S A T Z U N G - Elsteraue
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§ 3<br />
Gebührensätze<br />
(1) Die Abwassergebühr für die Abwasserbeseitigung aus Hauskläranlagen beträgt 28,86 EUR/m³<br />
entnommenen Fäkalschlamms.<br />
(2) Die Abwassergebühr für die Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben beträgt 12,35 EUR/m³<br />
entnommenen Grubeninhalts.<br />
§ 4<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der<br />
Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte<br />
anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen<br />
Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 EGBGB, belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber<br />
dieses Rechts gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner, bei<br />
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend<br />
ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.<br />
(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen<br />
sind, tritt anstelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes<br />
i. d. derzeit geltenden Fassung.<br />
(3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang<br />
folgenden Kalendermonats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige<br />
die Mitteilung hierüber an die Gemeinde versäumt, so haftet er für die Gebühren, die<br />
auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen<br />
Pflichtigen.<br />
§ 5<br />
Gebührenpflicht, Gebührenschuld. Festsetzung und Fälligkeit<br />
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inbetriebnahme von Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben<br />
zur Grundstücksentwässerung. Sie endet bei Außerbetriebnahme solcher Anlagen mit der schriftlichen<br />
Mitteilung hierüber an die Gemeinde. Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit der Entsorgung einer<br />
Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Grube. Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und<br />
einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann die Gebühr zusammen<br />
mit anderen Abgaben anfordern.<br />
§ 6<br />
Billigkeitsmaßnahmen<br />
Die Gemeinde kann auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners Billigkeitsmaßnahmen entsprechend<br />
§ 13 a KAG-LSA gewähren.<br />
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