S A T Z U N G - Elsteraue
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Gemeinde <strong>Elsteraue</strong><br />
S A T Z U N G<br />
über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung<br />
im Gebiet der Gemeinde <strong>Elsteraue</strong><br />
(Abgabensatzung für die dezentrale Entsorgung – AbgdezEntsS -)<br />
Aufgrund der §§ 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung -<br />
GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes über<br />
ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt<br />
vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 128), des § 151 Abs. 1, 2 und 9 des Wassergesetzes für das Land<br />
Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA<br />
2006 S. 248, 429) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-<br />
Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S.<br />
405), zuletzt geändert durch Art. 11 des Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom<br />
18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698) hat der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Elsteraue</strong> am 06.12.2007<br />
folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Gemäß § 151 Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) haben die<br />
Gemeinden die Pflicht, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen<br />
anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu<br />
beseitigen.<br />
(2) Die Gemeinde betreibt die Beseitigung des in ihrem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers<br />
aus Grundstücksentwässerungsanlagen [Kleinkläranlagen (KKA) und abflusslosen Gruben] als<br />
öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung (dezentrale Abwasseranlage)<br />
nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung vom 06.12.2007 in der jeweils geltenden Fassung.<br />
Diese Entsorgung umfasst das Einsammeln, die Abfuhr und das Einleiten der entnommenen<br />
Grubeninhalte in zentrale Abwasserbehandlungsanlagen.<br />
(3) Für die Inanspruchnahme dieser Einrichtung erhebt die Gemeinde Abwassergebühren nach Maßgabe<br />
dieser Satzung.<br />
§ 2<br />
Gebührenmaßstab / Entleerung<br />
(1) Die Abwassergebühr wird nach der Menge bemessen, die aus der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
entnommen und abgefahren wird. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m³ Fäkalschlamm<br />
aus KKA bzw. 1 m³ Abwasser aus abflusslosen Gruben.<br />
(2) Für die Entleerung gilt § 16 der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde <strong>Elsteraue</strong>.<br />
1
§ 3<br />
Gebührensätze<br />
(1) Die Abwassergebühr für die Abwasserbeseitigung aus Hauskläranlagen beträgt 28,86 EUR/m³<br />
entnommenen Fäkalschlamms.<br />
(2) Die Abwassergebühr für die Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben beträgt 12,35 EUR/m³<br />
entnommenen Grubeninhalts.<br />
§ 4<br />
Gebührenpflichtige<br />
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der<br />
Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte<br />
anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen<br />
Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 EGBGB, belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber<br />
dieses Rechts gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner, bei<br />
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend<br />
ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.<br />
(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen<br />
sind, tritt anstelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes<br />
i. d. derzeit geltenden Fassung.<br />
(3) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang<br />
folgenden Kalendermonats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisher Gebührenpflichtige<br />
die Mitteilung hierüber an die Gemeinde versäumt, so haftet er für die Gebühren, die<br />
auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen<br />
Pflichtigen.<br />
§ 5<br />
Gebührenpflicht, Gebührenschuld. Festsetzung und Fälligkeit<br />
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inbetriebnahme von Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben<br />
zur Grundstücksentwässerung. Sie endet bei Außerbetriebnahme solcher Anlagen mit der schriftlichen<br />
Mitteilung hierüber an die Gemeinde. Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit der Entsorgung einer<br />
Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Grube. Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und<br />
einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann die Gebühr zusammen<br />
mit anderen Abgaben anfordern.<br />
§ 6<br />
Billigkeitsmaßnahmen<br />
Die Gemeinde kann auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners Billigkeitsmaßnahmen entsprechend<br />
§ 13 a KAG-LSA gewähren.<br />
2
§ 7<br />
Auskunftspflichten<br />
(1) Der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung<br />
berechtigten Person sind verpflichtet, alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte<br />
zu erteilen. Insbesondere ist die Gemeinde unverzüglich darüber zu informieren, wenn bekannt<br />
wird, dass Stoffe in die Anlage gelangt sind, welche nachteilige Auswirkungen auf den Reinigungsprozess,<br />
die Reinigungsleistung oder die Anlage selbst vermuten lassen.<br />
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die abwassertechnischen Anlagen des Grundstückes zu kontrollieren.<br />
Der Grundstückseigentümer hat dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu<br />
helfen. Insbesondere ist der ungehinderte Zugang zu allen Teilen der auf dem Grundstück gelegenen<br />
Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten / Außerkrafttreten<br />
Diese Abgabensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende<br />
Satzungen außer Kraft:<br />
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des<br />
Abwasserzweckverbandes <strong>Elsteraue</strong> vom 20.12.2001 und<br />
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde<br />
Spora vom 09.11.2000.<br />
<strong>Elsteraue</strong>, 07.12.2007<br />
______________________ - Siegel -<br />
Meißner, Bürgermeister<br />
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