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Eherecht

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Pflichten aus der Ehe – Mitwirkung im Erwerb• wenn zumutbar (eigene Berufstätigkeit, Kinder, Wille dazu)• nach den Lebensverhältnissen üblich (Selbstständige,Gastronomie, Landwirtschaft)• und nichts anderes vereinbart• Arbeits-, Geld- oder Sachleistung• Anspruch auf angemessene Abgeltung § 98– eher „Erfolgsbeteiligung“ als fixer Lohn– subsidiär zu vertraglichen Ansprüchen– Verjährung: 6J ab Leistungsmonat § 1486a, keine Hemmungnach § 1495 S1. § 83/2 trotz Verjährung Berücksichtigung mögl

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