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SGB II Fachliche Hinweise Arbeitsgelegenheiten (AGH) - Jobcenter ...

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<strong>SGB</strong> <strong>II</strong> – <strong>Fachliche</strong> <strong>Hinweise</strong> zu <strong>Arbeitsgelegenheiten</strong>nach § 16d <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>• die Wiederbesetzung vorübergehend oder dauerhaft frei werdenderStammarbeitsplätze (z. B. Mutterschutz, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen,Streikersatz),• die notwendige Erweiterung des Personalbestandes,• die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder• eine sich daran anschließende unbefristete Einstellungnicht gefährdet oder verhindert werden.Wettbewerbsneutralität kann u. a. dadurch sichergestellt werden, dass der Maßnahmeträgerdie von ihm angebotene Dienstleistung oder das Warenangebot auf sozial benachteiligtePersonen begrenzt.EmpfehlungenDas <strong>Jobcenter</strong> kann Unbedenklichkeitsbescheinigungen regionaler Wirtschaftsverbände zurBeurteilung der Wettbewerbsneutralität heranziehen. Dies ersetzt jedoch nicht die eigenePrüfung der Wettbewerbsneutralität durch die <strong>Jobcenter</strong>.2.4.2 BeiratWeisungenDer Beirat berät gem. § 18d <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung derEingliederungsinstrumente und -maßnahmen.EmpfehlungenZur Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen der Wirtschaft kann das <strong>Jobcenter</strong> im Beiratdie lokalen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen beteiligen.2.5 Nachrangigkeit § 16d Abs. 5 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>Weisungen<strong>AGH</strong> nach § 16d <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> sind unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 Satz 3 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> immernachrangig gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderenEingliederungsinstrumenten.<strong>AGH</strong> dürfen Maßnahmen der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung oder der beruflichenWeiterbildung nicht ersetzen oder unterlaufen.Erst wenn der Einsatz der vorrangigen Instrumente eine unmittelbare Integration in denAusbildungs- oder Arbeitsmarkt nicht mit hinreichender Erfolgsaussicht unterstützen kann,soll die Förderung von <strong>AGH</strong> in Betracht gezogen werden.Das gilt auch für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.V.m. § 45 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I. So kann z. B. ein Praktikum bei Arbeitgebern nur imRahmen einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber gem. § 16 Abs. 1 <strong>SGB</strong> <strong>II</strong> i.V.m. § 45<strong>SGB</strong> <strong>II</strong>I gefördert werden.Zentrale PEG12, <strong>II</strong> - 1223, November 2013 Seite 15

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