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Mitteilungsblatt Nr. 51 vom 19.12.2013 - VG Hahnstätten

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(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steueref1"!)äßigung oderSteuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Anderungen inder Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagenanzuzeigen.§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahmeeines Hundes in einen Haushati folgenden Monats, frühestensmit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, indem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt.Kann der _genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endetdie Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.(3) Bei Wohnartwechsel eines Hundehalters beginnt dle Steuerpflichtentsprechend Absatz i und endet entsprechend Absatz2 Satz 1.§ 5 Steuersatz(1 ) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzungder Ortsgemeinde festgelegt.(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laute des Jatires, soist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechendenTeilbetrag festzusetzen.§ 6 Festsetzung und Fälligkeit(1) Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt als Jahressteuer:Die Hundesteuer wird zu den im Abgabenbescheid festgesetztenTerminen fällig.(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr diegleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kanndie Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetztwerden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichenBekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein,wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheidzugegangen wäre.§ 7 SteuerbefreiungSteuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von(1) Hunden, die zum Sc'hutz und zur Hilfe blinder, gehörloseroder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonsr hilflosePersonen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweismit den Merkmalen „B", „BL", „aG" oder „H" besitzen.§ 8 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung(1) Die Steuerbefreiung wird wirksam mit Beginn des auf dieAntragstellung folgenden Monats.(2) Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn1. die Hunde fü f den angegebenen Verwendungszweck geeignetsind; dies kann von der Vorlage eines entsprechendenNachweises abhängig gemacht werden,2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegeneihes Vergehens gegen tiersohutzrechtliche Bestimmungenbelangt wurde,3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschut-.. zes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind.§ 9 Uberwachung der Anzeigepflicht(1) Für jeden Hund (mit Ausnahme der Steuerbefreiten) wirdeine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnungoder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar <strong>vom</strong> Hundzu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlichsehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlustder Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke ausgehändigt(bei mehrmaligen Verlusten wird die Ersatz.marke kostenpflichtigausgetauscht). Bei der Abmeldung des Hundes ist dieHundesteuermarke an die Verbandsgemeindeverwaltung <strong>Hahnstätten</strong>zurückzugeben.(2) Die Ortsgemeinde kann in Abständen von mindestens einemJahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen.Dabei können folgende Daten erhoben werden:1. Name und Anschrift des Hundehalters2. Anzahl der gehaltenen Hunde.3. Herkunft und Anschaffungstag.4. Geburtsdatum5. Rasse§ 10 VersteigerungHunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben~erden kann, können eingezogen und versteigert werden. EinUberschuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuldund die Unkosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt.Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Ortsgemeindeüber den Hund nach freiem Ermessen verfügen.§ 11 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsät:zJichoder leichtfertig1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht odernicht rechtzeitig anmeldet,2. als Hundehalter entgegen§ 3 Abs. 2 einen Hund nicht odernicht rechtzeitig abmeldet,3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungenfür eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiungnicht rechtzeitig anzeigt,4. als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund außerhalbseiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzesohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufenlässt oder dem Hund andere Gegenstände, die derSteuermarke ähnlich sind, anlegt.5. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit derHundebestandsaufnahme gemäß § 9 Abs. 2 gegeben ist.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zuzehntausend Euro geahndet werden.§ 12 InkrafttretenDiese Satzung tritt am 01.0i .2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt dieSatzung <strong>vom</strong> 06.11 2001 in der zur Zeit gültigen Fassung außerKraft.Nlederneisen, den 10.12.2013L.S.JüngstOrtsbürgermeisterHinweis:Es wird darauf hingewiesen. dass nach § 24, Abs. 6, Satz 2 derGemeindeordnung in der zur Zeit geltenden Fassung, eine Verletzungder Bestimmung über1. Ausschließungsgründe(§ 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung) und2. die Einberufung und die Tagesordnun_g von Sitzungen desGemeinderates (§ 34 der Gemeindeordnung) unbeachtlichist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichenBekanntmachung der Satzung schriftlich unterBezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzungbegründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung<strong>Hahnstätten</strong>, Austraße 4, 65623 Hahn·stätten, geltend gemacht worden ist.65623 <strong>Hahnstätten</strong>, den 13.12.2013Verbandsgemeindeverwaltung <strong>Hahnstätten</strong>Volker SatonyBürgermeister-----Oberneisen,___ _ __,,• WeihnachtsgrüßetWieder neigt sich ein ereignisreiches Jahr1 dem Ende entgegen und ich möchte allenMitgliedern des Gemeinderates, den Mttarbeiterinnenund Mitarbeitern sowie allenehrenamtlichen Helfern und Unterstützernder Ortsgemeinde herzlichst für Ihr vorbildlichesEngagemeht zum Allgemeinwohldanken. Allen Bürgerinnen und Bürgernunserer Gemeinde wünsche ich ein besinnliches undfriedvolles Weihnachtsfest und alles Gute, insbesondere vielGesundheit, für das Jahr 2014. Peter Pelk, OrtsbürgermeisterVon anderen Behörden• Vermessungs- und Kata steramtWesterwald· Taunus geschlossenVon Montag, 23.12.2013 bis einschließlich Mittwoch, 01.01.2014sind die Behördenstandorte St. Goarshausen, Westerburg undWissen sowie die Servicestellen in Diez und Neuwied des Vermessungs-und Katasteramtes Westerwald-Taunus geschlossen. Wirbitten um Ihr Verständnis. Ab Donnerstag, den 02.01.2014 stehtIhnen unser Service wieder in vollem Umfang zur Verfügung.Der BehördenleiterFeuerwehren• Förderverein der FreiwilligenFeuerwehr Burgschwalbach e.V.WinterwanderungUnsere diesjährige Winterwanderung am 27.12.2013 führt unszunächst zur Schnapsbrennerei Fischer nach Ebertshausen, wo

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