13.07.2015 Aufrufe

Spengler Fachjournal 04/2013

Spengler Fachjournal 04/2013

Spengler Fachjournal 04/2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Spengler</strong> <strong>Fachjournal</strong> <strong>04</strong>/<strong>2013</strong>Umsatzsteuer für……Stornogebühren und Verzugszinsen, Vertrags- oder KonventionalstrafenGeschäftspartner können, sofern einVertrag gar nicht, zu spät oder nichtauf die vereinbarte Art und Weise erfülltwird, Vertragsstrafen vereinbaren.Bei diesen als auch bei anderenZahlungsverpflichtungen stellt sichnun die Frage, ob diese eigentlichder Umsatzsteuerpflicht unterliegen.Eine der Grundvoraussetzungen fürdas Entstehen der Umsatzsteuerpflichtist der Austausch von Leistungund Gegenleistung, wie etwabeim Verkauf eines Fahrrades durcheinen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmeran einen Kunden. Leistungist in diesem Beispiel das Fahrrad,Gegenleistung das dafür bezahlteEntgelt. Muss ein Vertragspartnernun beispielsweise an den andereneine vereinbarte Konventional- oderVertragsstrafe (z.B. Reugeld oder Angeld)leisten, weil er Vertragsinhaltenicht erfüllt hat oder vom Vertragzurücktritt, dann findet kein Austauschvon Leistung und Gegenleistungstatt. Die Vertragsstrafe ist indiesem Fall ein pauschalierter Schadenersatz,der nicht der Umsatzsteuerpflichtunterliegt.Dies gilt auch für Stornogebühren,die etwa ein Hotelgast, der seine Buchungstornieren muss, an den Hotelbetreiberzu bezahlen hat. Auchdieser Zahlung steht keine Leistungdes Hotelbetreibers gegenüber, sieist daher nicht umsatzsteuerbar.Verzugszinsen stellen nach der aktuellenLehrmeinung ebenfalls pauschaliertenSchadenersatz dar undmüssen daher nicht mit Umsatzsteuerverrechnet werden.Unbedingt beachtenMuss ein Arbeitnehmer nach Beendigungdes Dienstverhältnisses Ausbildungskostenan den Dienstgeberrefundieren, dann gilt diese Rückzahlungals Entgelt für eine Sachleistungdes Dienstgebers. Sie ist kein echterSchadenersatz und somit muss vom(umsatzsteuerpflichtigen) Dienstgeberdafür Umsatzsteuer einbehaltenund abgeführt werden.OptionsprämienEin Optionsvertrag ist ein Vertrag,durch den einer Partei ein vertraglichfestgelegtes Gestaltungsrechtgewährt wird. Ist für die Einräumungdieses Rechts ein Entgelt vereinbart,handelt es sich um Leistungsaustausch,weshalb das bezahlte Entgeltumsatzsteuerpflichtig ist. Ob dieOption ausgeübt wird oder nicht, istdabei unerheblich.„Verzugszinsen stellen einen pauschaliertenSchadenersatz dar und müssennicht mit Umsatzsteuer verrechnetwerden,“ sagt Mag. Andreas Wallner.Interessantes BeispielWenn ein umsatzsteuerpflichtigerUnternehmer einem Kunden dasRecht einräumt einen bestimmtenGegenstand innerhalb von drei Monatenab Vertragsabschluss zu kaufenoder aber auch nicht zu kaufenund der Unternehmer für die Einräumungdieser Kaufoption zum Beispieleine Prämie von 12.000 Euroerhält, dann muss der Unternehmerfür dieses Entgelt auch die Umsatzsteuerin Rechnung stellen.Steirische Landesinnung der <strong>Spengler</strong> und Kupferschmiede in Kooperation mit Fidas-Steuerberatung.Immer gut beraten...• Fidas Graz• Fidas Innsbruck• Fidas Kindberg• Fidas Liezen• Fidas Murtal• Fidas Schladming• Fidas Salzburg• Fidas Deutschlandsberg• Fidas Eisenstadt• Fidas Süd-Ost• Fidas WelsNeuerungen im SteuerrechtSie möchten über Neuerungen im Steuerrechtinformiert werden? Dann abonnieren Sie denkostenlosen Steuer-Newsletter der Fidas-Steuerberatungsgruppe: office@fidas-graz.at36

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!