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Lösung zu Sachverhalt II (Meinungsfreiheit I) – Werbeverbot

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a) (Formell verfassungsmäßiges) Gesetz<br />

aa) Gesetzgebungskompetenz<br />

Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Art. 74 I Nr. 11 GG<br />

(Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung). Das Erfordernis<br />

bundesgesetzlicher Regelung gem. Art. 72 <strong>II</strong> GG ist gegeben, da<br />

Versorgungsgebiet eines Energieunternehmens sich über Teile<br />

verschiedener Bundesländer erstrecken kann.<br />

ab) Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren<br />

Mangels Angabe in SV (+)<br />

ac) Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG)<br />

Mangels näherer Informationen in SV ist davon aus<strong>zu</strong>gehen, dass<br />

Anforderungen des Zitiergebots eingehalten sind.<br />

Alternativ ist darauf <strong>zu</strong> verweisen, dass Ausnahmen vom<br />

Zitiergebot bestehen:<br />

Soweit man davon ausging, dass vorliegend ein allgemeines<br />

Gesetz vorliegt, ergibt sich dies daraus, dass Art. 19 I 2 GG im<br />

Fall des Art. 5 <strong>II</strong> GG nicht anwendbar ist. Arg.: Sinn eines „allg.<br />

Gesetzes“ i.S. dieser Vorschrift kann es gerade nicht sein, sich<br />

gegen eine Meinung an sich <strong>zu</strong> wenden. Daher schränkt Gesetz<br />

die <strong>Meinungsfreiheit</strong> nur in bestimmtem Einzelfall ein. 21 ]<br />

Andernfalls ist die Einhaltung des Zitiergebots ohnehin nicht<br />

möglich, da das Gesetz ja gerade nicht als Grundrechtsschranke<br />

konzipiert war.<br />

Jedenfalls: Kein Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG.<br />

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit<br />

21 BVerfGE 28, 36 (46 f.); 44, 197 (201 f.).<br />

ba) Vereinbarkeit mit Vorgaben des Grundrechts; vgl. Art. 5 <strong>II</strong> GG<br />

(1) Allgemeines Gesetz (P!)<br />

Der Begriff des allgemeinen Gesetzes ist str.<br />

Nach Auffassung der Sonderrechtslehre sind allgemeine<br />

Gesetze diejenigen, die nicht eine Meinung als solche<br />

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