Lösung zu Sachverhalt II (Meinungsfreiheit I) – Werbeverbot
Lösung zu Sachverhalt II (Meinungsfreiheit I) – Werbeverbot
Lösung zu Sachverhalt II (Meinungsfreiheit I) – Werbeverbot
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 10 -<br />
a) (Formell verfassungsmäßiges) Gesetz<br />
aa) Gesetzgebungskompetenz<br />
Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Art. 74 I Nr. 11 GG<br />
(Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung). Das Erfordernis<br />
bundesgesetzlicher Regelung gem. Art. 72 <strong>II</strong> GG ist gegeben, da<br />
Versorgungsgebiet eines Energieunternehmens sich über Teile<br />
verschiedener Bundesländer erstrecken kann.<br />
ab) Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren<br />
Mangels Angabe in SV (+)<br />
ac) Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG)<br />
Mangels näherer Informationen in SV ist davon aus<strong>zu</strong>gehen, dass<br />
Anforderungen des Zitiergebots eingehalten sind.<br />
Alternativ ist darauf <strong>zu</strong> verweisen, dass Ausnahmen vom<br />
Zitiergebot bestehen:<br />
Soweit man davon ausging, dass vorliegend ein allgemeines<br />
Gesetz vorliegt, ergibt sich dies daraus, dass Art. 19 I 2 GG im<br />
Fall des Art. 5 <strong>II</strong> GG nicht anwendbar ist. Arg.: Sinn eines „allg.<br />
Gesetzes“ i.S. dieser Vorschrift kann es gerade nicht sein, sich<br />
gegen eine Meinung an sich <strong>zu</strong> wenden. Daher schränkt Gesetz<br />
die <strong>Meinungsfreiheit</strong> nur in bestimmtem Einzelfall ein. 21 ]<br />
Andernfalls ist die Einhaltung des Zitiergebots ohnehin nicht<br />
möglich, da das Gesetz ja gerade nicht als Grundrechtsschranke<br />
konzipiert war.<br />
Jedenfalls: Kein Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG.<br />
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit<br />
21 BVerfGE 28, 36 (46 f.); 44, 197 (201 f.).<br />
ba) Vereinbarkeit mit Vorgaben des Grundrechts; vgl. Art. 5 <strong>II</strong> GG<br />
(1) Allgemeines Gesetz (P!)<br />
Der Begriff des allgemeinen Gesetzes ist str.<br />
Nach Auffassung der Sonderrechtslehre sind allgemeine<br />
Gesetze diejenigen, die nicht eine Meinung als solche<br />
10