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Aktuelle Fragen der Führungsaufsicht - Akademie im Park

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<strong>Aktuelle</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong>Bewährungshilfe + FA-Stelle - § 68a(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für dieDauer <strong>der</strong> <strong>Führungsaufsicht</strong> eine Bewährungshelferin o<strong>der</strong> einen Bewährungshelfer.(2) Die Bewährungshilfe und die Aufsichtsstelle stehen <strong>im</strong>Einvernehmen miteinan<strong>der</strong> <strong>der</strong> verurteilten Person helfend undbetreuend zur Seite.(3) Die Aufsichtsstelle überwacht <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem Gerichtund mit Unterstützung <strong>der</strong> Bewährungshilfe das Verhalten <strong>der</strong>verurteilten Person und die Erfüllung <strong>der</strong> Weisungen.(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört dieAufsichtsstelle die Bewährungshilfe.18

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