Lösung zu Sachverhalt II (Meinungsfreiheit I) – Werbeverbot
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(BVerfGE 108, 282 <strong>–</strong> Kopftuch). Der Grund für dieses Erfordernis ist<br />
das Prinzip des Vorbehalts des Gesetzes.<br />
Strittig ist allerdings, ob eine Einschränkung über<br />
kollidierendes Verfassungsrecht auch im Fall explizit<br />
einschränkbarer Grundrechte möglich ist. Nach<br />
Auffassung des BVerfG und der herrschenden Lehre kann<br />
auch hier die Einschränkbarkeit über kollidierendes<br />
Verfassungsrecht begründet werden. 22 Nach anderer<br />
Auffassung besteht in diesen Fällen <strong>zu</strong>r Anwendung<br />
kollidierenden Verfassungsrechts kein Anlass, da das<br />
Grundgesetz dort, wo es Gesetzesvorbehalte enthält, die<br />
Eingriffsmöglichkeiten so geschaffen habe, wie es die<br />
Eingriffsnotwendigkeit bejaht hat. 23 Andererseits: Wenn<br />
sogar die uneingeschränkt gewährleisteten Grundrechte über<br />
kollidierendes Verfassungsrecht einschränkbar sind, so<br />
muss dies erst recht für die schwächer geschützten<br />
Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt gelten.<br />
Hier: Als kollidierendes Verfassungsrecht kommt Art.<br />
20a GG in Betracht. Art. 20a GG dient dem Schutz der<br />
natürlichen Lebensgrundlagen, worunter auch der<br />
Ressourcenschutz fällt. Diesem wiederum dient auch das<br />
<strong>Werbeverbot</strong> für die Energieversorgungsunternehmen, da<br />
dieses dem Anreiz <strong>zu</strong> übermäßigem Energieverbrauch<br />
entgegenwirken soll.<br />
bb) Vereinbarkeit mit sonstigen Verfassungsrechts, insbes.<br />
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />
(1) Legitimer Zweck<br />
22 So BVerfGE 66, 116, 136; 111, 147, 157.<br />
23 Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn. 331.<br />
Grds. gilt als legitimer Zweck, jeder Zweck, der als solcher<br />
erlaubt ist. Vorliegend kommt als Zweck jedoch nur die<br />
Verfolgung von Grundrechten Dritter oder anderer Werte<br />
mit Verfassungsrang in Betracht, da nur in diesen Fällen die<br />
Rechtfertigung der Einschränkung über kollidierendes<br />
Verfassungsrecht möglich ist. Als solcher Zweck kommt<br />
vorliegend der Klima- und Ressourcenschutz in Betracht.<br />
Die Werbung der Energieunternehmen zielt darauf ab, den<br />
Kunden <strong>zu</strong> stärkerem Stromverbrauch, d.h. <strong>zu</strong><br />
umweltschädlicherem Verhalten <strong>zu</strong> bewegen; das<br />
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