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Aktuelle Fragen der Führungsaufsicht - Akademie im Park

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<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>§ 68b Abs. 1 Nr. 5 "Gegenstände""Soweit sich <strong>der</strong> Beschwerdeführer dagegen wendet, dass ihmverboten wurde, alkoholische Getränke zu besitzen, hat seineBeschwerde Erfolg, da diese Weisung einer gesetzlichen Grundlageentbehrt, da es sich bei Alkohol nicht um einen Gegenstand i. S. v. §68b I Nr. 5 handelt. Denn für sich genommen bietet Alkohol nichtGelegenheit bzw. Anreiz für neue Straftaten, son<strong>der</strong>n kann vielmehr<strong>im</strong> Einzelfall (wie hier) die Hemmschwelle herabsetzen bzw. dieSchuldfähigkeit einschränken o<strong>der</strong> aufheben."OLG München 21.06.2011…mit beiden Beinen fest in den Wolken32

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