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Spengler Fachjournal 04/2013

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<strong>Spengler</strong> <strong>Fachjournal</strong> <strong>04</strong>/<strong>2013</strong>Mitverantwortung……des Auftraggebers trotz Warnpflichtverletzung des WerkunternehmersSehr oft wird im Zusammenhangmit der Abwicklung von Bauvorhabendie Frage aufgeworfen, welcherSorgfaltsmaßstab an den Werkunternehmeranzulegen ist. Dazuhat der Oberste Gerichtshof jüngstgeurteilt, dass selbst bei einer Verletzungder Prüf- und Warnpflichtdurch den Werkunternehmer, auchden Werkbesteller ein Mitverschuldenam eingetretenen Schaden treffenkann. Wenn nämlich der Werkbestellerdetaillierte Anweisungen zurkonkreten Ausführungsart und zumkonkreten Ausführungsort erteiltund diese sich in weiterer Folge alsunrichtig erweisen, dann kann dieszur Mitverantwortung führen.In einem aktuellen Fall beauftragteder Werkbesteller den Werkunternehmer,ein Spezialtiefbauunternehmenmit Erfahrung bei der Herstellungvon Ortbetonpfählen, mit derDurchführung von Pfahlarbeiten. FürDer Werkunternehmer hatte für dendurch die Verletzung der Prüf- undWarnpflicht entstandenen Schadeneinzustehen.die beauftragten Leistungen leiteteder Werkbesteller einen vom Statikererstellten und vom Geotechnikerfreigegebenen Pfahlplan an denWerkunternehmer weiter. In den AllgemeinenVertragsbedingungen desWerkbestellers war unter anderemfestgehalten, dass der Werkunternehmeralle Arbeitsunterlagen (Pläne,Beschreibungen, etc.) sowie dieSituation auf der Baustelle zu prüfenund auf Mängel und Risiken hinzuweisenhat. Der Werkunternehmererkannte kein Gefährdungspotentialaufgrund des im Pfahlplan vorgegebenenzu geringen Abstandsder Pfähle zu einem unmittelbar angrenzendenGebäude und unterließfolglich jegliche Warnung.Unmittelbar nach Abschluss der Arbeitenwurden jedoch Setzungensowie eine Schiefstellung am angrenzendenGebäude festgestellt.„Selbst wenn vom Werkbesteller zurVerfügung gestellte Pläne als Anweisungendes Auftraggebers anzusehensind, müssen diese in jedem Fall aufRichtigkeit geprüft werden,“ sagt Mag.Wilfried Opetnik.Das Höchstgericht sprach aus, dassder Werkunternehmer für den durchdie Verletzung der Prüf- und Warnpflichtentstandenen Schaden einzustehenhat, minderte jedoch dieErsatzpflicht aufgrund eines demWerkbesteller anzulastenden Mitverschuldens.Nach Ansicht desHöchstgerichtes hatte der Werkunternehmerals Spezialunternehmenfür Tiefbau jene Sorgfalt an den Tagzu legen, die man von einem Fachmanndieser Profession nach demStand der Technik erwarten durfte.Er war zwar nicht verpflichtet aufeigene Kosten Spezialisten beizuziehenoder weitere Gutachten einzuholen,erkannte aber auch nicht,dass in Folge des zu geringen Abstandsder einzubringenden Pfählezum nebenstehenden Gebäude, dieGefahr von Setzungen bestand. DieseGefahr hätte ihm aber beim anzulegendenSorgfaltsmaßstab des§ 1299 ABGB aufgrund seiner spezifischenFachkenntnisse und Erfahrungen(Sachverständiger) bewusstsein müssen.Der Werkunternehmer hat die vorausgesetzteSachkenntnis und dieüblichen Branchenkenntnisse zugewährleisten und muss vor unrichtigenbzw. untauglichen Ausführungsanweisungendes Werkbestellers,die ihm gerade als Sachverständigerbewusst und somit „offenbar“sein müssen, ausdrücklich warnen.Unterlässt er diese Warnung undmisslingt dadurch das Werk, dann ister dem Auftraggeber für den Schadenverantwortlich.Im vorliegenden Fall minderte derOberste Gerichtshof allerdings dieErsatzpflicht des Werkunternehmers,weil der Werkbesteller den AuftragFoto: © Andreas Buchberger18

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