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SGB II Fachliche Hinweise Arbeitsgelegenheiten (AGH) - Jobcenter ...

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<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – <strong>Fachliche</strong> <strong>Hinweise</strong> zu <strong>Arbeitsgelegenheiten</strong>nach § 16d <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>unaufschiebbar oder nach allgemeinen Grundsätzen für eine ordnungsgemäßeAufgabenerledigung unerlässlich sind.2.2.6 <strong>AGH</strong> bei VereinenWeisungenFörderungsfähig sind Arbeiten, die durch einen Verein nicht, nicht in diesem Umfang odererst nach 2 Jahren durchgeführt würden.Nicht förderungsfähig sind Arbeiten, die zu den laufenden Aufgaben eines Vereins gehörenoder die ohnehin aus der Natur der Sache heraus aufgrund zwingenderSatzungsbestimmungen durchgeführt werden müssen. Hierzu zählen z. B. Einziehen vonMitgliedsbeiträgen, Verwaltungsarbeiten im Zusammenhang mit der Einberufung derMitgliederversammlung, das Fertigen von Sitzungsprotokollen u. ä. oder zwingendeFolgearbeiten aufgrund des Umfangs bereits wahrgenommener Aufgaben (z. B. Einstellungeines hauptamtlichen Geschäftsführers wegen des qualitativen und quantitativen Umfangsder Vereinsaktivitäten).2.2.7 Darlegung größeren UmfangesWeisungenSoweit die zusätzliche Arbeit lediglich den Umfang bisheriger regulärer Arbeiten ändert,muss eine klare Abgrenzung zum bisherigen Umfang der Arbeiten möglich sein2.2.8 Erledigung von Arbeiten für DritteWeisungenSofern Maßnahmeträger (.z. B. Beschäftigungsgesellschaften, Vereine) Arbeiten für einenDritten (z. B. Kommune, Schule) übernehmen, ist die Zusätzlichkeit danach zu beurteilen, obdie Arbeiten für den Dritten zusätzlich sind.2.2.9 Öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch/Wertersatz der TeilnehmerWeisungenDas BSG hat am 13.04.2011 in zwei Urteilen (Az.: B 14 AS 98/10 R Mannheim u. Az.: B 14AS 101/10R Oldenburg,). und am 27.08.2011 in einem weiteren Urteil (Az.: B 4 AS 1/10 RKarlsruhe) den Teilnehmern/-innen an <strong>AGH</strong> grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichenErstattungsanspruch/Wertersatz bei rechtswidrigen <strong>AGH</strong>/Ein-Euro-Jobs zugesprochen (s.Informationsseite <strong>AGH</strong>). Dies bedeutet, dass bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungeninsbesondere der Zusätzlichkeit der auszuführenden Arbeiten den Teilnehmern/-innen diereguläre Entlohnung für die ausgeübte Tätigkeit zusteht. Vom <strong>Jobcenter</strong> ist nach Abzug dergewährten Leistungen (Alg <strong>II</strong>, MAE, Versicherungsbeiträge) die Differenz als Wertersatz zugewähren.Zentrale PEG12, <strong>II</strong> - 1223, November 2013 Seite 13

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