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Spengler Fachjournal 04/2013

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<strong>Spengler</strong> <strong>Fachjournal</strong> <strong>04</strong>/<strong>2013</strong>Der Werkunternehmer hat die vorausgesetzteSachkenntnis und dieüblichen Branchenkenntnisse zugewährleisten und muss vor unrichtigenAusführungsanweisungen desWerkbestellers ausdrücklich warnen.unter verbindlicher Festlegung derHerstellungsmethode erteilte. Damithat nämlich der Auftraggeberdie Methodenauswahl und die Festlegungdes Herstellungsprozesseszu seiner Sache gemacht und soeine Tätigkeit übernommen, die üblicherweisedem Werkunternehmerzukommt.Dem Mitverschulden des Auftraggeberskam allerdings im Verhältniszur Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers(Fachmann) nachAnsicht des Höchstgerichtes einegeringere Bedeutung zu. Es teiltedie Verantwortung folglich 2:1 zumNachteil des Werkunternehmers.Für die tägliche Praxis kann aus dieseraktuellen Entscheidung abgeleitetwerden, dass vom Werkbestellerzur Verfügung gestellte Pläne alsAnweisungen des Auftraggebersanzusehen sind, diese aber in jedemFall auf Richtigkeit geprüft werdenmüssen. Stellen sich solche Anweisungennämlich im nachhinein alsunrichtig heraus, dann haftet derWerkunternehmer auch gegenübereinem sachverständig beratendenWerkbesteller (in der Regel werdendie Pläne ja von einem Fachmann fürden Werkbesteller erstellt), wenn derWerkunternehmer nicht vor jenenGefahren warnt, die ihm aufgrundseiner spezifischen Fachkenntnissebewusst (also offenbar) sein mussten.Mag. Wilfried OpetnikAuf baurechtliche Fragen spezialisierterRechtsanwalt bei:PFLAUM KARLBERGER WIENEROPETNIK RECHTSANWÄLTENibelungengasse 11010 WienTel.: 01/587 63 68Fax: 01/586 78 08E-Mail: pkp@pkp-law.atwww.pkp-law.at19

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