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Dezember 2013 - in Schruns

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Nr. 4 / Dez./13 5Heizkostenzuschuss <strong>2013</strong>/2014Die Vorarlberger Landesregierung hatam 8. Oktober <strong>2013</strong> beschlossen fürdie Heizperiode <strong>2013</strong>/2014 e<strong>in</strong>enHeizkostenzuschuss an Personen bzw.Haushalte mit niedrigen E<strong>in</strong>kommenzu gewähren. Die Abwicklung und Ausbezahlungdes Zuschusses erfolgt wiederumüber die Wohnsitzgeme<strong>in</strong>de.Nachstehend die wesentlichen Inhalteder Richtl<strong>in</strong>ie über die Gewährung desHeizkostenzuschusses <strong>in</strong> der Periode<strong>2013</strong>/2014:1. Antragstellung undAusbezahlungDer Heizkostenzuschuss kann nochbis 07. Februar 2014, beim Meldeamt,während der Amtsstunden (Montagbis Donnerstag von 08.00-12.00 und14.00-16.00 Uhr, sowie Freitag von08.00-12.00 Uhr) beantragt werden.Der Antrag wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Niederschriftaufgenommen (E<strong>in</strong> eigenesAntragsformular gibt es daher nicht).Der Zuschuss wird sofort ausbezahlt.2. Voraussetzungen- Hauptwohnsitz <strong>in</strong> <strong>Schruns</strong>- Nettoe<strong>in</strong>kommensgrenze darf nichtüberschritten werden (Näheres siehePunkt 3.)H<strong>in</strong>weis: Personen (Haushalte), dieUnterstützung aus der offenen M<strong>in</strong>destsicherungfür den Lebensunteraltoder Wohnbedarf erhalten oder e<strong>in</strong>enHeizkostenzuschuss <strong>2013</strong>/2014Übersicht über das höchst zulässige monatliche Nettoe<strong>in</strong>kommenIn diesen Beträgen ist e<strong>in</strong>e allfällige Wohnbeihilfe bereits enthalten. In der nachstehendenÜbersicht s<strong>in</strong>d die voraussichtlich häufigsten Haushaltskonstellationen aufgelistet:1 2 3 4AnzahlErwachsene(alle<strong>in</strong>stehend,alle<strong>in</strong>erziehend,Ehepaar,Lebensgeme<strong>in</strong>schaftoder sonst max.2 Erwachsene)AnzahlK<strong>in</strong>derbzw. weitereerwachsenePerson imHaushaltMonatlichesNettoe<strong>in</strong>kommenbis höchstensEuroMonatlichesNettoe<strong>in</strong>kommen+ 10 %<strong>in</strong> besondersberücksichtigungswürdigenFällen(Härtefall)1 - 1.070,00 1.177,002 - 1.577,00 1.735,001 1 1.313,00 1.444,001 2 1.501,00 1.651,001 3 1.689,00 1.858,001 4 1.877,00 2.065,001 5 2.065,00 2.272,002 1 1.765,00 1.942,002 2 1.953,00 2.148,002 3 2.141,00 2.355,002 4 2.329,00 2.562,002 5 2.517,00 2.769,00Für jedes weitere K<strong>in</strong>d bzw weitere Person im Haushalt erhöht sich dieE<strong>in</strong>kommensobergrenze um € 188,00.Jede Person mit Hauptwohnsitz <strong>in</strong> der Geme<strong>in</strong>de bzw. jeder Haushalt erhält auf Antrag,sofern nicht bereits e<strong>in</strong>e Unterstützung aus Mitteln der M<strong>in</strong>destsicherung oderGrundversorgung erfolgt und die jeweilige E<strong>in</strong>kommensgrenze nicht überschrittenwird, für die Heizperiode e<strong>in</strong>malig € 250,00.solchen Anspruch während der Aktionsperiodeerwerben, kann von derM<strong>in</strong>destsicherungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft)auf Antrag e<strong>in</strong>malige<strong>in</strong> Heizkostenzuschuss <strong>in</strong> Höhe von€ 150,-- gewährt werden. Bei Nachweise<strong>in</strong>es höheren Heizaufwandes als esdem im M<strong>in</strong>destsicherungssatz enthaltenenHeizkostenanteil zuzüglich desgewährten Heizkostenzuschusses <strong>in</strong>Höhe von € 150,-- entspricht, wird derZuschuss um bis zu zusätzliche € 100,--erhöht.In Summe gelangen somit max. € 250,--zur Auszahlung.- Personen, die <strong>in</strong> sozialen E<strong>in</strong>richtungenuntergebracht s<strong>in</strong>d (Asylwerber,Bewohner der Kolp<strong>in</strong>ghäuser,Kaplan Bonetti Wohnprojekte undandere diverse Wohngeme<strong>in</strong>schaften)haben ke<strong>in</strong>en Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.3. E<strong>in</strong>kommensgrenzen undErmittlung des E<strong>in</strong>kommensDas monatliche Nettohaushaltse<strong>in</strong>kommendarf höchstensaa) bei e<strong>in</strong>er alle<strong>in</strong>stehenden Personnetto € 1.070,--,bb) bei Ehepaaren, Lebensgeme<strong>in</strong>schaftenoder sonst zwei <strong>in</strong> e<strong>in</strong>emgeme<strong>in</strong>samen Haushalt lebenden Erwachsenen,nicht familienbeihilfebeziehenderPersonen netto € 1.577,--,cc) bei e<strong>in</strong>er alle<strong>in</strong>erziehenden Personmit e<strong>in</strong>em K<strong>in</strong>d netto € 1.313,-- unddd) zuzüglich zu bb) und cc) bei jederweiteren Person im Haushalt (<strong>in</strong>sbesondereK<strong>in</strong>der) höchstens netto € 188,--.Als E<strong>in</strong>kommen gelten alle E<strong>in</strong>künfteaus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständigerArbeit, aus Gewerbebetrieb,aus Land- und Forstwirtschaft sowieaus Vermietung und Verpachtung. ZumE<strong>in</strong>kommen zählen somit <strong>in</strong>sbesondereLöhne, Gehälter, Renten, Pensionen,Leistungen aus der Arbeitslosen- undder Krankenversicherung, weitersWohnbeihilfen, Unterhaltszahlungenjeglicher Art, das K<strong>in</strong>derbetreuungsgeldund Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigungen.Nicht als E<strong>in</strong>kommen gelten Familienbeihilfen,Familienzuschüsse,K<strong>in</strong>derabsetzbeträge, Studienbeihilfen,Pflegegelder, Zuschüsse im Rahmender Unterstützung der 24-Stunden-Betreuungoder bei sonstiger ambulanterPflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetzsowie Grundrenten fürBeschädigte nach dem Kriegsopfer-

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