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Lösung zu Sachverhalt II (Meinungsfreiheit I) – Werbeverbot

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<strong>zu</strong>sammengeschlossenen Personen konsequenterweise auch auf den<br />

Grundrechtsbereich aus<strong>zu</strong>dehnen sind. 12<br />

ab) Inländisch (+)<br />

ac) Anwendbarkeit der Grundrechte „ihrem Wesen nach“?<br />

(1) entsprechend ihrem Wesen in der Rechtsordnung<br />

schlechthin<br />

Die hiermit verbundene Frage, ob speziell dieser<br />

juristischen Person Grundrechtsschutz <strong>zu</strong>kommt,<br />

beantwortet <strong>zu</strong>m einen die sog. Durchgriffsthese, wonach<br />

die Beeinträchtigung einer juristischen Person jedenfalls<br />

möglicherweise auf die dahinter stehenden natürlichen<br />

Personen („personales Substrat“) durchgreifen muss (so<br />

etwa das BVerfG). 13 Dieser Auffassung wird<br />

entgegengehalten, dass sie die eigene Grundrechtsfähigkeit<br />

der juristischen Person nicht hinreichend deutlich macht,<br />

vielmehr eine Treuhänderschaft, die von Art. 19 Abs. 3 GG<br />

gerade nicht gewollt sei, vermuten lasse.<br />

Daher erachten weite Teile der Literatur nicht den<br />

personellen Be<strong>zu</strong>g, sondern die „grundrechtstypische<br />

Gefährdungslage“ der juristischen Person als maßgeblich. 14<br />

Art. 19 Abs. 3 GG soll hiernach die juristische Person um<br />

ihrer selbst willen schützen, da andernfalls der Vorschrift<br />

kein eigener Sinn <strong>zu</strong>komme.<br />

Hier: Nach erster Auffassung ist ein Durchgriff<br />

insbesondere aufgrund der nur tlw. Verselbständigung der<br />

Gesellschaft auf das dahinter stehende personale Substrat<br />

gegeben.<br />

Schwierigkeiten ergeben sich nach dieser Auffassung<br />

insbesondere bei großen Konzernen, die etwa in der Form der<br />

Aktiengesellschaft geführt werden. Allerdings wird die<br />

Durchgriffsthese nicht in dem Sinn verstanden, dass sie eigentlich<br />

den hinter der juristischen Person stehenden Menschen<br />

Grundrechtsschutz gewährt. 15 Ein solcher Individualschutz könnte<br />

nicht erklären, warum etwa auch Kapitalgesellschaften,<br />

international verflochtenen Konzernen, Holdinggesellschaften<br />

oder Stiftungen (auch nach der Rechtsprechung des BVerfG)<br />

12 Sachs, in: Sachs (Hrsg.), Art. 19 GG Rn. 63.<br />

13 BVerfGE 21, 362, 369; 61, 82, 101; 68, 193, 205 f.; 75, 192, 196.<br />

14 Vgl. etwa Dreier, in: H. Dreier (Hrsg.), GG I, 2. Aufl. 2004, Art. 19 <strong>II</strong>I GG Rn. 33.<br />

15 F. Schoch, Jura 2001, 201 (205).<br />

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