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Lösung zu Sachverhalt II (Meinungsfreiheit I) – Werbeverbot

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(BVerfGE 108, 282 <strong>–</strong> Kopftuch). Der Grund für dieses Erfordernis ist<br />

das Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes.<br />

Strittig ist allerdings, ob eine Einschränkung über<br />

kollidierendes Verfassungsrecht auch im Fall explizit<br />

einschränkbarer Grundrechte möglich ist. Nach<br />

Auffassung des BVerfG und der herrschenden Lehre kann<br />

auch hier die Einschränkbarkeit über kollidierendes<br />

Verfassungsrecht begründet werden. 22 Nach anderer<br />

Auffassung besteht in diesen Fällen <strong>zu</strong>r Anwendung<br />

kollidierenden Verfassungsrechts kein Anlass, da das<br />

Grundgesetz dort, wo es Gesetzesvorbehalte enthält, die<br />

Eingriffsmöglichkeiten so geschaffen habe, wie es die<br />

Eingriffsnotwendigkeit bejaht hat. 23 Andererseits: Wenn<br />

sogar die uneingeschränkt gewährleisteten Grundrechte über<br />

kollidierendes Verfassungsrecht einschränkbar sind, so<br />

muss dies erst recht für die schwächer geschützten<br />

Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt gelten.<br />

Hier: Als kollidierendes Verfassungsrecht kommt Art.<br />

20a GG in Betracht. Art. 20a GG dient dem Schutz der<br />

natürlichen Lebensgrundlagen, worunter auch der<br />

Ressourcenschutz fällt. Diesem wiederum dient auch das<br />

<strong>Werbeverbot</strong> für die Energieversorgungsunternehmen, da<br />

dieses dem Anreiz <strong>zu</strong> übermäßigem Energieverbrauch<br />

entgegenwirken soll.<br />

bb) Vereinbarkeit mit sonstigen Verfassungsrechts, insbes.<br />

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

(1) Legitimer Zweck<br />

22 So BVerfGE 66, 116, 136; 111, 147, 157.<br />

23 Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn. 331.<br />

Grds. gilt als legitimer Zweck, jeder Zweck, der als solcher<br />

erlaubt ist. Vorliegend kommt als Zweck jedoch nur die<br />

Verfolgung von Grundrechten Dritter oder anderer Werte<br />

mit Verfassungsrang in Betracht, da nur in diesen Fällen die<br />

Rechtfertigung der Einschränkung über kollidierendes<br />

Verfassungsrecht möglich ist. Als solcher Zweck kommt<br />

vorliegend der Klima- und Ressourcenschutz in Betracht.<br />

Die Werbung der Energieunternehmen zielt darauf ab, den<br />

Kunden <strong>zu</strong> stärkerem Stromverbrauch, d.h. <strong>zu</strong><br />

umweltschädlicherem Verhalten <strong>zu</strong> bewegen; das<br />

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