04.12.2012 Aufrufe

S A T Z U N G - Elsteraue

S A T Z U N G - Elsteraue

S A T Z U N G - Elsteraue

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 3<br />

Gebührensätze<br />

(1) Die Abwassergebühr für die Abwasserbeseitigung aus Hauskläranlagen beträgt 28,86 EUR/m³<br />

entnommenen Fäkalschlamms.<br />

(2) Die Abwassergebühr für die Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben beträgt 12,35 EUR/m³<br />

entnommenen Grubeninhalts.<br />

§ 4<br />

Gebührenpflichtige<br />

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der<br />

Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte<br />

anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen<br />

Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 EGBGB, belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber<br />

dieses Rechts gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner, bei<br />

Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend<br />

ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.<br />

(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen<br />

sind, tritt anstelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes<br />

i. d. derzeit geltenden Fassung.<br />

(3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang<br />

folgenden Kalendermonats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige<br />

die Mitteilung hierüber an die Gemeinde versäumt, so haftet er für die Gebühren, die<br />

auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen<br />

Pflichtigen.<br />

§ 5<br />

Gebührenpflicht, Gebührenschuld. Festsetzung und Fälligkeit<br />

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inbetriebnahme von Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben<br />

zur Grundstücksentwässerung. Sie endet bei Außerbetriebnahme solcher Anlagen mit der schriftlichen<br />

Mitteilung hierüber an die Gemeinde. Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit der Entsorgung einer<br />

Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Grube. Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und<br />

einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann die Gebühr zusammen<br />

mit anderen Abgaben anfordern.<br />

§ 6<br />

Billigkeitsmaßnahmen<br />

Die Gemeinde kann auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners Billigkeitsmaßnahmen entsprechend<br />

§ 13 a KAG-LSA gewähren.<br />

2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!