04.12.2012 Aufrufe

S A T Z U N G - Elsteraue

S A T Z U N G - Elsteraue

S A T Z U N G - Elsteraue

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Gemeinde <strong>Elsteraue</strong><br />

S A T Z U N G<br />

über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung<br />

im Gebiet der Gemeinde <strong>Elsteraue</strong><br />

(Abgabensatzung für die dezentrale Entsorgung – AbgdezEntsS -)<br />

Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung -<br />

GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes über<br />

ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt<br />

vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 128), des § 151 Abs. 1, 2 und 9 des Wassergesetzes für das Land<br />

Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA<br />

2006 S. 248, 429) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-<br />

Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S.<br />

405), zuletzt geändert durch Art. 11 des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom<br />

18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698) hat der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Elsteraue</strong> am 06.12.2007<br />

folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Gemäß § 151 Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) haben die<br />

Gemeinden die Pflicht, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen<br />

anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu<br />

beseitigen.<br />

(2) Die Gemeinde betreibt die Beseitigung des in ihrem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers<br />

aus Grundstücksentwässerungsanlagen [Kleinkläranlagen (KKA) und abflusslosen Gruben] als<br />

öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung (dezentrale Abwasseranlage)<br />

nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung vom 06.12.2007 in der jeweils geltenden Fassung.<br />

Diese Entsorgung umfasst das Einsammeln, die Abfuhr und das Einleiten der entnommenen<br />

Grubeninhalte in zentrale Abwasserbehandlungsanlagen.<br />

(3) Für die Inanspruchnahme dieser Einrichtung erhebt die Gemeinde Abwassergebühren nach Maßgabe<br />

dieser Satzung.<br />

§ 2<br />

Gebührenmaßstab / Entleerung<br />

(1) Die Abwassergebühr wird nach der Menge bemessen, die aus der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

entnommen und abgefahren wird. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Fäkalschlamm<br />

aus KKA bzw. 1 m³ Abwasser aus abflusslosen Gruben.<br />

(2) Für die Entleerung gilt § 16 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde <strong>Elsteraue</strong>.<br />

1


§ 3<br />

Gebührensätze<br />

(1) Die Abwassergebühr für die Abwasserbeseitigung aus Hauskläranlagen beträgt 28,86 EUR/m³<br />

entnommenen Fäkalschlamms.<br />

(2) Die Abwassergebühr für die Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben beträgt 12,35 EUR/m³<br />

entnommenen Grubeninhalts.<br />

§ 4<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der<br />

Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte<br />

anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen<br />

Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 EGBGB, belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber<br />

dieses Rechts gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner, bei<br />

Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend<br />

ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.<br />

(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen<br />

sind, tritt anstelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes<br />

i. d. derzeit geltenden Fassung.<br />

(3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang<br />

folgenden Kalendermonats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige<br />

die Mitteilung hierüber an die Gemeinde versäumt, so haftet er für die Gebühren, die<br />

auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen<br />

Pflichtigen.<br />

§ 5<br />

Gebührenpflicht, Gebührenschuld. Festsetzung und Fälligkeit<br />

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inbetriebnahme von Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben<br />

zur Grundstücksentwässerung. Sie endet bei Außerbetriebnahme solcher Anlagen mit der schriftlichen<br />

Mitteilung hierüber an die Gemeinde. Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit der Entsorgung einer<br />

Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Grube. Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und<br />

einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann die Gebühr zusammen<br />

mit anderen Abgaben anfordern.<br />

§ 6<br />

Billigkeitsmaßnahmen<br />

Die Gemeinde kann auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners Billigkeitsmaßnahmen entsprechend<br />

§ 13 a KAG-LSA gewähren.<br />

2


§ 7<br />

Auskunftspflichten<br />

(1) Der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung<br />

berechtigten Person sind verpflichtet, alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte<br />

zu erteilen. Insbesondere ist die Gemeinde unverzüglich darüber zu informieren, wenn bekannt<br />

wird, dass Stoffe in die Anlage gelangt sind, welche nachteilige Auswirkungen auf den Reinigungsprozess,<br />

die Reinigungsleistung oder die Anlage selbst vermuten lassen.<br />

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die abwassertechnischen Anlagen des Grundstückes zu kontrollieren.<br />

Der Grundstückseigentümer hat dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu<br />

helfen. Insbesondere ist der ungehinderte Zugang zu allen Teilen der auf dem Grundstück gelegenen<br />

Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten / Außerkrafttreten<br />

Diese Abgabensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende<br />

Satzungen außer Kraft:<br />

- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des<br />

Abwasserzweckverbandes <strong>Elsteraue</strong> vom 20.12.2001 und<br />

- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde<br />

Spora vom 09.11.2000.<br />

<strong>Elsteraue</strong>, 07.12.2007<br />

______________________ - Siegel -<br />

Meißner, Bürgermeister<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!