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Die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats

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Anhang: WOLFGANG WIEGAND: <strong>Die</strong> <strong>Verantwortlichkeit</strong> <strong>des</strong> <strong>Verwaltungsrats</strong> 143/3darhaftung der handelnden Personen, die allenthalben als unbefriedigendempfunden wurde. FORSTMOSER 5 hat in diesem Zusammenhang 1982 derHoffnung Ausdruck gegeben, dass «die starke Zunahme von <strong>Verantwortlichkeit</strong>sprozessenin den letzten Jahren und die dabei häufigen Härtefälle... dazu führen könnten, dass das Bun<strong>des</strong>gericht auf seine bisherige Praxiszurückkommt.»In dieser Argumentation, die sich bei vielen Autoren in ähnlicher Weisefindet und die die Gesetzgebungsarbeiten entscheidend beeinflusst hat, fliessenzwei Elemente ineinander. <strong>Die</strong> zunehmende Zahl der <strong>Verantwortlichkeit</strong>sprozesse,auf die ich noch zurückkommen werde, kann allenfalls dazuführen, dass es häufiger zu sogenannten Härtefällen kommt und dadurch dieBeseitigung der Ursachen rechtspolitisch um so dringlicher erscheint. <strong>Die</strong>Quantität spielt im Grunde aber nicht die entscheidende Rolle, sondern dieTatsache, dass das Ergebnis als unhaltbar empfunden wird. <strong>Die</strong> Frage istjedoch, was überhaupt unter Härtefällen zu verstehen ist. <strong>Die</strong>s hat FORSTMO­SER 6 später in anderem Zusammenhang verdeutlicht, indem er ausführt:Es «werden diejenigen, die es trifft, mit ungewöhnlicher Härte verfolgt,(es) können ehrenwerte Geschäftsleute und Revisoren - und gerade sie,denn die kriminell Handelnden haben in der Regel, wenn es zum Schwurkommt, kein Geld oder verstecken es - wegen einer kleinen Unsorgfaltoder allzugrossen Entgegenkommens Hab und Gut verlieren.»Betrachtet man diese Aussage zunächst generell, so handelt es sich umeine neue Variante <strong>des</strong> alten Spruches «<strong>Die</strong> Kleinen hängt man, und dieGrossen lässt man laufen». <strong>Die</strong>s mag im Strafrecht als Ungerechtigkeitempfunden werden. Ob das im Haftungsrecht auch so ist, erscheint mirzweifelhaft, denn hier geht es nicht um die Bestrafung Schuldiger, sondernum die Verteilung von Schäden; und die Tatsache, dass man die Hauptschuldigennicht zur Schadensausgleichung heranziehen kann, besagt als solchenichts. Erst jetzt und dadurch entsteht ja die Frage, ob der Schaden von denweniger Schuldigen auszugleichen oder aber von den Geschädigten selbstzu tragen ist.<strong>Die</strong>se Frage ist nicht direkt diskutiert, sondern hinter einer dogmatischenKontroverse versteckt worden. Das Bun<strong>des</strong>gericht hat sich dafürentschieden, dass die greifbaren Personen, sofern ihnen überhaupt einSchuldvorwurf gemacht werden kann, in vollem Umfang für den Schadeneinzustehen haben. Es stützt sich dabei auf eine Konzeption der Solidarität,aus der eine solche Folgerung abgeleitet werden kann 7 . <strong>Die</strong> Gegenposition5FORSTMOSER (Fn. 3), 370 Anm. 12.6 FORSTMOSER (Fn.4), 537.7 Vgl. insbesondere die oben in Fn. 3 genannten Entscheide; zu BGE 97II 403 siehe auch MAXKUMMER, <strong>Die</strong> Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichts im Jahre 1971. Handels- und Immaterialgüterrecht,ZBJV 1973 139 ff.

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