Eherecht
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Vermögensaufteilung I (§§ 81ff EheG)• § 97 EheG: vertragliche Vereinbarung geht vor.• ohne Vereinbarung: Antrag auf richterliche Aufteilung binneneines Jahres• Aufteilungsmasse:– Gebrauchsvermögen– Ersparnisse– NICHT Ererbtes, Eingebrachtes, Geschenktes(Gegenausnahme: Ehewohnung); was nur Einem gedient hat,was zu einem Unternehmen gehört