Eherecht
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Schlüsselgewalt (§ 96 ABGB)• Stellvertretungsregel: Vertretungsmacht des einkommenslosenHaushaltsführenden für den anderen bei alltäglichenGeschäften für den gemeinsamen Haushalt, sofern sie denLebensverhältnissen entsprechen• Keine Offenlegung nötigSzenarien:• Dritter erkennt Stellvertretung nicht: beide haften solidarisch,ob beide Vertragspartner werden, ist strittig• Dritter erkennt Stellvertretung trotzdem: nur Vertretener haftet• Dritter weiß, dass Alleinverdiener nicht vertreten werden will:nur Vertreter haftet