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Eherecht

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Pflichten aus der Ehe - WohnenGrundsätzlich: gemeinsamer Lebensmittelpunkt (§ 90)Ausnahmen (§ 92):• Verlegung des gemeinsamen Wohnsitzes (§ 92/1)– Verlangen aus wichtigen persönlichen Gründen– Interessensabwägung (Gesamtumstände inkl Kindeswohl)– bei gleichgewichtigen Interessen kein Recht auf Verlegung,Umzug des Antragstellers stellt aber keine Eheverfehlung dar• vorübergehende gesonderte Wohnsitznahme (§ 92/2)– gerechtfertigt bei wichtigen persönlichen Gründen oderUnzumutbarkeit des Zusammenlebens aufgrund Gewalt oder(strRsp: schwerer) Eheverfehlungen

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