt:OLG Dresden 27.10.2009; OLG Hamm 28.09.201023


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Satz 2 StGB: "das verbotene o<strong>der</strong> verlangteVerhalten genau best<strong>im</strong>men" (2)Weisung: "eine Verhaltenstherapie zur Auseinan<strong>der</strong>setzungund Behandlung seines latenten Gewaltpotentialsdurchzuführen" genügt ihrem Inhalt nach nicht demBest<strong>im</strong>mtheitsgrundsatzOLG Sachsen-Anhalt 26.02.2010 NStZ-RR 2010, 32424


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Satz 2 StGB: "das verbotene o<strong>der</strong> verlangteVerhalten genau best<strong>im</strong>men" (3)ABER: "Pädagogische" Weisungen?Ambulanzweisung StVK Marburg:sich von <strong>der</strong> for.-psych. Ambulanz betreuen zu lassen und dazumit <strong>der</strong> Ambulanz in Verbindung zu bleiben,die vereinbarten Termine einzuhalten,sich, beson<strong>der</strong>s in Krisen, von ihr beraten zu lassen,schriftlich erteilten Anordnungen <strong>der</strong> Ambulanz zu folgen,solange er sie nicht vor <strong>der</strong> Strafvollstreckungskammerangefochten hat, undstets offen über alle seine Problem zu sprechenBei Problemen: Konkretisierung, dann "wi<strong>der</strong>rufsfest"25


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 1 StGB - "den Wohn- o<strong>der</strong>Aufenthaltsort o<strong>der</strong> einen best<strong>im</strong>mten Bereich nicht ohneErlaubnis <strong>der</strong> Aufsichtsstelle zu verlassen"Problem: Weisung, in einem geschlossenen He<strong>im</strong> zuwohnen§ 68b Abs. 2 Satz 2 § 56c Abs. 3 nur mit EinwilligungOLG Thüringen, 14.12.2009, NStZ-RR 201026


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 1Weisung, in einem geschlossenen He<strong>im</strong> zu wohnen (2)Ein Mitspracherecht (gar Einverständnis) desBewährungshelfers bei <strong>der</strong> Wahl des Wohnsitzes istgesetzeswidrig.OLG Dresden 12.12.2008; OLG Bamberg 15.03.2012Eine Weisung, wonach <strong>der</strong> Betroffene vor Aufgabe vonArbeitsplatz und Wohnung Rücksprache mit demBewährungshelfer halten muss, ist nicht gesetzeswidrigOLG Hamm 21.06.201227


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 1Weisung, in einem geschlossenen He<strong>im</strong> zu wohnen (3)Ist diese Weisung (geschlossenes He<strong>im</strong>) tragendeGrundlage für die Aussetzung <strong>der</strong> weiteren Vollstreckung<strong>der</strong> Unterbringung , ist dieBeschränkung <strong>der</strong> sofortigen Beschwerde gegen denBewährungsbeschluss auf diese Bewährungsweisungunwirksam, da durch <strong>der</strong>en Aufhebung die Grundlage entzogenwürde.LG Stralsund, NStZ-RR 2008, 5828


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 1Weisung, in einem geschlossenen He<strong>im</strong> zu wohnen (4)Weisung, in einer best<strong>im</strong>mten Einrichtung zu wohnen: Kein "Hausarrest", wenn offene Einrichtungund die FA-Stelle generelle Erlaubnis etwa fürSpaziergänge o<strong>der</strong> Einkaufsfahrten erteiltOLG Celle 30.05.201129


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 3 "Kontaktverbot""zu seinen Töchtern...sowie <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong>n keine Kontaktaufzunehmen, we<strong>der</strong> persönlich noch telefonisch nochper Post"hier: jetzt erwachsene Tochter mit eigenem Hausstandnicht mehr gefährdetOLG Dresden 11.09.200930


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 4 "Gewerbe"Weisung, eine Vermittlung von Krediten und Kapitalanlagenzu unterlassen, sind <strong>im</strong> Gewerbeuntersagungsverfahrennicht erheblich.OVG Lüneburg 01.09.201131


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 5 "Gegenstände""Soweit sich <strong>der</strong> Beschwerdeführer dagegen wendet, dass ihmverboten wurde, alkoholische Getränke zu besitzen, hat seineBeschwerde Erfolg, da diese Weisung einer gesetzlichen Grundlageentbehrt, da es sich bei Alkohol nicht um einen Gegenstand i. S. v. §68b I Nr. 5 handelt. Denn für sich genommen bietet Alkohol nichtGelegenheit bzw. Anreiz für neue Straftaten, son<strong>der</strong>n kann vielmehr<strong>im</strong> Einzelfall (wie hier) die Hemmschwelle herabsetzen bzw. dieSchuldfähigkeit einschränken o<strong>der</strong> aufheben."OLG München 21.06.2011…mit beiden Beinen fest in den Wolken32


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 5 "Gegenstände" - PCDer Unterstellte darf einen Internetanschluss unter folgendenBedingungen einrichten:1. Der Anschluss darf nur an einen PC erfolgen; dazu wird nachEinrichtung <strong>der</strong> Internetverbindung die IP-Adresse vermerkt, sodass bei Unterbrechung des Anschlusses (z.B. durch Verbindung miteinem an<strong>der</strong>en PC, Laptop o<strong>der</strong> sonst internettaugleichen Gerät)sich die IP-Adresse än<strong>der</strong>t;2. Der Anschluss muss mittels eines Routers von <strong>der</strong> Telecom erfolgen.3. Das User-Password des Routers wird dem Unterstellten nichtbekannt gegeben.33


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 5 "Gegenstände" - PC (2)4. Der Router wird so eingerichtet, dass er sämtliche aufgerufenenInternetseiten protokolliert; mittels eines vom Gericht vorgegebenenSchlüssels wird unregelmäßig überprüft, ob <strong>der</strong> Unterstellteverbotene Sites aufgerufen hat.5. Der zum Anschluss berechtigte PC ist vor dem Anschluss demGericht o<strong>der</strong> einer beauftragten Person zur Verfügung zu stellen, umdie installierten Programme aufzuzeichnen.6. Der PC wird so eingerichtet, dass das Gericht mit einem eigenenPasswort als Administrator und <strong>der</strong> Unterstellte als Gast eingerichtetwird, damit verhin<strong>der</strong>t ist, dass <strong>der</strong> Unterstellte Programmeaufspielt, die den Zweck <strong>der</strong> Maßregel behin<strong>der</strong>n.7. Unabhängig von Ziff. 6 darf <strong>der</strong> Unterstellte keine Einstellungvornehmen, durch die die Nachverfolgung des Internetverlaufsbehin<strong>der</strong>t wird.34


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 5 "Gegenstände" - PC (3)8. Der Unterstellte darf keine Dateilöschungsprogramme aufspielen(z.B. CCleaner)9. Der Unterstellte darf nicht anonym surfen und keine dazugeeigneten Programme aufspielen.10. Der Unterstellte darf keine Webseiten aufsuchen, dieKin<strong>der</strong>pornographie, Pornographie mit Tieren, Pornographie mit"Teens" o<strong>der</strong> Pornographie mit Zeichentrickfiguren (Hentai, Mangau.ä.) o<strong>der</strong> sonst mit Darstellungen, die menschenähnliche Figurenbenutzen.11. Der Unterstellte darf nur von seinem PC aus ins Internet; er darfdies we<strong>der</strong> bei Freunden, Bekannten, sonstigen Dritten o<strong>der</strong>Internetcafés tun.35


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 7 - "Melden"„sich einer psychotherapeutischen Behandlung zur Bearbeitung seinerSexualproblematik zu unterziehen und zu diesem Zweck binnen 4Wochen nach seiner Entlassung den Namen des in Abst<strong>im</strong>mung mitdem zuständigen Bewährungshelfer beauftragtenPsychotherapeuten <strong>der</strong> StVK mitzuteilen, damit die StVK in weitererAbst<strong>im</strong>mung mit dem Psychotherapeuten die Zeit und die Dauer <strong>der</strong>ambulanten Behandlung ausgestalten kann“.… keinerlei konkrete Anweisung zur Meldung be<strong>im</strong> BewH, und nur einesolche wäre vom gesetzlichen Zweck des § 68b I Nr. 7 umfasst. …nicht ausreichend, dass <strong>der</strong> Angeklagte aus dem Zweck <strong>der</strong> Weisungauf das verlangte Verhalten schließen kann.… lässt die Möglichkeit offen, dass <strong>der</strong> Angeklagte nicht persönlichbe<strong>im</strong> Bewährungshelfer erscheint, son<strong>der</strong>n sich lediglich telefonischbei ihm meldet.OLG München 26.03.2009 (Freispruch § 145a StGB)36


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 8 - "Wohnortwechsel"keinen Bestand hat die Anordnung, wonach <strong>der</strong> VU einenWohnsitzwechsel nur mit vorherigem Einverständnis desBewährungshelfers vornehmen darf.Ein solch erheblicher Eingriff in das verfassungsrechtlich verankerteGrundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 GG verstößt bereitsseinem Wortlaut nach gegen § 68b I Nr. 8. Diese Vorschriftermöglicht nur eine Meldeverpflichtung. Ein darüberhinausgehendes Mitsprache- o<strong>der</strong> gar Best<strong>im</strong>mungsrecht desBewährungshelfers bei <strong>der</strong> Wahl des Wohnsitzes ist gesetzeswidrigOLG Dresden 12.12.200837


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 10 - "Suchtmittelverbot":"keine alkoholischen Getränke o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e berauschendeMittel zu sich zu nehmen,wenn aufgrund best<strong>im</strong>mter TatsachenGründe für die Annahme bestehen,dass <strong>der</strong> Konsum solcher Mittel zur Begehung weitererStraftaten beitragen wird,und sich Alkohol- o<strong>der</strong> Suchtmittelkontrollen zuunterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriffverbunden sind"mit Eingriff: § 68b Abs. 2 nur mit Einwilligung38


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>"Suchtmittelverbot"Eine Abstinenzweisung ist zumutbar, wenn <strong>der</strong> Verurteiltesich <strong>im</strong> Strafvollzug beanstandungsfrei mit negativenDrogenscreenings geführt hat und somit unterStrafvollzugsbedingungen offenbar zur Drogenabstinenzfähig istOLG München, 19.07.2012, NStZ-RR 2012, 32439


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>"Suchtmittelverbot"- Bezeichnung <strong>der</strong> Stelle, die die Kontrollen durchführensoll- Angabe <strong>der</strong> Obergrenze <strong>der</strong> Häufigkeit innerhalb einesbest<strong>im</strong>mten ZeitraumesOLG Hamm, 21.6.2012, u.a.40


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 10 - "Suchtmittelverbot" - KostenBei Drogenscreeningkosten handelt es sich nicht um Kosten<strong>der</strong> Vollstreckung, son<strong>der</strong>n um Kosten des Verfahrens (§464 StPO), weil Weisungen nach § 68b StGB nichtvollstreckt werden können. Vielmehr wird über dieKostentragung <strong>im</strong> Wege einer Annexentscheidung zurWeisungsanordnung entschieden.OLG München, 19.07.2012, NStZ-RR 2012, 324OLG Bremen, 17.09.2011, NStZ 2011, 21641


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 10 - "Suchtmittelverbot" - KostenDer vermögenslose und überschuldete VU wird <strong>im</strong> nachHaftentlassung kein Einkommen erzielen können, ausdem er über Lebensunterhalt und Schuldendienst hinausbis zu achtmal jährlich Urin- und bis zu zwe<strong>im</strong>al jährlichHaarprobenscreenings finanzieren könnte. Keine an<strong>der</strong>enKostenträger ersichtlich. Sollten sich die wirtschaftlichenVerhältnisse so verbessern, dass ihm zugemutet werdenkann, die Kosten nach dem Veranlasserprinzip selbst zutragen, nachträgliche Entscheidung möglich.OLG München, 19.07.2012, NStZ-RR 2012, 324; ähnlich: OLGThüringen 16.05.2011; OLG Karlsruhe 05.08.2010 NStZ-RR 2011, 3042


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 11 - "Ambulanzvorstellung""sich zu best<strong>im</strong>mten Zeiten o<strong>der</strong> in best<strong>im</strong>mten Abständenbei einer Ärztin o<strong>der</strong> einem Arzt, einer Psychotherapeutino<strong>der</strong> einem Psychotherapeuten o<strong>der</strong> einer forensischenAmbulanz vorzustellen"- nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass das Gericht die Frequenz undDauer <strong>der</strong> einzelnen Sitzungen festlegtOLG Hamm, 21.06.201243


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 12 - "Fußfessel""die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsorteserfor<strong>der</strong>lichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitemZustand bei sich zu führen und <strong>der</strong>en Funktionsfähigkeit nicht zubeeinträchtigen … ist nur zulässig, wenn1. FA wegen Vollverbüßung von mindestens drei Jahren o<strong>der</strong> erledigterMaßregel eingetreten,2. Strafe o<strong>der</strong> Unterbringung wegen Tat nach § 66 Absatz 3 Satz 1,3. Gefahr weiterer Taten nach § 66 Absatz 3 Satz 1, und4. erfor<strong>der</strong>lich, um VU durch die Möglichkeit <strong>der</strong> Datenverwendung nach §463a Absatz 4 Satz 2 <strong>der</strong> StPO, insbeson<strong>der</strong>e durch die Überwachung <strong>der</strong>Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 o<strong>der</strong> 2 auferlegten Weisung, von <strong>der</strong>Begehung weiterer Straftaten nach § 66 Absatz 3 Satz 1 abzuhalten.44


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Exkurs: "Taten nach § 66 Abs. 3 Satz 1"Verbrechen (mind. 1 Jahr) gegen das Leben,die körperliche Unversehrtheit,die persönliche Freiheit o<strong>der</strong>die sexuelle Selbstbest<strong>im</strong>mungunter den Ersten (Friedensverrat),Siebenten (kr<strong>im</strong>inelle, terroristische Vereinigung usw.)Zwanzigsten (Raub, Erpressung) o<strong>der</strong>Achtundzwanzigsten (gemeingefährliche Taten) Abschnitt desBeson<strong>der</strong>en Teils o<strong>der</strong> unterdas Völkerstrafgesetzbuch o<strong>der</strong>das Betäubungsmittelgesetz fällt undHöchstmaß Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren 45


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Exkurs: "Taten nach § 66 Abs. 3 Satz 1" (2)o<strong>der</strong> Vergehen nach den§§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182,- Sexualstraftaten224, 225 Abs. 1 o<strong>der</strong> 2- Körperverletzungeno<strong>der</strong> wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die <strong>im</strong>Rausch begangene Tat eine <strong>der</strong> vorgenannten rechtswidrigen Tatenist46


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>elektronische Überwachung - Rechtsprechung (1)OLG Rostock 28.03.2011:- Vollverbüßer; schwere Gewalttaten- Zumutbarkeit - Einzelfallprüfung (bisherige Behandlung;Gefahr welcher Art von Taten)- Dauer <strong>der</strong> Überwachung darf nicht <strong>der</strong> Ambulanz o<strong>der</strong>Bewährungshilfe überlassen werden47


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>elektronische Überwachung - Rechtsprechung (2)HansOLG HH. 06.10.2011:- Vollverbüßer, Sexualtaten- "volles" Weisungsprogramm - zurückgewiesene Einwände:-- stört Arbeit als IT-Techniker ( nicht belegt)-- keine Teilnahme am Flugverkehr ( Bahn)-- Strahlengefahr ( nicht vorhanden)-- stört be<strong>im</strong> Laufen ( geh zum Arzt!)-- stört be<strong>im</strong> Leben allgemein ( hinnehmen)48


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>elektronische Überwachung - Rechtsprechung (3)OLG Hamm, 12.06.2012:- Vollverbüßer, 5 x wgn. Sexualtaten vorbestraft- kein Gutachten für elektron. Überwachung erfor<strong>der</strong>lichOLG Nürnberg, 05.09.2012:- Verbot des auch nur kurzfristigen VerlassensDeutschlands ist rechtmäßig, um die elektronischeÜberwachung sicherzustellen49


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>elektronische Überwachung - erste Daten:Bislang 37 Männeraus Bayern 14, einer aus Hessen.1440 Mal Alarm(erfolgt bei Betreten einer Verbotszone, bei leerem Akku o<strong>der</strong>Beschädigung des Überwachungsgerätes). In den meisten Fällenist es um technische Dinge gegangen;in 96 Fällen wurde die Polizei gerufen.DBH-Fachtagung vom 11.-12.03.2013 in Kassel: LeiterGemeinsamen Überwachungsstelle (GÜL) berichtet ausführlichüber die Erfahrungen50


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Weisungen - § 68b Abs. 2 - nichtstrafbewehrtAusbildungArbeitFreizeitOrdnung wirtschaftliche VerhältnisseUnterhaltspflichtenTherapienIn <strong>der</strong> Regel nur mit Einwilligung (Grundrechte!)51


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Weisungen - § 68b Abs. 2 - nicht strafbewehrtsonstiges:Weisung, wonach <strong>der</strong> Verurteilte die Aufnahme einesint<strong>im</strong>en Verhältnisses seinem Bewährungshelfer binnenWochenfrist mitzuteilen habe, erweist sich unbeschadetdes mit ihr verbundenen Eingriffs in die Int<strong>im</strong>sphäre alsKernbereich privater Lebensführung schon deshalb alsrechtswidrig, weil sie in ihrer konkreten Form we<strong>der</strong> füreine Gefähr<strong>der</strong>- o<strong>der</strong> Gefährdetenansprache geeignetnoch kontrollierbar ist.OLG Bamberg 06.11.201252


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Weisungen - § 68b Abs. 2 - nicht strafbewehrtsonstiges:Aber:Aufnahme eines int<strong>im</strong>en Verhältnisses mitteilen- Zust<strong>im</strong>mung zur Offenbarung <strong>der</strong> Beziehungen, z.B. beipersönlichkeitsgestörten Sexualtätern?53


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Weisungen - § 68b Abs. 2 - nicht strafbewehrtsonstiges (3):Die Entnahme einer Haarprobe ist eine Maßnahme, die miteinem körperlichen Eingriff verbunden ist und deshalb<strong>der</strong> Einwilligung des Verurteilten bedarf.OLG Nürnberg 14.11.2012, NStZ-RR 2012, 261; OLG München, 2.StrSenat, 09.06.2010Die Abnahme einer Haarprobe zur Drogenkonsumkontrollestellt keinen körperlichen Eingriff dar. kann auchohne Einwilligung des Verurteilten erteilt werdenOLG München 3. StrSenat 09.07.2010, NJW 2010, 352754


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>ÜbersichtI. gesetzliche GrundlagenII.III.RahmenbedingungenWeisungenIV. Zusammenarbeit55


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Zusammenarbeit vor Entlassung:Ausführungsbest<strong>im</strong>mungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>56


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Zusammenarbeit nach Entlassung:Bewährungshilfe für Vollverbüßer:beson<strong>der</strong>s schwierigbeson<strong>der</strong>s öffentlichkeitsrelevantbeson<strong>der</strong>s belastendbeson<strong>der</strong>s undankbar57


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>nach <strong>der</strong> Entlassung: § 68a Abs. 8 StGBDie in Absatz 1 GenanntenFA-Stelle, Bewährungshilfe und Gerichtund die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter <strong>der</strong> forensischen Ambulanzhaben fremde Gehe<strong>im</strong>nisse einan<strong>der</strong> zu offenbaren,die ihnen <strong>im</strong> Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnissesanvertraut o<strong>der</strong> sonst bekannt geworden sind, soweit diesnotwendig ist, um <strong>der</strong> verurteilten Person zu helfen, nicht wie<strong>der</strong>straffällig zu werden.58


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68a Abs. 8 (2)S. 2: Darüber hinaus haben die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter <strong>der</strong> forensischenAmbulanz solche Gehe<strong>im</strong>nisse gegenüber <strong>der</strong> Aufsichtsstelle unddem Gericht zu offenbaren, soweitaus ihrer Sicht1. dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Personeiner Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11nachkommt o<strong>der</strong> <strong>im</strong> Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz2 und 3 an einer Behandlung teiln<strong>im</strong>mt,2. das Verhalten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zustand <strong>der</strong> verurteilten PersonMaßnahmen nach § 67g, § 67h o<strong>der</strong> § 68c Abs. 2 o<strong>der</strong> Abs. 3erfor<strong>der</strong>lich erscheinen lässt o<strong>der</strong>59


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68a Abs. 8 (3)3. dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für dasLeben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheito<strong>der</strong> die sexuelle Selbstbest<strong>im</strong>mung Dritter erfor<strong>der</strong>lich ist.S. 3: In den Fällen <strong>der</strong> Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen<strong>im</strong> Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen undMitarbeitern <strong>der</strong> forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zuden dort genannten Zwecken verwendet werden.Merke: FA-Stelle und BewH auch für den Zweck eines neuenStrafverfahrens!60


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Zusammenarbeit nach Entlassung:mit <strong>der</strong> PolizeiHeads, Kurs, Kurt, Zürs, uvam.61


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Polizeieigene MöglichkeitenGrundlage: Län<strong>der</strong>gesetze über Sicherheit und OrdnungBeispiel Hess. PolizeiG – HSOG:Befragung, § 12Erhebung personenbezogener Daten, § 13sonstige Datenerhebung, § 14automatische Kennzeichenerfassung, § 14aObservation, Einsatz technischer Mittel, § 15Überwachung Telekommunikation, §§ 15a, 15bverdeckte Ermittler, § 16Polizeiliche Beobachtung, § 17Identitätsfeststellung, § 1862


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Polizeieigene Möglichkeiten (2)Datenspeicherung und –verarbeitung, §§ 20 – 29Vorladung, § 30Platzverweisung, § 31Gewahrsam, § 32Durchsuchung und Untersuchung von Personen, § 36Durchsuchung von Sachen, § 37Betreten, Durchsuchen von Wohnungen, § 38Sicherstellung, § 40Gefährdungsansprache (<strong>der</strong> potenziellen Opfer)Gefähr<strong>der</strong>ansprache (des Täters)Vollzugshilfe, § 45 (z. B. für Jugendamt)63


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Take away:die FA stellt auch bei Vollverbüßernumfangreiche Maßnahmen zur Verfügung;für die Wirksamkeit ist eine engeZusammenarbeit zwischen den Beteiligtenunerlässlich; persönliche Kenntnis voneinan<strong>der</strong>ist sehr hilfreich;die Betreuung von Vollverbüßern stelltbeson<strong>der</strong>s hohe Anfor<strong>der</strong>ungen64


<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Dr. jur. Thomas Wolf Vors. Richter am LandgerichtHier gibt's die Folien:thomas.wolf@lg-marburg.justiz.hessen.de65

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