04.12.2012 Aufrufe

Lösung zu Sachverhalt II (Meinungsfreiheit I) – Werbeverbot

Lösung zu Sachverhalt II (Meinungsfreiheit I) – Werbeverbot

Lösung zu Sachverhalt II (Meinungsfreiheit I) – Werbeverbot

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 2 -<br />

Die L-OHG und die K-AG sind in ihren Grundrechten aus Art. 5 I 1 1. Alt. GG verletzt,<br />

wenn das Grundrecht anwendbar ist, die gewerbliche Werbung vom Schutzbereich der<br />

<strong>Meinungsfreiheit</strong> umfasst ist, das <strong>Werbeverbot</strong> als Eingriff <strong>zu</strong> qualifizieren ist und dieser<br />

nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann.<br />

I. Vorprüfung: Anwendbarkeit des Art. 5 I 1 1. Alt. GG<br />

Im Rahmen einer Vorprüfung ist <strong>zu</strong>nächst <strong>zu</strong> erörtern, ob im Hinblick auf die<br />

Werbung in Rundfunk und Presse Art. 5 I 1 1. Alt. GG nicht subsidiär hinter Art.<br />

5 I 2 2 GG (Presse- und Rundfunkfreiheit) <strong>zu</strong>rücktritt. Dies wäre dann der<br />

Fall, wenn diese Vorschrift das für alle Meinungsäußerungen in Presse und<br />

Rundfunk speziellere Grundrecht wäre. Allerdings schützt Art. 5 I 2 GG nur die<br />

im Presse- und Rundfunkwesen tätigen Personen. 1 Zudem schützt Art. 5 I 1 1.<br />

Alt. GG ausweislich seines Wortlauts das Verbreiten seiner Meinung in Wort,<br />

Schrift und Bild, so dass gerade die Veröffentlichungen und Verbreitung der<br />

eigenen Meinung in Presse und Rundfunk unmittelbar von Art. 5 I 1 1. Alt. GG<br />

geschützt wird. Nach richtiger Auffassung des BVerfG sind die Grundrechte aus<br />

Art. 5 I 2 GG keine Spezialfälle der Meinungsäußerungsfreiheit, welche<br />

Prüfungsmaßstab ist, wenn es um die Zulässigkeit des Inhalts einer bestimmten<br />

Äußerung geht. Die Pressefreiheit ist demgegenüber einschlägig, wenn die im<br />

Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, ein Presseerzeugnis,<br />

seine institutionell-organisatorische Vorausset<strong>zu</strong>ng oder die Institution der freien<br />

Presse überhaupt 2 oder die Veröffentlichung einer dritten Meinung betroffen<br />

sind. 3 Keiner dieser Fälle ist vorliegend gegeben. Art. 5 I 1 1. Alt. GG findet<br />

daher Anwendung.<br />

<strong>II</strong>. Schutzbereich<br />

1. Sachlicher Schutzbereich: Meinung<br />

Der Begriff der Meinung umfasst Werturteile und nach h.M.<br />

Tatsachenbehauptungen, jedenfalls wenn sie Vorausset<strong>zu</strong>ng für die<br />

Meinungsbildung und soweit sie nicht bewusst unwahr sind.<br />

Def.: Ein Werturteil ist an<strong>zu</strong>nehmen, wenn die Äußerung durch Elemente<br />

der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens im Rahmen<br />

einer geistigen Auseinanderset<strong>zu</strong>ng geprägt ist, wenn die Richtigkeit oder<br />

Unrichtigkeit der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung<br />

bleibt.<br />

1<br />

BVerfGE 20, 162 (175) <strong>–</strong> Spiegel.<br />

2<br />

BVerfGE 85, 1 (12 f.) <strong>–</strong> Bayer-Aktionäre; BVerfGE 95, 28 (34) <strong>–</strong> Werkszeitungen; BVerfGE 97, 391<br />

(400) <strong>–</strong> Mißbrauchsvorwurf.<br />

3<br />

BVerfGE 102, 347 (359) <strong>–</strong> Benetton.<br />

2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!