Lösung zu Sachverhalt II (Meinungsfreiheit I) – Werbeverbot
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Weiterführende Rechtsprechung und Literatur: Poschmann,<br />
Grundrechtsschutz gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen, 2000;<br />
Selmer, Zur Grundrechtsberechtigung von Mischunternehmen, in:<br />
Papier/Merten (Hrsg.), HGrdR <strong>II</strong>, § 53.<br />
Über den Wortlaut hinausgehend werden unter juristischer Person<br />
i.S.d. Art. 19 <strong>II</strong>I GG regelmäßig nur juristische Personen des<br />
Privatrechts verstanden. Aufgrund der besonderen<br />
Kompetenzverhältnisse im staatlichen Bereich wird davon<br />
ausgegangen, dass Grundrechte ihrem Wesen nach nicht auf<br />
juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar sind.<br />
Werden Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch jur. Pers.<br />
des Privatrechts erfüllt, die sich in öffentlicher Hand befindet, so<br />
kommt diesen grds. kein Grundrechtsschutz <strong>zu</strong>.<br />
Grundrechtsfähigkeit muss von organisatorischer Ausgestaltung<br />
unabhängig sein. Der öffentlichen Hand selbst kommt aber grds.<br />
kein Grundrechtsschutz <strong>zu</strong>; sie ist Grundrechtsverpflichteter,<br />
nicht Grundrechtsberechtigter.<br />
Nach e.A. ist es unerheblich, ob sich Unternehmen, das<br />
öffentliche Aufgabe ausübt, <strong>zu</strong> 100% oder nur <strong>zu</strong> Mehrheit<br />
in öffentlicher Hand befindet, und staatlicher Bindung<br />
unterliegt. Arg.: Öff. Hand hat auf Grund ihrer<br />
Mehrheitsbeteiligung die Möglichkeit, auf die<br />
Geschäftsführung entscheidenden Einfluss <strong>zu</strong> nehmen.<br />
Elektrizitätsversorgungsunternehmen unterliegt auf Grund<br />
des EnWiG im Hinblick auf Versorgungspflicht und <strong>–</strong><br />
bedingungen so starken Bindungen, dass von<br />
privatrechtlicher Selbstständigkeit nahe<strong>zu</strong> nichts übrig<br />
bleibt. Insbesondere können sie sich ihre Kunden nicht<br />
aussuchen und sind auch in der Gebührenhöhe festgelegt.<br />
Maßgeblich wird auf öffentliche Beteiligung und Bindung<br />
abgestellt (so auch das BVerfG <strong>–</strong> funktionale<br />
Betrachtungsweise). 17<br />
Nach a.A. ist Grundrechtsschutz gegeben, soweit Private<br />
beteiligt sind. Arg.: Zu berücksichtigen ist der Schutz der<br />
privaten Anteilseigner. Maßgeblich wird auf private<br />
Beteiligung abgestellt. Aber: In dreidimensionalen<br />
Grundrechtsverhältnissen Staat <strong>–</strong> private Anteilseigner <strong>–</strong><br />
Dritte kann die Grundrechtsberechtigung und <strong>–</strong><br />
17 BVerfG (K), NJW 1990, 1783 (1783) mit ablehnender Anm. Kühne, JZ 1990, 335 f. In einer kürzlich<br />
ergangenen Entscheidung <strong>zu</strong>r Grundrechtsfähigkeit der Deutschen Telekom AG stellt das BVerfG maßgeblich<br />
auf den beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand ab; BVerfGE 115, 205 ff. <strong>–</strong> Geschäfts- und<br />
Betriebsgeheimnisse; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2004, 742 f<br />
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