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Lösung zu Sachverhalt II (Meinungsfreiheit I) – Werbeverbot

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Weiterführende Rechtsprechung und Literatur: Poschmann,<br />

Grundrechtsschutz gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen, 2000;<br />

Selmer, Zur Grundrechtsberechtigung von Mischunternehmen, in:<br />

Papier/Merten (Hrsg.), HGrdR <strong>II</strong>, § 53.<br />

Über den Wortlaut hinausgehend werden unter juristischer Person<br />

i.S.d. Art. 19 <strong>II</strong>I GG regelmäßig nur juristische Personen des<br />

Privatrechts verstanden. Aufgrund der besonderen<br />

Kompetenzverhältnisse im staatlichen Bereich wird davon<br />

ausgegangen, dass Grundrechte ihrem Wesen nach nicht auf<br />

juristische Personen des öffentlichen Rechts anwendbar sind.<br />

Werden Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch jur. Pers.<br />

des Privatrechts erfüllt, die sich in öffentlicher Hand befindet, so<br />

kommt diesen grds. kein Grundrechtsschutz <strong>zu</strong>.<br />

Grundrechtsfähigkeit muss von organisatorischer Ausgestaltung<br />

unabhängig sein. Der öffentlichen Hand selbst kommt aber grds.<br />

kein Grundrechtsschutz <strong>zu</strong>; sie ist Grundrechtsverpflichteter,<br />

nicht Grundrechtsberechtigter.<br />

Nach e.A. ist es unerheblich, ob sich Unternehmen, das<br />

öffentliche Aufgabe ausübt, <strong>zu</strong> 100% oder nur <strong>zu</strong> Mehrheit<br />

in öffentlicher Hand befindet, und staatlicher Bindung<br />

unterliegt. Arg.: Öff. Hand hat auf Grund ihrer<br />

Mehrheitsbeteiligung die Möglichkeit, auf die<br />

Geschäftsführung entscheidenden Einfluss <strong>zu</strong> nehmen.<br />

Elektrizitätsversorgungsunternehmen unterliegt auf Grund<br />

des EnWiG im Hinblick auf Versorgungspflicht und <strong>–</strong><br />

bedingungen so starken Bindungen, dass von<br />

privatrechtlicher Selbstständigkeit nahe<strong>zu</strong> nichts übrig<br />

bleibt. Insbesondere können sie sich ihre Kunden nicht<br />

aussuchen und sind auch in der Gebührenhöhe festgelegt.<br />

Maßgeblich wird auf öffentliche Beteiligung und Bindung<br />

abgestellt (so auch das BVerfG <strong>–</strong> funktionale<br />

Betrachtungsweise). 17<br />

Nach a.A. ist Grundrechtsschutz gegeben, soweit Private<br />

beteiligt sind. Arg.: Zu berücksichtigen ist der Schutz der<br />

privaten Anteilseigner. Maßgeblich wird auf private<br />

Beteiligung abgestellt. Aber: In dreidimensionalen<br />

Grundrechtsverhältnissen Staat <strong>–</strong> private Anteilseigner <strong>–</strong><br />

Dritte kann die Grundrechtsberechtigung und <strong>–</strong><br />

17 BVerfG (K), NJW 1990, 1783 (1783) mit ablehnender Anm. Kühne, JZ 1990, 335 f. In einer kürzlich<br />

ergangenen Entscheidung <strong>zu</strong>r Grundrechtsfähigkeit der Deutschen Telekom AG stellt das BVerfG maßgeblich<br />

auf den beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand ab; BVerfGE 115, 205 ff. <strong>–</strong> Geschäfts- und<br />

Betriebsgeheimnisse; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2004, 742 f<br />

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